Drucksache - DS/0973/IV  

 
 
Betreff: Absenkung des Bordsteigs vor der Großbeerenstraße 90
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Forck, SebastianForck, Sebastian
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
27.11.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

  1. Wer hat die Absenkung des Bordsteigs vor der Großbeerenstraße 90 beantragt?
     
  2. Sind dem Bezirksamt Gründe für die Absenkung bekannt?
     
  3. Soll über diese Einfahrt in Zukunft auch Lieferverkehr erfolgen?

 

 

 

Abt. Planen, Bauen, Umwelt und Immobilien                                          Berlin, den 27.11.2013

Bezirksstadtrat                                                                                   

 

 

Ihre mündliche Anfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:

 

 

1. Wer hat die Absenkung des Bordsteigs vor der Großbeerenstraße 90 beantragt?

 

Bei der Absenkung des Bordsteins handelt es sich um eine Gehwegüberfahrt nach § 9 BerlStrG. Der Antrag auf Gehwegüberfahrt wurde am 05.07.2012 (Posteingang BA 11.07.2012) durch den Grundstückseigentümer gestellt.

 

2. Sind dem Bezirksamt Gründe für die Absenkung bekannt?

 

Ja. Das Grundstück ist rechtlich nur über die der Großbeerenstraße erschlossen (Anlieger). Die Eigentümer besitzen einen Rechtsanspruch auf eine Gehwegüberfahrt.

Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung leitet sich ab aus dem § 9 BerlStrG: Gehwegüberfahrten (nachfolgend Auszug)

(1)               Die nicht befahrbaren Straßenbestandteile dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonderen Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden.

 

(5) Anlieger ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Straße angrenzt oder durch sie erschlossen wird. Ist an einem solchen Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch oder ein sonstiges dinglich gesichertes Nutzungsrecht bestellt, so ist der daraus Berechtigte ebenfalls Anlieger. Ist ein Grundstück von der öffentlichen Straße durch einen nicht zu ihr gehörenden Geländestreifen getrennt, bleibt dieser außer Betracht.

 

3. Soll über diese Einfahrt in Zukunft auch Lieferverkehr erfolgen?

 

Die neu errichtete Gehwegüberfahrt dient der Erschließung des Anliegergrundstücks auch für den Ver- und Entsorgungsverkehr. Insbesondere die BSR nutzt die Überfahrten für eine kostengünstige Müll- und Wertstoffentsorgung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Hans Panhoff

Bezirksstadtrat

 
 

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