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Drucksache - DS/1484/III
Sehr geehrte Frau Leese, Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt:
Dem Wirtschafts- und Ordnungsamt und dem Amt für
Umwelt und Natur liegt zum Grundstück Markgrafenstr. 67, eine an Herrn
Innensenator Körting gerichtete umfangreiche Beschwerde von Bewohnern der
Charlottenstr. 85 vom 20.10.09 - Eingang im Bezirksamt am 26.10.09 - zur
Kenntnisnahme vor. Der Fachbereich Umwelt hat mit der Verfasserin
der Beschwerde sofort telefonisch Kontakt aufgenommen. Sie wohnt erst seit kurzem
im Seniorenwohnhaus und hat sich von anderen Bewohnern die Vorfälle
aus den Vorjahren mündlich schildern lassen und diese im Brief wiedergeben.
Offenbar sind nicht alle Vorkommnisse einem einzelnen Gewerbebetrieb zuzuordnen,
vielmehr scheint es sich um verschiedene Verursacher zu handeln. Dem Bezirksamt lag im Jahr 2008 bereits eine
allgemeine Lärmbeschwerde von den Bewohnern des Seniorenwohnhauses vor, dabei
ging es allerdings um laute Musik aus einer
Veranstaltungsstätte/Schankwirtschaft „Sorti“ in der Charlottenstr. 3, woraufhin die Verfasserin der damaligen
Beschwerde ausführlich über ordnungsbehördliche Abhilfemaßnahmen informiert
wurde. Da sich die BewohnerInnen des Seniorenwohnhauses beim Fachbereich Umwelt
nicht mehr meldeten, nahm der Fachbereich Umwelt im Januar 2009 mit
der damaligen Beschwerdeführein Kontakt auf, die mitteilte, dass sich die
Situation beruhigt habe. Die damalige Ansprechpartnerin für das Seniorenwohnhaus
versicherte, sich wieder zu melden, wenn erneut Lärmbelästigungen auftreten. 2. Welche Möglichkeiten zieht
derzeit das BA in Betracht, um hier Abhilfe zu schaffen und weitere Eskalationen zu
vermeiden? Die aktuelle Beschwerde wird zum Anlass
genommen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen, um zunächst eindeutig die Ursache
der nächtlichen Lärmbelästigungen zu klären. Die Beschwerdeführerin benennt als
mögliche Lärmverursacher die Veranstaltungsstätten „Vicom“ und „Gloria“ –
gewerberechtlich liegt nur die Anmeldung für einen Hochzeitssaal in der
Markgrafenstr. 67 vor. Wenn die tatsächlichen Verursacher bekannt sind, wird mit den
verantwortlichen Betreibern Kontakt aufgenommen, um zunächst auf
kooperativem Wege eine künftige Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zu
erreichen. Dabei werden die Vornahme organisatorischer und/oder technischer
Maßnahmen im Betrieb erörtert und mögliche Abhilfemaßnahmen benannt. Ggfs.
wird auch eine Schallpegelmessung zur Objektivierung des beklagten Lärmausmaßes
erforderlich, die dann Grundlage für die Anordnung lärmmindernder
Maßnahmen sein kann. Darüber hinaus sind bußgeldrechtliche Konsequenzen für
Lärmverursacher möglich, sofern Zuwiderhandlungen eindeutig bewiesen werden. Es sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der
Deregulierungsbestrebungen und Novellierung der Bauordnung Berlin seit
01.02.2006 der Fachbereich Umwelt hinsichtlich immissionsschutzrechtlicher Anforderungen in
Baugenehmigungsverfahren nicht mehr präventiv eingebunden wird, so dass
immissionsschutzrechtliche Anordnungen stets erst nach Bekanntwerden von
Zuwiderhandlungen veranlasst werden können. In gaststätten- bzw. gewerberechtlicher Hinsicht
wird zu prüfen sein, ob wegen eventuell fehlender Erlaubnisse Untersagungen
auszusprechen sind oder ob zu erteilende Erlaubnisse mit Auflagen zu versehen
sind, um Lärmbelästigungen für Dritte zu minimieren. Mit einem der potentiellen Lärmverursacher habe
ich bereits einen Termin zur Klärung der Verantwortlichkeiten bzw. ggf. zur
Sensibilisierung für die Belange der Nachbarn vereinbart. Mit freundlichen Grüßen Dr. Peter Beckers |
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