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Drucksache - DS/0865/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfrage:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 02.10.2013Soziales, Beschäftigung und Bürgerdienste -2644 SozBeschBüD Dez
1. Geht das Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg gerichtlich gegen die Veröffentlichung von Listen der dienstlichen Telefonnummern seiner Mitarbeiter vor oder droht es damit?
Das Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg, vertreten durch den GF hat mit Schreiben vom 08.07.2013 unter Verweis auf
Herrn Harald Thomé in Bezug auf die seinerzeit auf seiner Homepage eingestellten internen Organigramme mit den Telefonnummern und weiteren personenbezogenen Angaben aufgefordert, die mit der Veröffentlichung einhergehende Beeinträchtigung des Hauses bis zum 30.07.2013 abzustellen bzw. hilfsweise die Listen dahingehend zu korrigieren, dass diese nur die Telefonnummern ohne Vornamen und Zimmernummer und keine weitere Informationen zur Arbeitszeit und dem Status des Mitarbeiters enthalten.
Durch Herrn Thomé wurden daraufhin die Listen gelöscht.
Ein gerichtliches Verfahren ist daher nicht erforderlich. Eine Androhung eines gerichtlichen Verfahrens erfolgte nicht.
Ein weiteres solches Schreiben wurde an den Betreiber der Homepage "Einzelfallhilfe-mol.de" gesandt, mit der Aufforderung, die internen Organigramme mit personenbezogenen Daten zu löschen. Hierzu steht eine Antwort noch aus.
2. Wie beurteilt das Bezirksamt ein solches Vorgehen im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10.01.2013 (Aktenzeichen 5 K 981/11)?
Das Bezirksamt sieht berlinweit Klärungsbedarf hinsichtlich einer Abwägung zwischen dem durch § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) als Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes gewährten freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann auf Zugang zu amtlichen Informationen an sich und einer durch die innere Organisation einer Behörde notwendigen behördenbezogenen Regelung der Art und des Umfangs einer solchen Veröffentlichung.
Mit § 11 IFG ist die Veröffentlichungspflicht durch die Behörde selbst geregelt.
§ 11 IFG (1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. (2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. (3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
Das Jobcenter beruft sich auf die Haltung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das mit der Antwort vom 02.07.2013 auf die kleine Anfrage Nr. 288 die Entscheidung über die Herausgabe von Durchwahlnummer in lokaler Verantwortung der gemeinsamen Einrichtungen sieht. Nach der Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist es lediglich denkbar, dass aufgrund von Einzelanträgen nach dem IFG die Durchwahlnummern an den jeweiligen Antragssteller herauszugeben sind.
Das Jobcenter vertritt die Auffassung, dass die dienstlichen Telefonnummern immer dann vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind, wenn sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, d.h. wenn ein Mitarbeiter im Einzelfall gegenüber einem Leistungsberechtigten in Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SGB II tätig geworden ist.
Für das Bezirksamt ist die derzeitige Situation nicht befriedigend. Es sollte zwischen den Trägern erörtert und geklärt werden, wie in Berlin dem IFG und der Intention der Entscheidung des VG Leipzigs entsprochen werden kann Durch Veröffentlichung durch die Behörde selbst kann einer "wilden" Veröffentlichung durch die Dritte präventiv begegnet werden. Das trägt auch zu einer größeren Verlässlichkeit der Daten bei, als wenn nicht belastbare Daten veröffentlicht werden.
3. Wie ist das Jobcenter den in § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes vorgesehenen Veröffentlichungspflichten nachgekommen?
Das Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg verfügt zwar über eine Homepage über www.berlin.de, dort befinden sich allerdings überwiegend weitere Informationen im Sinne des § 11 Abs. 3 IFG zum Aufgabenbereich der Vermittlung.
Die Organisationspläne sind gem. § 11 Abs. 2 IFG lediglich ohne personenbezogene Daten zu veröffentlichen. Das Jobcenter macht hierzu geltend, dass es lediglich über Organisationspläne mit personenbezogenen Daten verfüge und deshalb erfolgte eine Veröffentlichung bislang nicht erfolgte. Dies ist eine schwache Position, da auf diese Weise eher ausgeschlossen werden könnte, dass Informationen, die dem personenbezogenen Datenschutz unterliegen, veröffentlicht werden. Zugleich wäre eine regelmäßige Aktualisierung sichergestellt.
Nachfrage: 1. Wenn nicht, wie wird sich das Bezirksamt um die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten kümmern?
Wie in der Antwort zu Frage 2 dargestellt, muss die weitere Vorgehensweise zwischen den Trägern abgestimmt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler
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