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Drucksache - DS/0605/IV
Ich frage das Bezirksamt:
1. Stimmen die Informationen aus der Berliner Morgenpost, dass der zukünftige Betreiber die Kosten für ein Brandschutz- und Statikgutachten zu tragen hat? (http://www.morgenpost.de/bezirke/friedrichshain-kreuzberg/article113869036/Alte-Sanitaeranlage-soll-neue-Nutzung-erhalten.html) 2. Wie hoch werden die Kosten für das Statik- und Brandschutzgutachten sein (Erfahrungswerte)? 3. Müsste der Bezirk für die Kosten der Gutachten aufkommen, wenn nach Unterzeichnung des Mietvertrages sich herausstellt, dass eine umfängliche Nutzung nicht möglich ist oder liegt das Risiko allein beim Pächter?
Abt. Umwelt, Verkehr, Grünflächen und Immobilienservice Berlin, den 27.02.13 Bezirksstadtrat 3260
Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:
1. Stimmen die Informationen aus der Berliner Morgenpost, dass der zukünftige Betreiber die Kosten für ein Brandschutz- und Statikgutachten zu tragen hat?
In Abhängigkeit von der geplanten Nutzung der Toilettenanlage hat der zukünftige Betreiber alle bau- und betriebstechnischen Vorraussetzungen zu erfüllen um sein Nutzungskonzept umsetzen zu können. Welche konkreten Unterlagen bzw. Nachweise zur Prüfung und Freigabe bei der entsprechenden Genehmigungsbehörde zur Beantragung der notwendigen Betriebserlaubnis eingereicht werden müssen, muss der zukünftige Betreiber eigenständig klären.
2. Wie hoch werden die Kosten für das Statik- und Brandschutzgutachten sein (Erfahrungswerte)?
Da der Umfang der benötigten Gutachten für eine Betriebs- bzw. Umbaugenehmigung nicht eingeschätzt werden kann, kann auch keine Aussage über die Kosten getroffen werden. Hier sollte der zukünftige Betreiber gegebenenfalls ein Ingenieur- bzw. Architekturbüro für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens beauftragen.
3. Müsste der Bezirk für die Kosten der Gutachten aufkommen, wenn nach Unterzeichnung des Mietvertrages sich herausstellt, dass eine umfängliche Nutzung nicht möglich ist oder liegt das Risiko allein beim Pächter?
Der Bezirk übernimmt keine Kostenerstattung für Gutachten- oder Planungsleistungen die dem zukünftigen Betreiber entstanden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff Dez UVGI
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