Drucksache - DS/1997/III  

 
 
Betreff: Härtefallregelung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
Verfasser:Seid, BarbaraSeid, Barbara
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.11.2010 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

 

  1. Werden Härtefälle aus der Zeit der AV Wohnen bis zum 28.2.2009 (Alleinerziehende, Ü60, länger als 10 Jahre im Mietvertrag, schwer Behindert, schwer Krank) die bis dato die Kosten der Unterkunft nicht senken mussten, nach der jetzt geltenden AV Wohnen behandelt oder genießen sie ‚Bestandsschutz’?

 

  1. Wie viele Personen werden davon voraussichtlich betroffen sein?

 

  1. Wie viele Personen konnten die Kosten der Unterkunft nicht senken und bezahlen die Differenz nun aus den Regelleistungen?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin                                 

Abt. Gesundheit, Soziales und Beschäftigung                                                           -2644

GesSozDez

 

 

 

 

 

anbei übersende ich die schriftliche Beantwortung der mündlichen Anfrage.

 

 

Vorbemerkung: Die Anfrage betrifft sowohl den Rechtskreis des SGB II als auch den des SGB XII. Die Antworten sind dementsprechend unterteilt.

 

1. Werden Härtefälle aus der Zeit der AV Wohnen bis zum 28.2.2009 (Alleinerziehende, Ü60, länger als 10 Jahre im Mietvertrag, schwer Behindert, schwer Krank) die bis dato die Kosten der Unterkunft nicht senken mussten, nach der jetzt geltenden AV Wohnen behandelt oder genießen sie ‚Bestandsschutz’?

 

SGB II

 

Im Rahmen des von der Senatsverwaltung IAS eingeführten „KdU-Controllings“ sind alle 12 Berliner Jobcenter aufgefordert, alle laufenden Fälle dahingehend zu überprüfen, inwieweit die Kosten für die Unterkunft durch geeignete Maßnahmen zu senken sind. Dabei wird die Besonderheit des Einzelfalls nach der aktuell geltenden Regelung der AV-Wohnen gem. Ziffer 4 AV Wohnen entsprechend berücksichtigt.

 

Einen Bestandsschutz hinsichtlich einer seinerzeit getroffenen Entscheidung gibt es nicht; zumal bei jeder Fortzahlungsbewilligung die Angemessenheit der Wohnung erneut zu prüfen ist.

 

SGB XII

 

Regelmäßig geprüft und ggf. zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert werden die Personen, die einen neuen Antrag auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung nach dem SGB XII stellen. Darüber hinaus wird auch bei Bestandsfällen im Einzelfall die Prüfung durchgeführt. Bei den Betroffenen werden bei der Angemessenheitsprüfung zunächst die Besonderheiten, die sich aus Ziffer 3.2.1. Abs. 4 der AV-Wohnen ergeben, berücksichtigt. Sodann wird das Kostensenkungsverfahren nach Ziffer 4 der AV-Wohnen durchgeführt. Ggf. wird der bezirkliche Sozialdienst hinsichtlich der Frage eingeschaltet, ob möglicherweise wegen der individuellen Besonderheiten von einer Senkung der Unterkunft abgesehen werden muss oder ob und ggf. welche Unterstützung im Einzelfall notwendig ist. Sofern von den Leistungsberechtigten keine Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten erfolgen, werden nach Ablauf der gesetzten Fristen nur noch angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt

 

Der Wortlaut der zitierten Ziffern der AV Wohnen kann der Anlage entnommen werden.

 

2. Wie viele Personen werden davon voraussichtlich betroffen sein?

 

 

Die nachstehenden Erkenntnisse beruhen auf den Erhebungen im Rahmen des Controllings KdU.

 

SGB II

 

Mit Stand 31.10.2010 wurden im Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg insgesamt 24.882 Fälle (Bedarfsgemeinschaften) hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnung überprüft. Davon waren in 2.694 Fällen (Bedarfsgemeinschaften) – hierunter in 533 Härtefällen - Kostensenkungsmaßnahmen aufgrund von Richtwertüberschreitungen nicht zu realisieren. Diese Erkenntnisse beruhen auf den Erhebungen im Rahmen des Controllings KdU.

 

 

SGB XII

 

Eine Datenerhebung im Sozialamt ergab, dass ca. 42 % der Fälle (ca. 2.226 von 5.300 Fällen) mit Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung nach dem SGB XII höhere Kosten der Unterkunft als in Ziff. 3.2.1. Abs. 2 der AV-Wohnen beziffert, haben.

 

Für beide Rechtskreise wird im 1. Quartal im Zusammenwirken Bezirk und JobCenter unter Einbeziehung des Landes zu regeln sein, wie mit diesen Erkenntnissen weiter umgegangen wird.

 

 

3. Wie viele Personen konnten die Kosten der Unterkunft nicht senken und bezahlen die Differenz nun aus den Regelleistungen?

 

Angaben nur für das SGB II

 

In 4.226 Fällen (Bedarfsgemeinschaften) von 24.882 Fällen waren Kostensenkungsentscheidungen zu treffen; davon allein in 4.005 Fällen durch „Festsetzung der Kosten für die Unterkunft“ in Höhe der angemessenen Mietkosten. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Bedarfsgemeinschaften selbst die Differenz aus der Regelleistung finanzieren.

 

Hinweis:   Angaben zur Personenzahl können nicht gemacht werden; nur zur Anzahl der Bedarfsgemeinschaften

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Knut Mildner- Spindler

 

 
 

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