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Drucksache - DS/0314/IV
Ich frage das Bezirksamt:
1. Wie viel Anfragen und für welche Standorte sind beim Bezirksamt, seit dem Inkrafttreten des neuen Spielhallengesetztes, für die Eröffnung neuer Spielhallenstandorte eingegangen?
2. Was waren die jeweiligen Gründe für eine Bewilligung bzw. nicht Bewilligung der einzelnen Standorte?
3. Wie beurteilt das Bezirksamt die Wirkung des Spielhallengesetztes ein Jahr nach dem Inkrafttreten für Friedrichshain-Kreuzberg?
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg .06.2012 Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie viel Anfragen und für welche Standorte sind beim Bezirksamt, seit dem Inkrafttreten des neuen Spielhallengesetztes, für die Eröffnung neuer Spielhallenstandorte eingegangen?
Seit dem 02.06.2011 gingen 2 Neuanträge ein. Ein Antrag wurde zurückgezogen, der weitere Antrag wurde versagt.
Beantragt waren Standorte am Kottbusser Damm und in der Oranienstraße.
2. Was waren die jeweiligen Gründe für eine Bewilligung bzw. nicht Bewilligung der einzelnen Standorte?
In beiden Fällen war wegen der Abstandsregelung eine Genehmigung nicht möglich.
Zwischen zwei Spielhallen soll ein Abstand von 500 Metern nicht unterschritten werden.
Diese Abstandsregelung gilt horizontal, also im umliegenden Gebiet, als auch vertikal, so dass mehrere Einrichtungen im gleichen Haus oder auf dem gleichen Grundstück ausgeschlossen sind.
Die Spielhalle soll des Weiteren nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Dies sind zum einen Einrichtungen, deren originärer Zweck darin besteht, von Kindern und Jugendlichen aufgesucht zu werden, wie z. B. Kindergärten, Schulen, Spielplätze, Jugendclubs oder andere Freizeiteinrichtungen speziell für Kinder und Jugendliche.
Darüber hinaus sind auch Einrichtungen zu berücksichtigen, die nach ihrer Art – ohne ausschließlich in erster Linie für Kinder und Jugendliche konzipiert oder betrieben zu werden - vorwiegend von diesen aufgesucht werden, da sie insbesondere aufgrund ihrer Ausgestaltung oder ihres Angebotes diese Zielgruppe ansprechen.
Dies können z. B. Jugendherbergen, Hostels, bestimmte Freizeiteinrichtungen wie z. B. Schwimmbäder oder Sporteinrichtungen, Bibliotheken etc. sein.
3. Wie beurteilt das Bezirksamt die Wirkung des Spielhallengesetztes ein Jahr nach dem Inkrafttreten für Friedrichshain-Kreuzberg?
Das Abgeordnetenhaus hat am 12. Mai 2011 das Spielhallengesetz Berlin beschlossen, welches mit Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 02. Juni 2011 in Kraft getreten ist.
In das Spielhallengesetz wurden in weiten Teilen die entsprechenden Regelungen der Gewerbeordnung, insbesondere die des § 33i Gewerbeordnung, übernommen.
Das Spielhallengesetz soll die bisherige Regelung des § 33i Gewerbeordnung ersetzen und lückenlos dessen bisherigen Regelungsbereich übernehmen.
So wird sicher gestellt, dass die bisher ergangene Rechtsprechung weiterhin Anwendung findet, sofern sie unveränderte Regelungsbereiche betrifft.
Darüber hinaus sind jedoch einige zusätzliche und weitergehende Regelungen in das Spielhallengesetz aufgenommen worden.
Für den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg war insbesondere die unter Antwort 2 ausführlich dargestellte neue Abstandsregelung von Bedeutung.
Die bis zum Inkrafttreten des „Spielhallengesetz Berlin“ uferlose Ausweitung von Spielhallen konnte hierdurch erfolgreich eingedämmt werden.
Es ist davon auszugehen, dass im gesamten Bezirk kein geeigneter Standort für die Einrichtung einer Spielhalle bei Beachtung der geltenden Regelungen vorhanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Beckers
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