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Drucksache - DS/1848/III
Sehr geehrter Herr Hehmke, Ihre Anfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt: 1. Welche Maßnahmen hat die Untere
Denkmalschutzbehörde beim Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauaufsicht nach
dem Brand des Beamtenwohnhauses seit 1998 zum Schutz des Denkmals und zur Überwachung
des Zustandes ergriffen? 2. Welche Maßnahmen hat die Untere
Denkmalschutzbehörde insbesondere nach dem Abrissantrag der Deutschen Bahn seit
2008 zum Schutz des Denkmals und zur Überwachung des Zustandes ergriffen? Zu 1. und
2. Nach vielen
erfolglosen Gesprächen der
zuständigen Denkmalschutzbehörden und zahlreichen Abstimmungen
hinsichtlich des Umgangs mit den Bestandteilen des Denkmalschutzes im Bereich
des Ostkreuzes mit der DB AG, hat das Bezirksamt im November 2009 eine Anhörung
i.S. des VwVfG eingeleitet. Da die DB Netz AG darauf nicht mit
Sicherungsmaßnahmen reagierte, wurde von der Unteren Denkmalschutzbehörde die
Sicherungsanordnung für das ehem. Beamtenwohnhaus im März 2010 erlassen. Zur
Umsetzung wurden danach verschiedene Gespräche mit der DB Netz AG geführt, die
insbesondere die Schaffung der Voraussetzung beinhalteten, ein Baugerüst
aufstellen zu können. Das Areal um das ehem. Beamtenwohnhaus ist in der
Planfeststellung Ostkreuz als Fläche für Baustelleneinrichtungen ausgewiesen. Zwischenzeitlich
wurde, nach Intervention des Bezirksbürgermeister bei der DB AG, dem Bezirksamt
von der DB Immobilien zugesagt, bis Ende August die Sicherungsmaßnahmen
durchzuführen. 3. Wie bewertet die Untere
Denkmalschutzbehörde den aktuellen Zustand des Denkmals, welche
Sicherungsmaßnahmen sind angeordnet? Zu 3. Der
bauliche Zustand, insbesondere des Dachstuhls ist desolat. Vor diesem
Hintergrund bezieht sich die Sicherungsanordnung darauf, das Gebäude „wirksam
vor dem Eindringen von Regenwasser und den Einflüssen von Sturm und
Vandalismus“ zu schützen. Inzwischen
liegt der DB auch ein Kaufangebot eines privaten Dritten vor, das ausdrücklich
vom Bezirksamt unterstützt wird. Die DB Immobilien führt zur Zeit eine
Kosten-Nutzenbetrachtung durch, um zu entscheiden, ob ein Verkauf für sie
wirtschaftlich ist. Zusatzfragen: 1. Wurden, und wenn ja wann,
gerichtliche Schritte gegen die Deutsche Bahn im Bezug auf das Beamtenwohnhaus
in Erwägung gezogen oder eingeleitet? Zu 1. Das
Berliner Denkmalrecht sieht im Regelfalle nicht vor, dass gerichtlich der
Erhalt eines Denkmals durchgesetzt werden kann (Sonderfall der Enteignung nach
§ 17 DSchG Bln) . Der nach § 8 DSchG Bln mögliche, und hier auch beschrittene
Weg ist die Sicherungsanordnung, die bei Nichteinhaltung am Ende durch die
Denkmalschutzbehörde mit einer Ersatzvornahme durchgesetzt werden könnte. Der
Verfügungsberechtigte kann dann zur Refinanzierung der Ersatzvornahme im Rahmen
des wirtschaftlich „Zumutbaren“ herangezogen werden. 2. Welche Ziele verfolgt die Untere
Denkmalschutzbehörde zum Schutz und zur Überwachung des Zustandes der anderen
Denkmäler des Komplexes Ostkreuz (Wasserturm etc.)? Zu 2. Die
Denkmalschutzbehörden verfolgen auch für das geschützte Bahnensemble als
Funktionseinheit die Zielsetzung des § 8 (1) des DSchG Bln. Mit freundlichen Grüßen Dr. Franz Schulz Bezirksbürgermeister |
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