Drucksache - DS/0351/IV  

 
 
Betreff: Bedarfsdeckende Gewährung von Leistungen für dezentrale Warmwasserversorgung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDVorsteherin
Verfasser:Mollenhauer-Koch, TessaJaath, Kristine
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
29.08.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Ausschuss für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste Vorberatung
06.09.2012 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
26.09.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
30.01.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen     

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Anlage zur VzK DS/0351/IV  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des Jobcenters Friedrichshain-Kreuzberg dafür einzusetzen, dass Leistungsempfängern nach dem SGB II, die über eine dezentrale Warmwasserversorgung verfügen, abweichend von den in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen Leistungen in Höhe der tatsächlichen an den Energieversorger zu zahlenden Kosten  abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Betrags für Energiekosten erbracht werden, wenn ihre monatlichen Energiekosten den in der Regelleistung vorgesehen Betrag zuzüglich den in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen übersteigen.

Der BVV ist bis Oktober 2012 zu berichten.

 

Begründung:

 

Seit 01.01.2011 gehören Aufwendungen für die Aufbereitung von Warmwasser nicht mehr zum Regelbedarf nach § 20 SGB II, sondern zum Bedarf nach § 22 SGB II oder, wenn die Warmwasseraufbereitung dezentral erfolgt, bilden sie einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II.

Nach dieser Vorschrift ist den Leistungsempfängern mit dezentraler Warmwasserversorgung ein Mehrbedarf in pauschaler Höhe zu gewähren soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

In der Praxis werden Leistungen durch das Jobenter zumeist in Höhe der gewährten Pauschalen erbracht, solange keine separate Einrichtung zur Erfassung der Warmwasserkosten existiert.

Leistungsempfänger mit denzentraler Warmwasserversorgung werden insoweit gegenüber Leistungsempfängern mit zentraler Warmwasserversorgung, deren Kosten bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze nach dem Bruttowarmmietenkonzept der Wohnungsaufwendungsverordnung in tatsächlicher Höhe übernommen werden, benachteiligt.

Deshalb hat der Gesetzgeber in § 21 Abs. 7 SGB II eine Öffnungsklausel geschaffen, die die Übernahme abweichender Bedarfe ermöglicht. Anhaltspunkte für einen solchen abweichenden Bedarf liegen entgegen der Verwaltungspraxis jedoch nicht nur bei Vorliegen einer separaten Einrichtung zur Erfassung der Warmwasserkosten vor, sondern stets schon dann, wenn der in der Regelleistung für Energiekosten vorgesehen Betrag nicht ausreicht, um die monatlichen Energiekosten (in der Regel Stromkosten) zu decken.

In diesen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass der höhere Bedarf auf den Warmwasserverbrauch zurückzuführen ist und muss daher ein von den in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen abweichender, höherer Mehrbedarf gewährt werden.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

 

Überweisung: Ausschuss für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste

 

 

SozBüD 06.09.2012

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des Jobcenters Friedrichshain-Kreuzberg dafür einzusetzen, dass Leistungsempfängern nach dem SGB II, die über eine dezentrale Warmwasserversorgung verfügen, abweichend von den in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen Leistungen in Höhe der tatsächlichen an den Energieversorger zu zahlenden Kosten  abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Betrags für Energiekosten erbracht werden, wenn ihre monatlichen Energiekosten den in der Regelleistung vorgesehen Betrag zuzüglich den in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen übersteigen.

Der BVV ist bis Oktober 2012 zu berichten.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des Jobcenters Friedrichshain-Kreuzberg dafür einzusetzen, dass Leistungsempfängern nach dem SGB II, die über eine dezentrale Warmwasserversorgung verfügen, abweichend von den in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen Leistungen in Höhe der tatsächlichen an den Energieversorger zu zahlenden Kosten  abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Betrags für Energiekosten erbracht werden, wenn ihre monatlichen Energiekosten den in der Regelleistung vorgesehen Betrag zuzüglich den in § 21 Abs. 7 SGB II genannten Pauschalen übersteigen.

 

Der BVV ist bis Oktober 2012 zu berichten.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.

 
 

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