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Drucksache - DS/1853/III
Sehr
geehrter Herr Dr. Lenk, anbei
übersende ich die schriftliche Beantwortung der mündlichen Anfrage. Vorbemerkung: Seit der Schaffung der
Sozialgesetzbücher wird der Begriff der Sozialfürsorge nicht mehr verwendet.
Auch im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
(Gesundheitsdienst-Gesetz – GDG) wird der Begriff der „Fürsorge“ nicht
verwendet. Die entsprechenden Gesetze bezeichnen jetzt „Leistungen“, auf die
ggf. ein (einklagbarer) Rechtsanspruch besteht. Dazu gehört auch der ggf. bestehende
Anspruch auf Beratung(sleistungen). Ich
frage das Bezirksamt: 1. Mit
welchen gemeinnützigen Trägern christlicher Konfession hat das Bezirksamt
Verträge zur Umsetzung von Aufgaben der Sozial- und Gesundheitsfürsorge
abgeschlossen? 2. Mit
welchen gemeinnützigen Trägern anderer Konfessionszugehörigkeit hat es solche
Verträge abgeschlossen? Weder für
den Bereich des Sozialamtes noch für den Bereich des Gesundheitsamtes wurden
Verträge zur Umsetzung der Aufgaben der Sozial- und Gesundheitsfürsorge abgeschlossen. Es ist
davon auszugehen, dass in bezug auf den Bereich Soziales die Frage nach
Vereinbarungen mit Einrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII (sog.
Leistungs- und Entgeltverträge) gestellt wird. Der Abschluss derartiger
Verträge ist nach dem Zuständigkeitskatalog im Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz
(AZG) Aufgabe der Hauptverwaltung (hier Nr. 14) – Sen IntArbSoz. Für den
Bereich der Gesundheitsfürsorge werden keine Verträge abgeschlossen, weil die
Gesundheitsfürsorge über die Krankenkassen sicher gestellt wird. Soweit zur
Sicherstellung der Gesundheitsfürsorge nicht krankenversicherter Personen mit
Hilfe von Verträgen Leistungen sicherzustellen sind, ist auch dies Aufgabe der
Hauptverwaltung. Aus der
Abteilung Gesundheit, Soziales und Beschäftigung werden Zuwendungen an
christliche Träger erbracht, z.B. für Kältehilfe und Insolvenzberatung.
Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen
Zuwendungsbescheiden per Verwaltungsakt, nicht in Form von Verträgen. Sämtliche
Zuwendungsempfänger wurden im Internetauftritt des Bezirks veröffentlicht. 3. Sieht
das Bezirksamt die Notwendigkeit, verstärkt muslimische gemeinnützige Träger in
die Arbeit der Sozial- und Gesundheitsfürsorge zu integrieren? -
Muslimische,
gemeinnützige Träger auf dem Gebiet der Sozial- und Gesundheitsfürsorge, die
entsprechende Leistungen anbieten wollten, d.h. Leistungs- und Entgeltverträge
abschließen wollten, sind nicht bekannt. Sollten sie vorhanden sein, steht es
ihnen frei, bei der Hauptverwaltung den Abschluss von Verträgen zu betreiben. -
Im
Bereich der Pflege sind durchaus ethnisch geprägte Leistungserbringer
vorhanden. Hier sind die Vertragspartner jedoch vorrangig die Pflegekassen
(siehe §§ 75 ff SGB XI). Es handelt sich jedoch nicht um gemeinnützige Anbieter sondern um
privat organisierte (gewinnorientierte) Pflegedienste. Ob diese als muslimische
Dienste bezeichnet werden können, sei dahingestellt, weil die Konfession oder
Religionszugehörigkeit beim Abschluss von Verträgen keine Rolle spielt. Zusatzfragen: 4. Welche
gemeinnützigen muslimischen Organisationen sind als potenzielle Träger dafür
anerkannt? Für die
Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Sozialhilfeleistungen bedarf es
keiner Anerkennung. Hier kommt es lediglich darauf an, die Bedingungen für
Vertragsabschlüsse zu erfüllen. Die entsprechende Beratung und auch
Unterstützung erfolgt durch die jeweils zuständige Senatsverwaltung. 5. Bedarf
es gezielter Unterstützung und Qualifizierung muslimischer Trägervereine, damit
diese im kommunalen Kontext in der Sozial- und Gesundheitsvorsorge
vertragsfähig werden können? Eine
Einschätzung ist nicht möglich, da nicht einmal bekannt ist, ob im einzelnen
eine Vertragsfähigkeit angestrebt wird. Sollte dies der Fall werden, würde im
Rahmen der bestehenden Möglichkeit eine Unterstützung koordiniert werden. Eine
Qualifizierung kann nicht geleistet werden. Mit
freundlichen Grüßen Knut
Mildner- Spindler |
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