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Drucksache - DS/1616/III
Sehr geehrte Frau Hauser-Jabs, Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie
folgt: 1.
An wie
vielen Stellen ist nach Meinung des Bezirksamts eine ordnungsgemäße Schnee und
Eisräumung, durch die zuständigen HauseigentümerInnen und privaten Unternehmen,
wie z.B. die Post oder Mc Donalds nicht erfolgt? Aufgrund des außergewöhnlich harten
und schneereichen Winters ist eine dem Straßenreinigungsgesetz entsprechende
Bekämpfung von Schnee und Glätte an so vielen Stellen des Bezirks nicht
erfolgt, dass mir die gewünschte quantitative Schätzung nicht möglich ist. Zu erwähnen ist aber auch, dass die
Erwartungen der Bevölkerung einerseits und die durch das
Straßenreinigungsgesetz geregelten Pflichten andererseits nicht immer
deckungsgleich sind. So wird von Bürger/innen häufig eine vollkommene Schnee-
und Eisbeseitigung auch auf Gehwegen erwartet, während das Gesetz lediglich die
Bekämpfung von Schnee und Winterglätte regelt und eben nicht die vollständige
Beräumung verlangt. 2.
Alte Menschen berichten, dass sie das Haus zurzeit
nicht verlassen. Menschen mit Beeinträchtigungen leben in einem barrierereichen
Bezirk, Eltern mit Kinderwagen ebenfalls, von daher frage ich das Bezirksamt -
wie viele Beschwerden von BürgerInnen sind beim Bezirksamt eingegangen und wie
viele Bußgeldentscheide wurden gegen säumige EigentümerInnen verhängt? Die Zahl der beim Bezirksamt
eingegangenen und auf Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen bezogenen Beschwerden
beläuft sich bislang auf ca. 250. Der Außendienst des Ordnungsamtes
führte in ca. 100 Fällen auf Grund von Beschwerden Kontrollen durch, ohne dass
ahndungfähige Gesetzesverstöße festgestellt wurden. Darüber hinaus fanden
weitere Kontrollen statt, die zur Aufnahme von derzeit 65 Ordnungswidrigkeitenanzeigen
führten und zur Einleitung von 25 Bußgeldverfahren gegen Anlieger bzw. von
ihnen beauftragte Winterdienste führten. Die Bußgeldbescheide wurden noch
nicht gefertigt, da nach Feststellung der Ordnungswidrigkeit der Betroffene
jeweils zunächst zum Tatvorwurf angehört wird und sich innerhalb von zwei
Wochen äußern kann. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten kann man von
einer Bußgeldfestsetzung innerhalb von vier Wochen rechnen. Darüber hinaus beauftragt das Ordnungsamt bei festgestellten akuten Gefährdungssituationen auch selbst die BSR bzw. Winterdienste zwecks sofortiger Gefahrenbeseitigung im Wege einer Ersatzvornahme. Die Maßnahmen werden im Anschluss den verantwortlichen Hauseigentümern oder Winterdiensten per Leistungsbescheid in Rechnung gestellt. 3.
Werden die vom Bezirksamt mit Schnee- und
Eisräumarbeiten beauftragten Firmen im Falle, dass sie ihrem Auftrag nicht
befriedigend nachkommen, finanziell in Regress genommen, und gibt es bereits
solche Fälle? Das Bezirksamt hat die Firma Gegenbauer Property Service GmbH mit der Schnee- und Eisbeseitigung vor und auf den bezirklichen Liegenschaften beauftragt. Das Bezirksamt kann bei mangelhafter Ausführung oder ausbleibender Leitungserbringung der Firma eine Mängelanzeige übersenden und gleichzeitig eine Frist zur Nachbesserung setzen. Sofern danach keine Nachbesserung erfolgt, kann die Mängelbeseitigung in eigener Zuständigkeit durchgeführt und das vereinbarte Entgelt gekürzt werden. Darüber hinaus wird das Ordnungsamt ein Bußgeldverfahren aufgrund eines Verstoßes gegen die Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes einleiten. Mit freundlichen Grüßen Dr. Peter Beckers |
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