Drucksache - DS/1610/III  

 
 
Betreff: Verfahren bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Leese, Anita 
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
27.01.2010 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 29.01.2010 PDF-Dokument

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

Sehr geehrte Frau Leese

 

anbei übersende ich die schriftliche Beantwortung der mündlichen Anfrage.

 

1. Gibt es im Bezirksamt ein standardisiertes Verfahren bezüglich der Information von Personen, die erstmalig oder wiederholt Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII beantragen?

 

Es gibt kein formal standardisiertes Verfahren, jedoch einen Bearbeitungsstandard im Sozialamt.

 

2. Wenn ja:

Wie sieht dieses Verfahren aus?

 

Nachfragende Personen wenden sich an die/den zuständigen Sachbearbeiter/in und werden von dieser/diesem gebeten, dort persönlich vorzusprechen. Ist die persönliche Vorsprache nicht möglich, wird versucht die Antragstellung im schriftlichen Verfahren zu realisieren. Ist auch dieses nicht möglich, wird die Unterstützung des Sozialdienstes in Anspruch genommen.

 

Die/der Sachbearbeiter/in klärt die örtliche Zuständigkeit und prüft überschlägig, ob ein Leistungsanspruch bestehen kann. Anschließend werden die Antragsunterlagen sowie eine Auflistung der benötigten Unterlagen ausgehändigt. Ein Termin zur Abgabe der Unterlagen wird vereinbart, wenn die Unterlagen nicht schriftlich eingereicht werden sollen. In diesem Termin wird dann auch gemeinsam mit der/dem Antragsteller/in der Antragsbogen durchgegangen und notwendige Ergänzungen bzw. Änderungen eingetragen.

 

Bei diesem Vorsprachetermin erfolgt auch der Hinweis darauf, dass jede Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse umgehend im Wege der Mitwirkungspflichten bekannt gegeben werden muss. Leider muss in vielen laufenden Fällen daran erinnert werden. Es zeigte sich in Vergangenheit und zeigt sich in der Gegenwart, dass viele Leistungsberechtigte Änderungen erst nach Aufforderung, in der Regel dann verspätet, mitteilen.

 

Wenn nein:

Wie sollen sich AntragstellerInnen umfassend informieren, welche Nachweise für die Feststellung ihrer Hilfebedürftigkeit notwendig sind?

 

 

3. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass es gehäuft im Rahmen der Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII zu einer „Salami-Taktik“ von Seiten des Amtes kommt, so dass die AntragstellerInnen nach der Beibringung geforderter Nachweise immer wieder aufgefordert werden, weitere Nachweise für ihre Hilfebedürftigkeit vorzulegen, ohne dass vorher auf alle zu erbringenden/ noch fehlenden Nachweise hingewiesen wurde?

 

Grundsätzlich erfolgt die Bearbeitung des Antrages auf Grundsicherungsleistungen nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen. Im Einzelfall ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen neue Fragen, die für die Entscheidung über die beantragten Leistungen aufgeklärt werden müssen (z. B. Vermögen in Form von Kapital bildenden Versicherungen). Dadurch verschiebt sich dann ggf. der Entscheidungszeitpunkt.

 

In wenigen Einzelfällen ist es zu „Überforderungssituationen“ in der Sachbearbeitung gekommen, die dazu führte, dass neue Unterlagen ohne erkennbare Nachfragenotwendigkeit angefordert wurden und deswegen über den Leistungsantrag noch nicht entschieden wurde. In derartigen Fällen sollte jedoch die/der Antragsteller/in das Problem gegenüber der Sachbearbeitung bzw. der Gruppenleitung thematisieren, damit Abhilfe geschaffen werden kann. In den letzten Monaten sind derartige Fälle nicht bekannt geworden, sodass keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass eine Salami-Taktik angewendet werde.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Knut Mildner- Spindler

 

 
 

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