Drucksache - DS/0835/IV  

 
 
Betreff: Zugangsvoraussetzungen zur Kindertagesbetreuung für Asylbewerber
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Hehmke, AndyHehmke, Andy
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
28.08.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg      

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Gilt der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz für Kinder ab dem vollendeten Lebensjahr auch für Kinder von AsylbewerberInnen bzw. anderen Gruppen ohne Aufenthaltstitel (z.B. mit Fiktionsbescheinigung, Aussetzung der Abschiebungs-Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung)?

 

  1. Wenn nein: Welche gesetzlichen bzw. untergesetzlichen Bestimmungen schränken den o. g. Rechtsanspruch ein?

 

  1. Wenn ja: Welche Schritte unternimmt das Bezirksamt, um diese Zielgruppe über den Rechtsanspruch aufzuklären und Unterstützung anzubieten?

 

 

Nachfrage:

 

  1. Wie viele Kinder von AsylbewerberInnen bzw. anderen Gruppen ohne Aufenthaltstitel mit Wohnsitz in Friedrichshain-Kreuzberg nehmen derzeit eine Kindertagesbetreuung in Anspruch, wie viele nicht?

 

  1. Wie viele Kinder aus der Gemeinschaftsunterkunft in der Stallschreiberstraße besuchen inzwischen eine Kindertageseinrichtung, wie viele nicht?

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg                            4. September 2013

Bezirksbürgermeisterin

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

1.  Gilt der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz für Kinder ab dem vollendeten Lebensjahr auch für Kinder von AsylbewerberInnen bzw. anderen Gruppen ohne Aufenthaltstitel (z.B. mit Fiktionsbescheinigung, Aussetzung der Abschiebungsduldung oder Grenzübertrittsbescheinigung)?

 

Bei Erfüllung folgender Voraussetzungen gilt der Rechtsanspruch auch für Kinder o.g. Zielgruppe.

 

Die Anmeldung für die Kindertagesbetreuung erfolgt grundsätzlich beim Jugendamt des Wohnbezirks. 

 

Eine Anmeldung kann daher in der Regel erst erfolgen, wenn dokumentiert wird, dass die Antragsteller in Berlin ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen, d.h. für längere Zeit oder zeitoffen ihren Lebensmittelpunkt in Berlin einnehmen wollen. Damit wird eine Voraussetzung für die Erteilung eines Kita-Gutscheins erfüllt. Dieses "dokumentieren" ist gegeben, wenn in Berlin eine Meldeadresse (Hauptwohnsitz) besteht.

 

Erfahrungsgemäß ist dies insbesondere bei saisonal reisender Klientel - wie der europäischen Wanderarbeiter/innen - nicht der Fall. Damit wird im Zweifel dokumentiert, dass der gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Berlin begründet werden soll.

 

Hiervon unberührt bleibt, wenn jemand z.B. zwar ohne Meldeadresse in Berlin lebt, aber schlüssig darstellen kann, dass er auch weiterhin in Berlin leben will (so dass er dann ggf. auch ohne Meldeadresse ein gewöhnlichen Aufenthalt innehat). Sofern ein Mietvertrag über eine Wohnung vorgelegt wird, kann daraus beispielsweise auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bezirk, in dem die Wohnung gelegen ist, geschlossen werden. In diesen Fällen ist im zuständigen Wohnbezirksamt (Gutscheinstelle) eigenständig eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen. Derartige Fälle gibt es seit Beginn der Freizügigkeit auch für Bürger/innen aus den zuletzt der EU beigetretenen Staaten, zunehmend bei Roma-Familien aus Bulgarien und Rumänien. Hier kann auch ggf. ein Zeitmoment berücksichtigt werden, so dass dann in etwa ab drei Monaten (unter Berücksichtigung der Gesamtumstände) im Übrigen ein gewöhnlichen Aufenthalt angenommen werden könnte.

 

 

2.  Wenn nein: Welche gesetzlichen bzw. untergesetzlichen Bestimmungen schränken den o.g. Rechtsanspruch ein?

 

Siehe Antwort auf Frage 1.

 

 

3.  Wenn ja: Welche Schritte unternimmt das Bezirksamt, um diese Zielgruppe über den Rechtsanspruch aufzuklären und Unterstützung anzubieten?

 

Das Jugendamt, die Tagesbetreuungsträger der näheren Umgebung und der Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft in der Stallschreiber Str. pflegen eine enge Zusammenarbeit.

 

Im April 2013 erfolgte ein Gespräch zwecks Versorgung der dortigen Kinder mit Plätzen in Kindertagesstätten. Die Träger der umliegenden Einrichtungen nahmen ebenfalls an dieser Abstimmung teil. Ziel ist es, in Abhängigkeit von dem Wunsch der Eltern, ihr Kind in einer Kindertagesstätte fördern lassen zu wollen, ein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung zu stellen. 

 

Für die Umsetzung sowie Entwicklung weiterer konzeptioneller Ansätze bzgl. der Betreuung der Kinder aus der Gemeinschaftsunterkunft sind der Träger -Nestwärme e.V.-  und der Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft im Kontakt.

 

Ein weiteres Gespräch ist für November 2013 vereinbart.

 

Die Kooperation und Zusammenarbeit zwischen der bezirklichen Gutscheinstelle und dem Betreiber der Unterkunft in der Stallschreiber Str. 12 konnte gut entwickelt werden, so dass eine zeitnahe und umfangreiche Information der Eltern über die Möglichkeit der Förderung in Tagesbetreuung gesichert ist.

 

 

 

Nachfrage:

 

1. Wie viele Kinder von AsylbewerberInnen bzw. anderen Gruppen ohne Aufenthaltstitel mit Wohnsitz in Friedrichshain-Kreuzberg nehmen derzeit eine Kindertagesbetreuung in Anspruch, wie viele nicht?

 

Diese Frage kann auf bezirklicher Ebene nicht beantwortet werden, da hierzu eine berlinweite Auswertung im Fachverfahren ISBJ erforderlich wäre.

 

 

 

2.  Wie viele Kinder aus der Gemeinschaftsunterkunft in der Stallschreiber Str. besuchen inzwischen eine Kindertageseinrichtung, wie viele nicht?

 

Derzeit gibt es 24 Kinder im Kitaalter im Flüchtlingsheim Stallschreiberstraße. Drei Kinder gehen in eine Kita. Für weiteres Kind läuft gegenwärtig das Antragsverfahren auf einen Kita-Gutschein.

 

20 Kinder gehen besuchen somit keine Kita.

 

 

 

 

Monika Herrmann

 

 

 

 
 

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