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Drucksache - DS/1610/III
Ich frage das Bezirksamt: Sehr
geehrte Frau Leese anbei
übersende ich die schriftliche Beantwortung der mündlichen Anfrage. 1.
Gibt es im Bezirksamt ein standardisiertes Verfahren bezüglich der Information
von Personen, die erstmalig oder wiederholt Leistungen der Grundsicherung nach
SGB XII beantragen? Es gibt
kein formal standardisiertes Verfahren, jedoch einen Bearbeitungsstandard im
Sozialamt. 2.
Wenn ja: Wie
sieht dieses Verfahren aus? Nachfragende Personen
wenden sich an die/den zuständigen Sachbearbeiter/in und werden von
dieser/diesem gebeten, dort persönlich vorzusprechen. Ist die persönliche Vorsprache
nicht möglich, wird versucht die Antragstellung im schriftlichen Verfahren zu
realisieren. Ist auch dieses nicht möglich, wird die Unterstützung des
Sozialdienstes in Anspruch genommen. Die/der
Sachbearbeiter/in klärt die örtliche Zuständigkeit und prüft überschlägig, ob
ein Leistungsanspruch bestehen kann. Anschließend werden die Antragsunterlagen
sowie eine Auflistung der benötigten Unterlagen ausgehändigt. Ein Termin zur
Abgabe der Unterlagen wird vereinbart, wenn die Unterlagen nicht schriftlich eingereicht
werden sollen. In diesem Termin wird dann auch gemeinsam mit der/dem
Antragsteller/in der Antragsbogen durchgegangen und notwendige Ergänzungen bzw.
Änderungen eingetragen. Bei
diesem Vorsprachetermin erfolgt auch der Hinweis darauf, dass jede Änderung der
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse umgehend im Wege der
Mitwirkungspflichten bekannt gegeben werden muss. Leider muss in vielen
laufenden Fällen daran erinnert werden. Es zeigte sich in Vergangenheit und
zeigt sich in der Gegenwart, dass viele Leistungsberechtigte Änderungen erst
nach Aufforderung, in der Regel dann verspätet, mitteilen. Wenn
nein: Wie
sollen sich AntragstellerInnen umfassend informieren, welche Nachweise für die
Feststellung ihrer Hilfebedürftigkeit notwendig sind? 3. Ist
dem Bezirksamt bekannt, dass es gehäuft im Rahmen der Berechnung und
Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII zu einer
„Salami-Taktik“ von Seiten des Amtes kommt, so dass die AntragstellerInnen nach
der Beibringung geforderter Nachweise immer wieder aufgefordert werden, weitere
Nachweise für ihre Hilfebedürftigkeit vorzulegen, ohne dass vorher auf alle zu
erbringenden/ noch fehlenden Nachweise hingewiesen wurde? Grundsätzlich
erfolgt die Bearbeitung des Antrages auf Grundsicherungsleistungen nach Vorlage
aller notwendigen Unterlagen. Im Einzelfall ergeben sich aus den vorgelegten
Unterlagen neue Fragen, die für die Entscheidung über die beantragten
Leistungen aufgeklärt werden müssen (z. B. Vermögen in Form von Kapital bildenden
Versicherungen). Dadurch verschiebt sich dann ggf. der Entscheidungszeitpunkt. In
wenigen Einzelfällen ist es zu „Überforderungssituationen“ in der
Sachbearbeitung gekommen, die dazu führte, dass neue Unterlagen ohne erkennbare
Nachfragenotwendigkeit angefordert wurden und deswegen über den Leistungsantrag
noch nicht entschieden wurde. In derartigen Fällen sollte jedoch die/der
Antragsteller/in das Problem gegenüber der Sachbearbeitung bzw. der
Gruppenleitung thematisieren, damit Abhilfe geschaffen werden kann. In den
letzten Monaten sind derartige Fälle nicht bekannt geworden, sodass keinesfalls
davon gesprochen werden kann, dass eine Salami-Taktik angewendet werde. Mit
freundlichen Grüßen Knut
Mildner- Spindler |
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