Drucksache - DS/2000/III  

 
 
Betreff: Sanierung der Boxhagener Straße 71/72
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
Verfasser:Schubert, SabineSchubert, Sabine
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.11.2010 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

 

  1. Stimmt es, dass es nach dem Verkauf der Boxhagener Straße 71/72 noch keinen Eintrag des neuen Eigentümers in das Grundbuch gibt?
  2. Stimmt es, dass trotzdem widerrechtlich Sanierungsarbeiten stattfinden?
  3. Stimmt es, dass nach einer Information des Bezirksbürgermeisters die Bauaufsicht vor Ort war?

 

Nachfragen:

 

  1. Warum hat die Bauaufsicht keinen sofortigen Baustopp verhängt?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin                                                                      25.11.2010

Bezirksbürgermeister

 

 

 

Ihre Anfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:

 

 

1. Stimmt es, dass es nach dem Verkauf der Boxhagener Straße 71/72 noch keinen Eintrag

des neuen Eigentümers in das Grundbuch gibt?

 

Zu 1)              Die Grundstücke Boxhagener Straße 70/71 sowie Boxhagener Straße 72 wurden am 03.12.2009 verkauft; die sanierungsrechtliche Genehmigung hierzu wurde am 17.06.2010 durch die Sanierungsverwaltungsstelle erteilt. Übergabe sowie Nutzen-/Lastenwechsel an die neuen Eigentümer sollten bereits im Frühjahr 2010 erfolgen. Ob dies erfolgt ist und ob die neuen Eigentümer bereits im Grundbuch als solche eingetragen wurden, ist dem Bezirksamt nicht bekannt. Erfahrungsgemäß nimmt die Umschreibung im Grundbuch einige Zeit in Anspruch.

 

2. Stimmt es, dass trotzdem widerrechtlich Sanierungsarbeiten stattfinden?

 

Zu 2)              Die Grundstücke befinden sich nicht mehr im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Da das Sanierungsgebiet Traveplatz-Ostkreuz mit Inkrafttreten der Elften Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten am 11. Juli 2010 aufgehoben ist (Senatsbeschluss vom 08. Juni 2010, Veröffentlichung im GVBl. Nr. 16 vom 10. Juli 2010) sind für sanierungsrechtliche Vorgänge ab diesem Zeitpunkt gemäß §§ 144, 145 BauGB keine Genehmigungen mehr erforderlich (also auch für Baumaßnahmen).

 

 

3. Stimmt es, dass nach einer Information des Bezirksbürgermeisters die Bauaufsicht vor Ort

war?

Zu 3)              Ja, anlässlich einer Mieterbeschwerde wurde vom Bauaufsichtsamt eine Kontrolle durchgeführt.

Nachfragen:

4. Warum hat die Bauaufsicht keinen sofortigen Baustopp verhängt?

Zu 4)  Im Ergebnis der Kontrolle wurde festgestellt, dass bauordnungsrechtlich verfahrensfreie Bauarbeiten durchgeführt wurden, die aufgrund der vorgefundenen Situation keinen Baustop erforderlich machten.

 

 

 

Anmerkung:

M. E. wird eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich, da die Gebäude Boxhagener Straße 70 und 72 sowie die dahinter liegende ehem. Schmiede sowie der Stall unter Denkmalschutz stehen sowie Ensembleschutz besteht mit dem Nachbargrundstück Boxhagener Straße 71. Gemäß §§ 10, 11 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) bedarf es unter anderem einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wenn das Denkmal in seinem Erscheinungsbild verändert wird, das Denkmal ganz oder teilweise beseitigt wird sowie die unmittelbare Umgebung des Denkmals verändert wird, wenn dieses sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Ob hier eine entsprechende Prüfung stattgefunden hat, ist mir nicht bekannt.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Franz Schulz

Bezirksbürgermeister

 

 
 

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