Drucksache - DS/0603/IV  

 
 
Betreff: Leer stehender Wohngebäudekomplex Markgrafendamm/ Alt-Stralau
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Hehmke, AndyHehmke, Andy
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
27.02.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wer ist der Eigentümer des Gebäudekomplexes?

 

  1. Warum steht dieser seit vielen Jahren leer?

 

  1. Kann ein Eigentümer von Wohnhäusern gezwungen werden, sein leer stehendes Haus zu vermieten, zumal angesichts fehlenden Wohnraums in Berlin?

 

 

Nachfragen:

 

  1. Hat das Bezirksamt eine rechtliche Handhabe, um ein solches Gebäude ggf. zu beschlagnahmen, bspw. zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen oder von wohnungslosen/von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen?

 

  1. Wird  das Bezirksamt den jetzigen Zustand weiterhin zulassen, zumal die Substanz zu verfallen droht und eine Vermietung damit immer schwieriger wird?

 

 

Beantwortung: Herr Mildner-Spindler

 

Zu Frage 1: Die Eigentümerin ist eine Privatperson. Weitere Informationen hierzu können aufgrund des Datenschutzes nicht erteilt werden.

 

Zu Frage 2: Über dieses Objekt lag bis 2007 eine planungsrechtliche Veränderungssperre. Das Objekt liegt in der Trassenplanung der A100. Das Bezirksamt Friedrichshain hat vor circa 15 Jahren versucht, dem bevollmächtigten Rechtsanwalt der Eigentümerin mit Hilfe der Zweckentfremdungsverbotsverordnung klarzumachen, dass der Leerstand zu beenden ist. Die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat aufgrund der Planungsbefangenheit jede Investition und Wertverbesserung untersagt. Im Grundbuch war zwischen 1994 bis 2007 eine Beschränkung aufgrund einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme eingetragen. Hier besteht eine Analogie zum Grundstück Alt-Stralau 1-2. Die Baugenehmigung wurde hier auch befristet erteilt.

 

Zu Frage 3: Nach jetzt geltender Rechtslage gibt es keine Möglichkeit, den Eigentümer zu zwingen, sein leerstehendes Gebäude zu sanieren und zu vermieten. Mit dem Wegfall der Zweckentfremdungsverbotsverordnung ist jede Eingriffsmöglichkeit entfallen, die es den Behörden erlaubt, Eigentümer zu zwingen, leerstehenden Wohnraum wieder bewohnbar zu machen und zu vermieten.

 

Zu Nachfrage 1: Eine Beschlagnahmung von Wohnraum ist nur auf der Grundlage des § 17 ASOG in Verbindung mit § 16 unter engen rechtlichen Voraussetzungen zulässig. Die Maßnahme muss zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich sein und kein geeignetes anderes Mittel z.B. Hostels, anmietbare Ferienwohnungen oder Turnhallen vorhanden sein. Diesen Nachweis hat die Ordnungsbehörde zu führen. Nach § 59 Abs. 1 Ziff. 1 ASOG hat der Verpflichtete einen Anspruch auf Ersatz des ihn durch die Inanspruchnahme entstandenen Schadens. Meine Wohnhilfe hat mir im Zusammenhang mit den Diskussion, die wir hatten, sowohl was die Unterbringung Obdachloser betrifft als auch im Zusammenhang mit Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbegehrenden deutlich gesagt, dass sie sich nicht zurückerinnern können, wann zum letzten Mal eine solche Beschlagnahme aus diesem Zwecke durchgeführt worden wäre. Das war ja kurzfristig durch Kollegen in anderen Bezirken mal in die Diskussion gebracht.

 

Zu Nachfrage 2: Unter den geschilderten Rahmenbedingungen hat das Bezirksamt keine Handhabe, hier einzugreifen. Es gibt zur Zeit keine rechtliche Grundlage, den Eigentümer zu zwingen – siehe Antwort zu Ihrer Frage 3. Es wäre dann noch schwierig zu klären, wie die Club-Gestaltung auf der Ecke dort mit Wohnen in Verbindung zu bringen.

 
 

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