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Drucksache - DS/1815/III
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung ist
dahingehend zu überarbeiten, dass die Mitglieder der BVV, die Bürgerdeputierten
und die Mitglieder des Bezirksamtes, Angaben über ihre vergüteten oder
ehrenamtlichen (Leitungs-)Funktionen in Verbänden, Vereinen, Beiräten,
Genossenschaften, Stiftungen, Aufsichtsräten sowie Projekten freier und
öffentlicher Träger dem Büro der BVV bekannt zu geben haben. Weiterhin soll die
unselbständige oder selbständige berufliche Tätigkeit angegeben werden. Diese Aufstellung soll für jeden Bezirksverordneten,
Bürgerdeputierten und jedes Bezirksamtsmitglied einsehbar sein und regelmäßig
aktualisiert werden. Begründung: Das höchste Gut politischer Glaubwürdigkeit ist die
Transparenz von Mandatsträgern. Wir übernehmen eine ehrenamtliche Tätigkeit,
die mit anderen vernetzt ist. Dies kann als gewollt gelten. Im Sinne der
Transparenz von Entscheidungen soll die Durchsetzung der
Befangenheitsregelungen nach § 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz
erleichtert werden. Die bestehenden Regelungen sollen nicht verändert werden.
Einige Bezirksverordnetenversammlungen haben über die Geschäftsordnung bzw.
BVV-Beschlüsse eine transparente Regelung in Bezug auf die Wahrung der
„Befangenheitsregelung“ gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. Sozialgesetzbuch
X beschlossen (z. B. Spandau, Lichtenberg). Zu Beginn der Wahlperiode bzw. nach
Beschluss dieses Antrages sollten die Bezirksverordneten, Bürgerdeputierten und
Bezirksamtsmitglieder vom BVV-Büro diesbezüglich einen Fragebogen erhalten. Eine
Veröffentlichung der Angaben für Bezirksverordnete, Bürgerdeputierte und
Bezirksamtsmitglieder könnte über allris erfolgen. Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Der
Antrag wird in den Ausschuss für Eingaben, Beschwerden und GO überwiesen. 08.12.2010 Fraktion der SPD Ersetzungsantrag Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: § 9 der
Geschäftsordnung der BVV wird wie folgt ergänzt: (5)
Bezirksverordnete
dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen,
die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz führen würden. Gleiches gilt für Bezirksverordnete
in Angelegenheiten, in denen sie als Dienstkräfte einer Senatsverwaltung
vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Bezirksaufsicht oder
einer möglichen Eingriffsentscheidung (§3 Abs. 2 Buchstabe b BezVG) gegenüber
der Bezirksverwaltung wahrnehmen. Eine Kopie
der ausgefüllten Fragenkataloge der Ausschussmitglieder nach § 9a Abs. 1
GO werden von den
Ausschussvorsitzenden der/dem Vorsteher/in vertraulich zugeleitet. Wird vor oder nach einer Abstimmung in der BVV oder in einem
ihrer Ausschüsse geltend gemacht,
dass Bezirksverordnete oder Bürgerdeputierte befangen sein könnten, hat der/die
Vorsteher/in bzw. der/die Ausschussvorsitzende die Befangenheit anhand der
ausgefüllten Fragebögen zu prüfen und das Ergebnis der BVV bzw. den
Ausschussmitgliedern mitzuteilen.
Der/die Vorsteher/in bzw. Ausschussvorsitzenden behandeln die
beantworteten Fragekataloge vertraulich.
Der Geschäftsordnung wird um §9a -
Befangenheit - in folgender Fassung ergänzt: (1)
Zur
Feststellung, ob ein Fall des §9 Abs. 5 Satz1 der GO (Befangenheit) vorliegen
kann, wird allen Ausschussmitgliedern mit Konstituierung bzw. im Fall des
Nachrückens vom Ausschussvorsitzenden ein Fragenkatalog nach Maßgabe der Anlage
1 mit der Bitte um Beantwortung zugeleitet. Spätere Änderungen der Angaben sind
unverzüglich mitzuteilen. Die Ausfüllung des Fragenkatalogs ist freiwillig. Der
beantwortete Fragenkatalog wird dem/der Ausschussvorsitzenden von den
Ausschussmitgliedern vertraulich zugeleitet. (2)
Jedes
Mitglied ist jederzeit verpflichtet, von sich aus auf Tatbestände zu verweisen,
aus denen eine Besorgnis der Befangenheit folgen könnte. Jedes Mitglied hat
darüber hinaus das Recht, auf solche Tatbestände bei anderen Mitgliedern
hinzuweisen und eine Entscheidung nach Absatz 3 zu beantragen. (3)
Der
Ausschuss entscheidet, ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt. Die/der
Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. (4)
§9
Absatz 4 Satz 1 GO gilt auch für Bürgerdeputierte und ihre
Stellvertreter/innen. Der Geschäftsordnung wird folgende
Anlage 1 angefügt: Fragenkatalog
(Checkliste) in Anlehnung an die Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 1 VwVfG: 1.
Welchen
Beruf üben Sie gegenwärtig aus ? a)
Unselbständige Tätigkeit – Name des Arbeitgebers,Branche,Funktion,Stellung b)
Selbständige Tätigkeit – Art des Gewerbes,Name und Anschrift der Firma c) Freie
Berufe, sonstige selbständige Berufe – Angabe des Berufszweiges,Angabe der
Tätigkeitsschwerpunkte 2.
Üben
Sie vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten aus als Mitglied eines Vorstandes,
Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirates einer
Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen
Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen
Rechts? 3.
Üben
Sie vergütete oder ehrenamtliche Funktionen sowie Mitgliedschaften in
Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, Wohlfahrtsverbänden,
Jugendverbänden, eingetragenen Vereinen, sonstigen Interessenverbänden oder
ähnlichen Organisationen aus ? 4.
Üben
Sie sonstige entgeltliche Tätigkeiten aus ? (Beratung, Vertretung fremder
Interessen, Erstellung von Gutachten) 18.01.2011 ÄA SPD Zugleich
Beschlussempfehlung EBGO Die Bezirksverordnetenversammlung
möge beschließen: Die Bezirksverordnetenversammlung
beschließt: § 9 der Geschäftsordnung der BVV
wird wie folgt ergänzt: (4) Bezirksverordnete
dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen,
die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz führen würden. Gleiches gilt für Bezirksverordnete
in Angelegenheiten, in denen sie als Dienstkräfte einer Senatsverwaltung
vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Bezirksaufsicht oder
einer möglichen Eingriffsentscheidung (§3 Abs. 2 Buchstabe b BezVG) gegenüber
der Bezirksverwaltung wahrnehmen oder wahrgenommen haben. Eine Kopie
der ausgefüllten Fragenkataloge der Ausschussmitglieder nach § 9a Abs. 1
GO werden von den
Ausschussvorsitzenden der/dem Vorsteher/in zugeleitet. Wird vor oder nach einer Abstimmung in der BVV oder in einem
ihrer Ausschüsse geltend gemacht,
dass Bezirksverordnete oder Bürgerdeputierte befangen sein könnten, hat der/die
Vorsteher/in bzw. der/die Ausschussvorsitzende die Befangenheit anhand der
ausgefüllten Fragebögen zu prüfen und das Ergebnis der BVV bzw. den
Ausschussmitgliedern mitzuteilen.
Der/die Vorsteher/in
veröffentlicht die beantworteten Fragenkataloge auf der Homepage der
BVV.
Der Geschäftsordnung wird um §9a -
Befangenheit - in folgender Fassung ergänzt: (1)
Zur
Feststellung, ob ein Fall des §9 Abs. 4 Satz 1 der GO (Befangenheit) vorliegen
kann, wird allen Ausschussmitgliedern mit Konstituierung bzw. im Fall des
Nachrückens vom Ausschussvorsitzenden ein Fragenkatalog nach Maßgabe der Anlage
1 mit der Bitte um Beantwortung zugeleitet. Spätere Änderungen der Angaben sind
unverzüglich mitzuteilen. Die Ausfüllung des Fragenkatalogs ist freiwillig. Der
beantwortete Fragenkatalog wird dem/der Ausschussvorsitzenden von den
Ausschussmitgliedern zugeleitet. (2) Jedes
Mitglied ist jederzeit verpflichtet, von sich aus auf Tatbestände zu verweisen,
aus denen eine Besorgnis der Befangenheit folgen könnte. Jedes Mitglied hat
darüber hinaus das Recht, auf solche Tatbestände bei anderen Mitgliedern
hinzuweisen und eine Entscheidung nach Absatz 3 zu beantragen. (3) Der
Ausschuss bzw. die BVV entscheidet, ob eine Besorgnis der Befangenheit
vorliegt. Die/der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. (4) §9
Absatz 4 Satz 1 GO gilt auch für Bürgerdeputierte und ihre
Stellvertreter/innen. Der Geschäftsordnung wird folgende
Anlage 1 angefügt: Fragenkatalog
(Checkliste) in Anlehnung an die Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 1 VwVfG: (1)
Welchen
Beruf üben Sie gegenwärtig aus? a)
Unselbständige Tätigkeit – Name des Arbeitgebers, Branche, Funktion, Stellung b)
Selbständige Tätigkeit – Art des Gewerbes, Name und Anschrift der Firma c) Freie
Berufe, sonstige selbständige Berufe – Angabe des Berufszweiges, Angabe der
Tätigkeitsschwerpunkte (2)
Üben
Sie vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten aus als Mitglied eines Vorstandes,
Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirates einer
Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen
Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen
Rechts? * (3)
Üben
Sie vergütete oder ehrenamtliche Funktionen sowie Mitgliedschaften in
Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, Wohlfahrtsverbänden,
Jugendverbänden, eingetragenen Vereinen, sonstigen Interessenverbänden oder
ähnlichen Organisationen aus? * (4)
Üben
Sie sonstige entgeltliche Tätigkeiten aus? (Beratung, Vertretung fremder
Interessen, Erstellung von Gutachten) * (5)
Bei
Beantwortung der mit * gekennzeichneten Fragen mit „Ja“ ist eine detaillierte Beschreibung im
Sinne der Fragestellung anzufügen.
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