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Drucksache - DS/1270/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6.12.2013 (Az. 10 Sa 1338/13), mit dem die Berufung des Landes Berlin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen worden ist, dass die Mitarbeiter im allgemeinen Außendienst der Ordnungsämter ("Streifendienst") in die Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 3 eingruppiert sind, ist dem Bezirksamt bekannt.
Naturgemäß haben die betroffenen Mitarbeiter ein erhebliches Interesse an einer raschen Anpassung ihrer Eingruppierung.
Dem soll Rechnung getragen werden. Mit Schreiben vom 9.2.2014 hat die Senatsverwaltung für Finanzen den Bezirken Verfahrenshinweise insbesondere zur Berechnung der Entgelte unter Berücksichtigung unterschiedlicher Stufenregelungen gegeben.
Die Eingruppierung ist rückwirkend bis zum Beginn entsprechender Tätigkeiten zu korrigieren.
Mit Schreiben vom 9.5.2014 teilte der Personalservice mit, dass hierzu aufwändige Berechnungen erforderlich sind und dass gleichwohl schnellstmöglich die laufende Eingruppierung angepasst wird.
In allen Fällen der Aufgabenübertragung zu BAT-Zeiten muss jedoch rückwirkend der Aufstieg geprüft und die Überleitung korrigiert werden.
Ggf. sind Bewährungsfeststellungen zu fertigen. Für jede betroffene Mitarbeiterin und jeden betroffenen Mitarbeiter ist jeweils eine entsprechende Einzelfallprüfung mit ggf. individuell unterschiedlichem Ergebnis erforderlich.
2. Wenn nein: Wann setzt das Bezirksamt das Gerichtsurteil um?
Das benannte Urteil wird durch das Bezirksamt derzeit sukzessive umgesetzt.
Durch die Personalwirtschaftsstelle erfolgte die Bewertung der Stellen analog zum Urteil nach Entgeltgruppe 9 TV L.
Der individuelle Zeitpunkt der Eingruppierung und die Höhe der Nachzahlung werden einzelfallbezogen für alle betroffenen Beschäftigten geprüft.
Bis zur Umsetzung der Gerichtsentscheidung wurden bzw. werden die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Entgeltgruppe 6 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert, im Anschluss daran wurden bzw. werden sie nach Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 3 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L (sogenannte "kleine" E 9) eingruppiert.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Beckers
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