Drucksache - DS/1815/III  

 
 
Betreff: Transparenz der Bezirksverordneten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDstellv. Vorsteher
Verfasser:Eggert, BjörnBorchard-Klare, Andreas
Drucksache-Art:AntragBeschluss
   Beteiligt:SPD
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
30.06.2010 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen     
Eingaben und Beschwerden/GO Vorberatung
15.09.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden/Geschäftsordnung vertagt   
10.11.2010    Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden/Geschäftsordnung erledigt   
08.12.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden/Geschäftsordnung      
12.01.2011           
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.01.2011 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung ist dahingehend zu überarbeiten, dass die Mitglieder der BVV, die Bürgerdeputierten und die Mitglieder des Bezirksamtes, Angaben über ihre vergüteten oder ehrenamtlichen (Leitungs-)Funktionen in Verbänden, Vereinen, Beiräten, Genossenschaften, Stiftungen, Aufsichtsräten sowie Projekten freier und öffentlicher Träger dem Büro der BVV bekannt zu geben haben. Weiterhin soll die unselbständige oder selbständige berufliche Tätigkeit angegeben werden.

 

Diese Aufstellung soll für jeden Bezirksverordneten, Bürgerdeputierten und jedes Bezirksamtsmitglied einsehbar sein und regelmäßig aktualisiert werden.

 

Begründung:

Das höchste Gut politischer Glaubwürdigkeit ist die Transparenz von Mandatsträgern. Wir übernehmen eine ehrenamtliche Tätigkeit, die mit anderen vernetzt ist. Dies kann als gewollt gelten. Im Sinne der Transparenz von Entscheidungen soll die Durchsetzung der Befangenheitsregelungen nach § 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz erleichtert werden. Die bestehenden Regelungen sollen nicht verändert werden. Einige Bezirksverordnetenversammlungen haben über die Geschäftsordnung bzw. BVV-Beschlüsse eine transparente Regelung in Bezug auf die Wahrung der „Befangenheitsregelung“ gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. Sozialgesetzbuch X beschlossen (z. B. Spandau, Lichtenberg).

 

Zu Beginn der Wahlperiode bzw. nach Beschluss dieses Antrages sollten die Bezirksverordneten, Bürgerdeputierten und Bezirksamtsmitglieder vom BVV-Büro diesbezüglich einen Fragebogen erhalten. Eine Veröffentlichung der Angaben für Bezirksverordnete, Bürgerdeputierte und Bezirksamtsmitglieder könnte über allris erfolgen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Der Antrag wird in den Ausschuss für Eingaben, Beschwerden und GO überwiesen.

 

 

08.12.2010 Fraktion der SPD

Ersetzungsantrag

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

§ 9 der Geschäftsordnung der BVV wird wie folgt ergänzt:

 

(5)                Bezirksverordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz führen würden. Gleiches gilt für Bezirksverordnete in Angelegenheiten, in denen sie als Dienstkräfte einer Senatsverwaltung vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Bezirksaufsicht oder einer möglichen Eingriffsentscheidung (§3 Abs. 2 Buchstabe b BezVG) gegenüber der Bezirksverwaltung wahrnehmen.

 

Eine Kopie der ausgefüllten Fragenkataloge der Ausschussmitglieder nach § 9a Abs. 1 GO         werden von den Ausschussvorsitzenden der/dem Vorsteher/in vertraulich zugeleitet.  Wird  vor oder nach einer Abstimmung in der BVV oder in einem ihrer Ausschüsse  geltend gemacht, dass Bezirksverordnete oder Bürgerdeputierte befangen sein könnten, hat der/die Vorsteher/in bzw. der/die Ausschussvorsitzende die Befangenheit anhand der ausgefüllten Fragebögen zu prüfen und das Ergebnis der BVV bzw. den Ausschussmitgliedern mitzuteilen.  Der/die Vorsteher/in bzw. Ausschussvorsitzenden behandeln die beantworteten Fragekataloge vertraulich.                          

 

Der Geschäftsordnung wird um §9a - Befangenheit - in folgender Fassung ergänzt:

 

(1)                Zur Feststellung, ob ein Fall des §9 Abs. 5 Satz1 der GO (Befangenheit) vorliegen kann, wird allen Ausschussmitgliedern mit Konstituierung bzw. im Fall des Nachrückens vom Ausschussvorsitzenden ein Fragenkatalog nach Maßgabe der Anlage 1 mit der Bitte um Beantwortung zugeleitet. Spätere Änderungen der Angaben sind unverzüglich mitzuteilen. Die Ausfüllung des Fragenkatalogs ist freiwillig. Der beantwortete Fragenkatalog wird dem/der Ausschussvorsitzenden von den Ausschussmitgliedern vertraulich zugeleitet.

(2)                Jedes Mitglied ist jederzeit verpflichtet, von sich aus auf Tatbestände zu verweisen, aus denen eine Besorgnis der Befangenheit folgen könnte. Jedes Mitglied hat darüber hinaus das Recht, auf solche Tatbestände bei anderen Mitgliedern hinzuweisen und eine Entscheidung nach Absatz 3 zu beantragen.

(3)                Der Ausschuss entscheidet, ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt. Die/der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken.

(4)                §9 Absatz 4 Satz 1 GO gilt auch für Bürgerdeputierte und ihre Stellvertreter/innen.        

 

Der Geschäftsordnung wird folgende Anlage 1 angefügt:

 

Fragenkatalog (Checkliste) in Anlehnung an die Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 1 VwVfG:

 

1.                   Welchen Beruf üben Sie gegenwärtig aus ?

a) Unselbständige Tätigkeit – Name des Arbeitgebers,Branche,Funktion,Stellung

b) Selbständige Tätigkeit – Art des Gewerbes,Name und Anschrift der Firma

c) Freie Berufe, sonstige selbständige Berufe – Angabe des Berufszweiges,Angabe der Tätigkeitsschwerpunkte

 

2.                   Üben Sie vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten aus als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirates einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts?

 

3.                   Üben Sie vergütete oder ehrenamtliche Funktionen sowie Mitgliedschaften in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, Wohlfahrtsverbänden, Jugendverbänden, eingetragenen Vereinen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen aus ?

 

4.                   Üben Sie sonstige entgeltliche Tätigkeiten aus ? (Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstellung von Gutachten)  

 

 

18.01.2011 ÄA SPD

Zugleich Beschlussempfehlung EBGO

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

26.01.2011

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

 

§ 9 der Geschäftsordnung der BVV wird wie folgt ergänzt:

 

(4)            Bezirksverordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz führen würden. Gleiches gilt für Bezirksverordnete in Angelegenheiten, in denen sie als Dienstkräfte einer Senatsverwaltung vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Bezirksaufsicht oder einer möglichen Eingriffsentscheidung (§3 Abs. 2 Buchstabe b BezVG) gegenüber der Bezirksverwaltung wahrnehmen oder wahrgenommen haben.

 

Eine Kopie der ausgefüllten Fragenkataloge der Ausschussmitglieder nach § 9a Abs. 1 GO         werden von den Ausschussvorsitzenden der/dem Vorsteher/in zugeleitet.  Wird  vor oder nach einer Abstimmung in der BVV oder in einem ihrer Ausschüsse  geltend gemacht, dass Bezirksverordnete oder Bürgerdeputierte befangen sein könnten, hat der/die Vorsteher/in bzw. der/die Ausschussvorsitzende die Befangenheit anhand der ausgefüllten Fragebögen zu prüfen und das Ergebnis der BVV bzw. den Ausschussmitgliedern mitzuteilen.  Der/die Vorsteher/in  veröffentlicht die beantworteten Fragenkataloge auf der Homepage der BVV.                          

 

             

 

Der Geschäftsordnung wird um §9a - Befangenheit - in folgender Fassung ergänzt:

 

(1)                Zur Feststellung, ob ein Fall des §9 Abs. 4 Satz 1 der GO (Befangenheit) vorliegen kann, wird allen Ausschussmitgliedern mit Konstituierung bzw. im Fall des Nachrückens vom Ausschussvorsitzenden ein Fragenkatalog nach Maßgabe der Anlage 1 mit der Bitte um Beantwortung zugeleitet. Spätere Änderungen der Angaben sind unverzüglich mitzuteilen. Die Ausfüllung des Fragenkatalogs ist freiwillig. Der beantwortete Fragenkatalog wird dem/der Ausschussvorsitzenden von den Ausschussmitgliedern zugeleitet.

 

(2)        Jedes Mitglied ist jederzeit verpflichtet, von sich aus auf Tatbestände zu verweisen, aus denen eine Besorgnis der Befangenheit folgen könnte. Jedes Mitglied hat darüber hinaus das Recht, auf solche Tatbestände bei anderen Mitgliedern hinzuweisen und eine Entscheidung nach Absatz 3 zu beantragen.

(3)        Der Ausschuss bzw. die BVV entscheidet, ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt. Die/der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken.

 

(4)        §9 Absatz 4 Satz 1 GO gilt auch für Bürgerdeputierte und ihre Stellvertreter/innen.        

 

 

Der Geschäftsordnung wird folgende Anlage 1 angefügt:

 

Fragenkatalog (Checkliste) in Anlehnung an die Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 1 VwVfG:

 

(1)                Welchen Beruf üben Sie gegenwärtig aus?

a) Unselbständige Tätigkeit – Name des Arbeitgebers, Branche, Funktion, Stellung

b) Selbständige Tätigkeit – Art des Gewerbes, Name und Anschrift der Firma

c) Freie Berufe, sonstige selbständige Berufe – Angabe des Berufszweiges, Angabe der Tätigkeitsschwerpunkte

 

(2)                Üben Sie vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten aus als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirates einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts? *

 

(3)                Üben Sie vergütete oder ehrenamtliche Funktionen sowie Mitgliedschaften in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, Wohlfahrtsverbänden, Jugendverbänden, eingetragenen Vereinen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen aus? *

 

(4)                Üben Sie sonstige entgeltliche Tätigkeiten aus? (Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstellung von Gutachten) *

 

(5)                Bei Beantwortung der mit * gekennzeichneten Fragen mit „Ja“  ist eine detaillierte Beschreibung im Sinne der Fragestellung anzufügen. 

 

 
 

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