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Drucksache - DS/1382/IV
Wir fragen das Bezirksamt:
Abt. Planen, Bauen und Umwelt Berlin, den 29.10.14 Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wer hat was beantragt bzw. was wurde konkret genehmigt für die Nutzung des verkauften Gebäudes und Geländes des ehemaligen Bundesbauamts an der Kreuzung Warschauer Straße / Frankfurter Allee?
Am 11.02.2014 stellte der neue Eigentümer des Grundstücks einen Antrag auf Vorbescheid für die Umnutzung und Aufstockung des Bestandsbürogebäudes zu Wohnen (Studentenwohnungen) und die Errichtung von zwei sechsgeschossigen Gebäuden im rückwärtigen Bereich, ebenfalls für Wohnen (Studentenwohnungen). Das Vorhaben wurde gem. § 34 Abs. 1 BauGB positiv planungsrechtlich beurteilt (Stellungnahme vom 18.03.2014). Die Zulässigkeit des Vorhabens ist somit gegeben.
2. Wir befürchten, dass die Ansiedlung von Hunderten neuer Anwohner auf engstem Raum die bereits bestehenden konfliktträchtigen Zustände (Lärm, Verkehr, Müll) rund um die Warschauer Straße / Frankfurter Tor verschärft und zu einer weiteren erheblichen Belastung für alle hier arbeitenden und lebenden Menschen führt. Wie will das Bezirksamt dieser Entwicklung entgegenwirken?
Hierzu möchten wir gerne einen Auszug aus dem Bündnis für Wohnungsneubau in Berlin, Vereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, dem BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V., dem BFW Landesverband Berlin / Brandenburg e. V. und den Unterstützern zitieren:
"Berlin wächst. Die Einwohnerzahl ist in vier Jahren von 2010 bis 2013 um über 140.000 gestiegen und sie wird absehbar weiter steigen. Berlin ist attraktiv für Zuwanderung aus dem In-und Ausland, die Lebenserwartung steigt und auch die Zahl der Kinder in Berlin nimmt erfreulicherweise weiter zu. Damit verbunden ist auch eine erhebliche Steigerung der Nachfrage nach Wohnraum zu verzeichnen. Der Stadtentwicklungsplan Wohnen (StEP Wohnen) erwartet zwischen 2012 und 2025 eine Zunahme der Bevölkerung um rund 239.000 Einwohner. Das daraus resultierende Wachstum der Haushaltszahlen erfordert im gleichen Zeitraum ein Neubauvolumen von etwa 137.000 Wohnungen. Das entspricht einer Neubauleistung von etwa 10.000 Wohnungen pro Jahr. Angesichts der wachsenden Bevölkerung und der Bevölkerungsprognose, die diesen Trend bestätigt, ergibt sich für Berlin die Herausforderung, bis zum Jahr 2025 den Wohnungsneubau in erheblichem Maße zu fördern und zu steigern. Dazu sind geeignete Flächen zu beplanen, es ist in großem Umfang Baurecht zu schaffen und als Folge neuer Wohnquartiere zahlreiche Objekte der sozialen und technischen Infrastruktur zu errichten".
Mit der BauGB-Novelle von 2013 wurde die Innenentwicklung weiter gestärkt, indem durch den neu eingefügten Satz 3 die städtebauliche Entwicklung nunmehr vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB).
Für das Plangebiet gelten auch die Grundsätze aus § 5 Abs. 1-4 Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007): Konzentration der Siedlungsentwicklung auf raumordnerisch festgelegter Siedlungsbereiche; vorrangige Nutzung von Innenentwicklungspotentialen unter Inanspruchnahme von vorhandener Infrastruktur (Vorrang von Innen- vor Außenentwicklung); Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen; Entwicklung verkehrsvermeidender Siedlungsstrukturen durch Nutzungsbündelung und Nutzungsmischung.
Die bauliche Verdichtung auf dem Baugrundstück und die Schaffung von Wohnraum steht also im Einklang mit den gesamtstädtischen Zielen zum Wohnungsneubau, zu dessen Erreichung Senat und Bezirksämter eine gemeinsame Verantwortung tragen.
3. Welche Möglichkeiten hat das Bezirksamt auf die Baupläne des Käufers / Investors des oben genannten Grundstücks Einfluss zu nehmen, insbesondere auf die Anzahl der geplanten Wohneinheiten?
Der Bauantrag ist auf der Grundlage des Baugesetzbuches planungsrechtlich zulässig und musste daher positiv beschieden werden. Da das Vorhaben auch bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist, hat der Investor einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.
Planungsrechtlich kann auf die Anzahl der Wohneinheiten kein Einfluss genommen werden. Gem. § 34 Abs. 1 BauGB wird nur die Art der baulichen Nutzung (hier Wohnnutzung allgemein) und das Maß der baulichen Nutzung (die Kubatur der baulichen Anlage), die Bauweise und die Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in Bezug auf die Einfügbarkeit in Umgebungsbebauung, beurteilt.
Auf die sich aus der Nachverdichtung ergebenden Anforderungen an die kommunale Infrastruktur kann seitens des Bezirksamtes Einfluss genommen werden, aber auf die künftige Anzahl an Wohnungen und Bewohnern nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff Bezirksstadtrat |
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