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Drucksache - DS/1997/III
Ich frage
das Bezirksamt:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. Gesundheit, Soziales und
Beschäftigung -2644 GesSozDez anbei
übersende ich die schriftliche Beantwortung der mündlichen Anfrage. Vorbemerkung: Die Anfrage betrifft sowohl den Rechtskreis des SGB II als
auch den des SGB XII. Die Antworten sind dementsprechend unterteilt. 1. Werden
Härtefälle aus der Zeit der AV Wohnen bis zum 28.2.2009 (Alleinerziehende, Ü60,
länger als 10 Jahre im Mietvertrag, schwer Behindert, schwer Krank) die bis
dato die Kosten der Unterkunft nicht senken mussten, nach der jetzt geltenden
AV Wohnen behandelt oder genießen sie ‚Bestandsschutz’? SGB II
Im Rahmen
des von der Senatsverwaltung IAS eingeführten „KdU-Controllings“ sind alle 12
Berliner Jobcenter aufgefordert, alle laufenden Fälle dahingehend zu
überprüfen, inwieweit die Kosten für die Unterkunft durch geeignete Maßnahmen
zu senken sind. Dabei wird die Besonderheit des Einzelfalls nach der aktuell
geltenden Regelung der AV-Wohnen gem. Ziffer 4 AV Wohnen entsprechend
berücksichtigt. Einen Bestandsschutz hinsichtlich einer seinerzeit
getroffenen Entscheidung gibt es nicht; zumal bei jeder Fortzahlungsbewilligung
die Angemessenheit der Wohnung erneut zu prüfen ist. SGB XII
Regelmäßig geprüft und ggf. zur
Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert werden die Personen, die einen neuen
Antrag auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung nach
dem SGB XII stellen. Darüber hinaus wird auch bei Bestandsfällen im Einzelfall
die Prüfung durchgeführt. Bei den Betroffenen werden bei der
Angemessenheitsprüfung zunächst die Besonderheiten, die sich aus Ziffer 3.2.1.
Abs. 4 der AV-Wohnen ergeben, berücksichtigt. Sodann wird das
Kostensenkungsverfahren nach Ziffer 4 der AV-Wohnen durchgeführt. Ggf. wird der
bezirkliche Sozialdienst hinsichtlich der Frage eingeschaltet, ob
möglicherweise wegen der individuellen Besonderheiten von einer Senkung der
Unterkunft abgesehen werden muss oder ob und ggf. welche Unterstützung im
Einzelfall notwendig ist. Sofern von den Leistungsberechtigten keine Bemühungen
zur Senkung der Unterkunftskosten erfolgen, werden nach Ablauf der gesetzten
Fristen nur noch angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt
Der Wortlaut der zitierten Ziffern
der AV Wohnen kann der Anlage entnommen werden.
2. Wie
viele Personen werden davon voraussichtlich betroffen sein? Die
nachstehenden Erkenntnisse beruhen auf den Erhebungen im Rahmen des
Controllings KdU. SGB II Mit Stand
31.10.2010 wurden im Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg insgesamt 24.882 Fälle
(Bedarfsgemeinschaften) hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnung überprüft.
Davon waren in 2.694 Fällen (Bedarfsgemeinschaften) – hierunter in 533
Härtefällen - Kostensenkungsmaßnahmen aufgrund von Richtwertüberschreitungen nicht
zu realisieren. Diese Erkenntnisse beruhen auf den Erhebungen im Rahmen des
Controllings KdU. SGB XII
Eine
Datenerhebung im Sozialamt ergab, dass ca. 42 % der Fälle (ca. 2.226 von 5.300
Fällen) mit Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung nach
dem SGB XII höhere Kosten der Unterkunft als in Ziff. 3.2.1. Abs. 2 der
AV-Wohnen beziffert, haben. Für beide
Rechtskreise wird im 1. Quartal im Zusammenwirken Bezirk und JobCenter unter
Einbeziehung des Landes zu regeln sein, wie mit diesen Erkenntnissen weiter
umgegangen wird. 3. Wie
viele Personen konnten die Kosten der Unterkunft nicht senken und bezahlen die
Differenz nun aus den Regelleistungen? Angaben
nur für das SGB II In 4.226 Fällen
(Bedarfsgemeinschaften) von 24.882 Fällen waren Kostensenkungsentscheidungen zu
treffen; davon allein in 4.005 Fällen durch „Festsetzung der Kosten für die
Unterkunft“ in Höhe der angemessenen Mietkosten. Es muss davon ausgegangen
werden, dass die Bedarfsgemeinschaften selbst die Differenz aus der
Regelleistung finanzieren. Hinweis:
Angaben zur Personenzahl können nicht gemacht werden; nur zur Anzahl der
Bedarfsgemeinschaften Mit
freundlichen Grüßen Knut
Mildner- Spindler |
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