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Drucksache - DS/1783/III
Ich frage das Bezirksamt: Dr. Beckers: Zu 1: Der Eigentümer des Grundstückes ist bereist mehrfach in
Presseberichten genannt worden und selbst öffentlich zu Wort gekommen. Den
nenne ich ihnen auch hier – Grundstückseigentümer ist Herr Rainer Lönitz. Zu 2: Betreiber des SEZ ist die SEZ Berlin GmbH. Zu 3: Ein Widerkaufsrecht des Landes Berlin würde lediglich bei
bestimmten Vertragsverletzungen durch den Käufer entstehen. Der Käufer hat
seine vertragliche Verpflichtung weitestgehend erfüllt. Ein Widerkaufsrecht des
Landes Berlin kann jetzt noch ausgeübt werden bei Verstoß gegen Investitionsverpflichtungen
oder nicht fristgerechte Erbringung eines entspr. Nachweises durch
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Verstoß gegen die, an den Betrieb
gestellten öffentlich rechtlichen Anforderungen einschl.
Weitergabeverpflichtung bei Vermietung/Verpachtung, bei Nutzungsänderung ohne
schriftliche Zustimmung, wenn der Käufer
bei Weiterveräußerung die vertraglichen Verpflichtungen nicht dem
Rechtsnachfolger anzeigt. Zu 4: Nach dem 1.1.2008 lag keine baurechtliche Genehmigung für den
Betrieb eines Hallenbades im SEZ vor und liegt auch keine vor. Zu 5: Nach Kenntnisstand des BA wird im SEZ derzeit kein Hallenbad im
baurechtlichen Sinne betrieben. Herr Salonek: Dr. Beckers: So habe ich diese Anfrage von ihnen beantwortet, dass das dann
nahe liegt. Ich kann das nicht mit 100%iger Sicherheit sagen, weil es nicht
mein Spezialgebiet ist, aber in der Tat drängt sich diese Schlussfolgerung auf. Herr Teschendorf: Weil ja die Frage von Herrn Salonek so etwas suggerieren, frage
ich das BA direkt, ist denn in den Verträgen überhaupt gefordert, dass in
irgendeiner Form ein Hallenbadbetrieb aufgenommen werden soll. Dr. Beckers: Also, so wie die Verpflichtung ja definiert ist und wie ich sie
hier vorgetragen habe, ist hier von einem Hallenbad nicht die Rede.
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