Drucksache - DS/1270/IV  

 
 
Betreff: Eingruppierung von Außendienstmitarbeiter/innen beim Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Aydin, SevimAydin, Sevim
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
27.08.2014 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Ist das Gerichtsurteil der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zur Bezahlung von Mitarbeiter/innen, die als Verwaltungsangestellte im Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) im Außendienst eingesetzt sind, vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg umgesetzt worden?
  2. Wenn nein: Wann setzt das Bezirksamt das Gerichtsurteil um?
  3. Wie werden die vom Urteil betroffenen Mitarbeiter/innen eingruppiert?

 

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg

Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport

Bezirksstadtrat

 

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

                                                                                                                                                         

  1. Ist das Gerichtsurteil der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zur Bezahlung von Mitarbeiter/innen, die als Verwaltungsangestellte im Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) im Außendienst eingesetzt sind, vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg umgesetzt worden?

 

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6.12.2013 (Az. 10 Sa 1338/13), mit dem die Berufung des Landes Berlin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen worden ist, dass die Mitarbeiter im allgemeinen Außendienst der Ordnungsämter ("Streifendienst") in die Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 3 eingruppiert sind, ist dem Bezirksamt bekannt.

 

Naturgemäß haben die betroffenen Mitarbeiter ein erhebliches Interesse an einer raschen Anpassung ihrer Eingruppierung.

 

Dem soll Rechnung getragen werden. Mit Schreiben vom 9.2.2014 hat die Senatsverwaltung für Finanzen den Bezirken Verfahrenshinweise insbesondere zur Berechnung der Entgelte unter Berücksichtigung unterschiedlicher Stufenregelungen gegeben. 

 

Die Eingruppierung ist rückwirkend bis zum Beginn entsprechender Tätigkeiten zu korrigieren.

 

Mit Schreiben vom 9.5.2014 teilte der Personalservice mit, dass hierzu aufwändige Berechnungen erforderlich sind und dass gleichwohl schnellstmöglich die laufende Eingruppierung angepasst wird. 

 

In allen Fällen der Aufgabenübertragung zu BAT-Zeiten muss jedoch rückwirkend der Aufstieg geprüft und die Überleitung korrigiert werden.

 

Ggf. sind Bewährungsfeststellungen zu fertigen. Für jede betroffene Mitarbeiterin und jeden betroffenen Mitarbeiter ist jeweils eine entsprechende Einzelfallprüfung mit ggf. individuell unterschiedlichem Ergebnis erforderlich.

 

 

2. Wenn nein: Wann setzt das Bezirksamt das Gerichtsurteil um?

 

Das benannte Urteil wird durch das Bezirksamt derzeit sukzessive umgesetzt.

 

Durch die Personalwirtschaftsstelle erfolgte die Bewertung der Stellen analog zum Urteil nach Entgeltgruppe 9 TV L.

 

Der individuelle Zeitpunkt der Eingruppierung und die Höhe der Nachzahlung werden einzelfallbezogen für alle betroffenen Beschäftigten geprüft.

 

 

  1. Wie werden die vom Urteil betroffenen Mitarbeiter/innen eingruppiert?

 

Bis zur Umsetzung der Gerichtsentscheidung wurden bzw. werden die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Entgeltgruppe 6  der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert, im Anschluss daran wurden bzw. werden sie nach Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 3 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L (sogenannte "kleine" E 9) eingruppiert.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Peter Beckers

 

 
 

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