Drucksache - DS/1132/IV  

 
 
Betreff: RAW I - Altlastenkataster
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Dahl, JohnDahl, John
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.03.2014 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg      

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass das Grundstück des RAW-Geländes aus dem Altlastenkataster entlassen wurde?

 

  1. Wer hat dies veranlasst?

 

  1. Warum wurde die Löschung veranlasst?

 

Nachfragen:

 

  1. Wann wurden auf dem Gelände Bodensanierungsarbeiten vorgenommen, so dass nunmehr offenbar nicht mehr von einer Belastung des Bodens ausgegangen werden kann?

 

  1. Welche Wertsteigerung des Geländes bringt die Löschung aus dem Altlastenkataster mit sich?

 

 

 

Abt. Planen, Bauen, Umwelt und Immobilien                                          Berlin, den 26.03.2014

Bezirksstadtrat                                                                                                                              3260

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

1) Ist dem Bezirksamt bekannt, dass das Grundstück des RAW-Geländes aus dem Altlastenkataster entlassen wurde?

 

 

Das RAW-Gelände ist nicht aus dem Altlastenkataster entlassen. Es wird vielmehr unter der Nr. 8480 im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin (BBK) geführt. Der Bearbeitungsstatus lautet: »Gesamte Fläche vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderung oder Altlast befreit«.

 

 

2) Wer hat dies veranlasst?

 

Zuständige Bodenschutzbehörde für die Fläche ist das Umwelt- und Naturschutzamt Friedrichshain-Kreuzberg. Dieses hat den unter 1. genannten Bearbeitungsstatus im BBK vermerkt.

 

 

3) Warum wurde die Löschung veranlasst?

 

Das Gelände wurde über mehrere Jahre mehrfach (zuletzt 2008) untersucht. Es hat sich gezeigt, dass sich auf dem Gelände zwar in gewissem Umfang Schadstoffe im Boden befinden, die jedoch im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes keine Gefahren für bodenschutzrechtliche Schutzgüter darstellen. Daher wurde im Jahre 2008 der unter 1. genannte Bearbeitungsstatus im BBK vermerkt.

 

 

Nachfragen:

 

1) Wann wurden auf dem Gelände Bodensanierungsarbeiten vorgenommen, so dass nunmehr offenbar nicht mehr von einer Belastung des Bodens ausgegangen werden kann?

 

Dem Umwelt- und Naturschutzamt sind keine Bodensanierungsarbeiten bekannt. Die unter 2. genannte Einschätzung der Gefahrenlage stammt aus dem Jahre 2008. Es gibt keine neuen Erkenntnisse, die »nunmehr« zu einer anderen Einschätzung Anlass geben.

 

 

2) Welche Wertsteigerung des Geländes bringt die Löschung aus dem Altlastenkataster mit sich?

 

Das Grundstück ist nicht aus dem Altlastenkataster gelöscht. Die unter 2. genannte Einschätzung der Gefahrenlage bedeutet, dass bei der gegebenen Erkenntnislage keine berdliche Anordnung an bodenschutzrechtlich Pflichtige ergeht, Sanierungsarbeiten auszuhren. Diese Sachlage ist nicht »statisch«. Sollte sich die Erkenntnislage (z.B. im Zuge von Bauarbeiten) ändern, könnten ggf. durchaus noch Sanierungsanordnungen in Betracht kommen. Außerdem muss im Zuge von Bauarbeiten (Bodenaushub) auch mit abfallrechtlich bedingten Mehrkosten gerechnet werden. Wie sich diese Umstände auf den Verkehrswert auswirken, kann nicht beurteilt werden.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Hans Panhoff

Bezirksstadtrat PBUI

 

 

 
 

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