Drucksache - DS/0705/IV  

 
 
Betreff: Einmalige Leistungen und Umzüge im SGB II Und SGB XII rechtssicher handhaben
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDVorsteherin
Verfasser:Mollenhauer-Koch, TessaJaath, Kristine
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
15.05.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Ausschuss für Gesundheit und Inklusion Vorberatung
15.08.2013 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Inklusion mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Ausschuss für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste Vorberatung
05.09.2013 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste vertagt   
07.11.2013 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste      
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
27.11.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen     
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
29.04.2015 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Ausschuss für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste Beratung ff
11.06.2015 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
24.06.2015 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Anlage zur VzK DS/0705/IV  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird damit beauftragt die Leistungsträger nach dem SGB II und SGB XII anzuweisen, für die Beantragung bestimmter Leistungen und Zusicherungen bzw. Zustimmungen Formulare und Merkblätter nach der nachfolgenden Maßgabe zu entwickeln, im Internet zu veröffentlichen und den Leistungsbezieher/innen anlassbezogen auszuhändigen.

Das Bezirksamt wird ferner beauftragt, sich bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales für eine berlinweit einheitliche Entwicklung von Formularen und Merkblättern nach folgender Maßgabe einzusetzen:

 

Rechtskreis SGB II:

  • Formular und Merkblatt für die Beantragung von Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II (Übernahme laufender Kosten der Unterkunft für eine neue Wohnung)
  • Formular und Merkblatt für die Beantragung von Zusicherungen nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II (Umzug Unter-25jährige)
  • Formular und Merkblatt für Zusicherungen nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II (Wohnungsbeschaffungsksoten und Umzugskosten)
  • Formular und Merkblatt für Zusicherungen nach § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II (Mietkautionen)
  • Formular und Merkblatt zu Anträgen nach § 22 Abs. 8 SGB II (darlehensweise Miet- und Energieschuldenübernahme)
  • Formular und Merkblatt zu Anträgen auf Gewährung von Erstausstattungen nach § 24 Abs. 3 SGB II
  • Merkblatt zum Verfahren bei Umzügen allgemein

 

Rechtskreis SGB XII:

  • Formular und Merkblatt für die Beantragung von Zustimmungen nach § 35 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB XII (Übernahme laufender Kosten der Unterkunft für eine neue Wohnung)
  • Formular und Merkblatt für die Beantragung von Zusicherungen nach § 35 Abs. 2 S. 5 und 6 SGB XII (Wohnungsbeschaffungsksoten und Umzugskosten, Mietkaution)
  • Formular und Merkblatt zu Anträgen nach § 36 Abs. 1 SGB XII (darlehensweise Miet- und Energieschuldenübernahme)
  • Formular und Merkblatt zu Anträgen auf Gewährung von Erstausstattungen nach § 31 Abs. 1 SGB XII
  • Merkblatt zum Verfahren bei Umzügen allgemein

 

Der Bezirksverordnetenversammlung ist binnen drei Monaten nach Beschlussfassung über die getroffenen Maßnahmen zu berichten.

 

Begründung:

Zur rechtsicheren Entscheidung über die vorgenannten Anträge ist jeweils ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durchzuführen.

 

Formulare dienen dabei zugleich der Strukturierung des Verwaltungsverfahrens und der zügigen Informationsbeschaffung für den entscheidenden Leistungsträger, der in einem Formular alle für seine Entscheidung notwendigen Informationen abfragt und sich ggf. die Zustimmung zu Ermittlungen bei Dritten nach § 20 SGB X erteilen lässt.

 

Merkblätter haben die Funktion, die Antragsteller über ihre Rechte im Zusammenhang mit den o.g. Anträgen aufzuklären und erleichtern ihnen die Vorbereitung der Anträge.

 

Für die o.g. Anträge, die im Zuständigkeitsbereich des kommunalen Trägers liegen, existieren keine hinreichenden Formulare und Merkblätter, die ein zügiges Verwaltungsverfahren und eine hinreichende Information der Antragsteller über ihre Rechte gewährleisten würden. Vereinzelt sind Verwaltungsvorschriften in Form von Rundschreiben auf dem Internetangebot der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales veröffentlicht, die jedoch nur schwer zugänglich, wenig verständlich formuliert sind und nicht anlassbezogen ausgehändigt werden.

 

Im Einzelnen wäre beispielhaft über folgende Umstände zu informieren bzw. diese abzufragen:

 

Übernahme laufender Kosten der Unterkunft für eine neue Wohnung (§ 22 Abs. 4 S. 1 SGB II und § 35 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB XII):

  • Welche Unterkunftskosten werden von den Trägern in Berlin jeweils als angemessen erachtet?
  • Welche Angaben müssen in einem vorzulegenden Wohnungsangebot mindestens enthalten sein?
  • Welche Eigenbemühungen werden z.B. im Falle von Wohnungsmängeln verlangt bevor die Erforderlichkeit eines Umzugs angenommen wird?

 

 

Wohnungsbeschaffungskosten (§ 22 Abs. 6 S. 1 SGB II, § 35 Abs. 2 S. 5 und 6 SGB XII):

  • Welche Kosten zählen die Leistungsträger zu den sog. Wohnungsbeschaffungskosten?
  • Unter welchen Bedingungen stimmen sie der Durchführung eines Umzugs mittels Umzugsunternehmen zu und unter welchen nicht?
  • Inwieweit werden durch Verwaltungsvorschriften Pauschalen gewährt (z.B. für die Verpflegung privater Helfer) und inwieweit und wie sind tatsächliche Kosten nachzuweisen.

 

Darlehensweise Übernahme von Miet- und Energieschulden (§ 22 Abs. 8 SGB II und § 36 Abs. 1 SGB XII):

  • Welche Angaben benötigt der Leistungsträger für seine Entscheidung?
  • Welche Eigenbemühungen werden von den Antragsteller/innen verlangt (z.B. Ratenzahlungsersuchen, Aufnahme von Ratenzahlungen und Höhe der Raten, Versuch von Anbieterwechseln) und wie sind diese nachzuweisen?
  • Formularmäßige Abfrage zur Zustimmung direkter Ermittlungen nach § 20 SGB X beim Energieversorger / Vermieter

 

Erstausstattungen (§ 24 Abs. 3 SGB II und § 31 Abs. 1 SGB XII):

  • Für welche Gegenstände kann Erstattung überhaupt beantragt werden (z.B. Aufstellung der Gegenstände für jedes Zimmer gem. Rundschreiben der Senatsverwaltung im Formular)?
  • Unter welchen Umständen wird keine Erstausstattung gewährt sondern ein Darlehen?

 

Die zügige und rechtssichere Gestaltung von Verwaltungsverfahren durch Merkblätter und Formulare dient nicht zuletzt einer Verminderung der Verfahren vor dem Sozialgericht.

 

 

BVV 15.50.2013

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Gesundheit und Inklusion, Ausschuss für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste ff.

 

GesIK 15.08.2013

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird damit beauftragt die Leistungsträger nach dem SGB II und SGB XII anzuweisen, für die Beantragung bestimmter Leistungen und Zusicherungen bzw. Zustimmungen Musterbriefe und Merkblätter nach der nachfolgenden Maßgabe zu entwickeln, im Internet zu veröffentlichen und den Leistungsbezieher/innen anlassbezogen auszuhändigen. Dabei ist auf eine Umsetzung auch in leichter Sprache, auf Mehrsprachigkeit und ausreichende Schriftgröße zu achten.

Das Bezirksamt wird ferner beauftragt, sich bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales für eine berlinweit einheitliche Entwicklung von Musterbriefen und Merkblättern nach folgender Maßgabe einzusetzen:

 

Rechtskreis SGB II:

  • Musterbrief und Merkblatt für die Beantragung von Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II (Übernahme laufender Kosten der Unterkunft für eine neue Wohnung)
  • Musterbrief und Merkblatt für die Beantragung von Zusicherungen nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II (Umzug Unter-25jährige)
  • Musterbrief und Merkblatt für Zusicherungen nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II (Wohnungsbeschaffungsksoten und Umzugskosten)
  • Musterbrief und Merkblatt für Zusicherungen nach § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II (Mietkautionen)
  • Musterbrief und Merkblatt zu Anträgen nach § 22 Abs. 8 SGB II (darlehensweise Miet- und Energieschuldenübernahme)
  • Musterbrief und Merkblatt zu Anträgen auf Gewährung von Erstausstattungen nach § 24 Abs. 3 SGB II
  • Merkblatt zum Verfahren bei Umzügen allgemein

 

Rechtskreis SGB XII:

  • Musterbrief und Merkblatt für die Beantragung von Zustimmungen nach § 35 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB XII (Übernahme laufender Kosten der Unterkunft für eine neue Wohnung)
  • Musterbrief und Merkblatt für die Beantragung von Zusicherungen nach § 35 Abs. 2 S. 5 und 6 SGB XII (Wohnungsbeschaffungsksoten und Umzugskosten, Mietkaution)
  • Musterbrief und Merkblatt zu Anträgen nach § 36 Abs. 1 SGB XII (darlehensweise Miet- und Energieschuldenübernahme)
  • Musterbrief und Merkblatt zu Anträgen auf Gewährung von Erstausstattungen nach § 31 Abs. 1 SGB XII
  • Merkblatt zum Verfahren bei Umzügen allgemein

 

Der Bezirksverordnetenversammlung ist binnen drei Monaten nach Beschlussfassung über die getroffenen Maßnahmen zu berichten.

 

SozBüD 07.11.2013

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird damit beauftragt die Leistungsträger nach dem SGB II und SGB XII anzuweisen, für die Beantragung bestimmter Leistungen und Zusicherungen bzw. Zustimmungen Musterbriefe und Merkblätter nach der nachfolgenden Maßgabe zu entwickeln, im Internet zu veröffentlichen und den Leistungsbezieher/innen anlassbezogen auszuhändigen. Dabei ist auf eine Umsetzung auch in leichter Sprache, auf Mehrsprachigkeit und ausreichende Schriftgröße zu achten.

Das Bezirksamt wird ferner beauftragt, sich bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales für eine berlinweit einheitliche Entwicklung von Musterbriefen und Merkblättern nach folgender Maßgabe einzusetzen:

 

Rechtskreis SGB II:

  • Musterbrief und Merkblatt für die Beantragung von Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II (Übernahme laufender Kosten der Unterkunft für eine neue Wohnung)
  • Musterbrief und Merkblatt für die Beantragung von Zusicherungen nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II (Umzug Unter-25jährige)
  • Musterbrief und Merkblatt für Zusicherungen nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II (Wohnungsbeschaffungsksoten und Umzugskosten)
  • Musterbrief und Merkblatt für Zusicherungen nach § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II (Mietkautionen)
  • Musterbrief und Merkblatt zu Anträgen nach § 22 Abs. 8 SGB II (darlehensweise Miet- und Energieschuldenübernahme)
  • Musterbrief und Merkblatt zu Anträgen auf Gewährung von Erstausstattungen nach § 24 Abs. 3 SGB II
  • Merkblatt zum Verfahren bei Umzügen allgemein

 

Rechtskreis SGB XII:

  • Musterbrief und Merkblatt für die Beantragung von Zustimmungen nach § 35 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB XII (Übernahme laufender Kosten der Unterkunft für eine neue Wohnung)
  • Musterbrief und Merkblatt für die Beantragung von Zusicherungen nach § 35 Abs. 2 S. 5 und 6 SGB XII (Wohnungsbeschaffungsksoten und Umzugskosten, Mietkaution)
  • Musterbrief und Merkblatt zu Anträgen nach § 36 Abs. 1 SGB XII (darlehensweise Miet- und Energieschuldenübernahme)
  • Musterbrief und Merkblatt zu Anträgen auf Gewährung von Erstausstattungen nach § 31 Abs. 1 SGB XII
  • Merkblatt zum Verfahren bei Umzügen allgemein

 

Der Bezirksverordnetenversammlung ist binnen drei Monaten nach Beschlussfassung über die getroffenen Maßnahmen zu berichten.

 

 

BVV 27.11.2013

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt wird damit beauftragt die Leistungsträger nach dem SGB II und SGB XII anzuweisen, für die Beantragung bestimmter Leistungen und Zusicherungen bzw. Zustimmungen Musterbriefe und Merkblätter nach der nachfolgenden Maßgabe zu entwickeln, im Internet zu veröffentlichen und den Leistungsbezieher/innen anlassbezogen auszuhändigen. Dabei ist auf eine Umsetzung auch in leichter Sprache, auf Mehrsprachigkeit und ausreichende Schriftgröße zu achten.

Das Bezirksamt wird ferner beauftragt, sich bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales für eine berlinweit einheitliche Entwicklung von Musterbriefen und Merkblättern nach folgender Maßgabe einzusetzen:

 

Rechtskreis SGB II:

  • Musterbrief und Merkblatt für die Beantragung von Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II (Übernahme laufender Kosten der Unterkunft für eine neue Wohnung)
  • Musterbrief und Merkblatt für die Beantragung von Zusicherungen nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II (Umzug Unter-25jährige)
  • Musterbrief und Merkblatt für Zusicherungen nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II (Wohnungsbeschaffungsksoten und Umzugskosten)
  • Musterbrief und Merkblatt für Zusicherungen nach § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II (Mietkautionen)
  • Musterbrief und Merkblatt zu Anträgen nach § 22 Abs. 8 SGB II (darlehensweise Miet- und Energieschuldenübernahme)
  • Musterbrief und Merkblatt zu Anträgen auf Gewährung von Erstausstattungen nach § 24 Abs. 3 SGB II
  • Merkblatt zum Verfahren bei Umzügen allgemein

 

Rechtskreis SGB XII:

  • Musterbrief und Merkblatt für die Beantragung von Zustimmungen nach § 35 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB XII (Übernahme laufender Kosten der Unterkunft für eine neue Wohnung)
  • Musterbrief und Merkblatt für die Beantragung von Zusicherungen nach § 35 Abs. 2 S. 5 und 6 SGB XII (Wohnungsbeschaffungsksoten und Umzugskosten, Mietkaution)
  • Musterbrief und Merkblatt zu Anträgen nach § 36 Abs. 1 SGB XII (darlehensweise Miet- und Energieschuldenübernahme)
  • Musterbrief und Merkblatt zu Anträgen auf Gewährung von Erstausstattungen nach § 31 Abs. 1 SGB XII
  • Merkblatt zum Verfahren bei Umzügen allgemein

 

Der Bezirksverordnetenversammlung ist binnen drei Monaten nach Beschlussfassung über die getroffenen Maßnahmen zu berichten.

 

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.

 

 

BVV 29.04.2015

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste

 

 

SozBüD 11.06.2015

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.

 

 

BVV 24.06.2015

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.

 

 
 

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