Drucksache - DS/1273/III  

 
 
Betreff: Transparenz beim Einsatz von Arbeitsmarktinstrumenten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die Grünen/SPDVorsteherin
Verfasser:Leese, AnitaBurkert-Eulitz, Marianne
Drucksache-Art:AntragBeschluss
   Beteiligt:SPD
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
27.05.2009 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Beschäftigung und Job Center Vorberatung
09.06.2009 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Beschäftigung und Jobcenter erledigt   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.06.2009 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
23.09.2009 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Beschäftigung und Job Center Vorberatung
13.10.2009 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Beschäftigung und Jobcenter geinsam mit dem Ausschuss Soziales und Gesundheit zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
28.10.2009 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen     

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 19.05.2009 PDF-Dokument
2. Version vom 28.10.2009 PDF-Dokument

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des JobCenters Friedrichshain-Kreuzberg dafür einzusetzen, dass ermessenslenkende Weisungen bzw. Orientierungsrahmen, an denen sich die MitarbeiterInnen des JobCenters Friedrichshain-Kreuzberg bei der Beratung zu und Entscheidung über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, insbesondere bei Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III und bei Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II richten, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

 

Begründung:

Durch das am 01.01.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente wurden die Förderinstrumente der Agenturen für Arbeit und Arbeitsgemeinschaften zur Betreuung der Arbeitslosengeld-II-BezieherInnen reduziert, vereinfacht und flexibilisiert. Damit sind jedoch zahlreiche gesetzliche und untergesetzliche Detailregelungen zu den betreffenden Förderinstrumenten entfallen. Die Bundesagentur für Arbeit hat für die betreffenden Vermittlungsinstrumente nur grobe Arbeitshilfen veröffentlicht (siehe hierzu: Handlungsempfehlung / Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit 12/2008, abzurufen unter http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A04-Vermittlung/Dokument/HEGA-12-2008-AMP.html). Den Grundsicherungsträgern vor Ort ist die Möglichkeit gegeben, durch ermessenslenkende Vorgaben / Orientierungsrahmen die Beratungs- und Bewilligungspraxis zu beeinflussen. Insbesondere bei Verhandlungen über den Inhalt von Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II sollte für die Betroffenen jedoch zumindest abstrakt die Möglichkeit bestehen, die Rahmenbedingungen, nach denen sich die Beratungs- und Entscheidungspraxis des JobCenters Friedrichshain-Kreuzberg ausrichtet, zu kennen. Darüber hinaus ermöglicht eine Veröffentlichung Beratungsstellen für BezieherInnen von Arbeitslosengeld II eine erfolgreichere Gestaltung ihrer Arbeit. Sie entspricht zudem den Zielen der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und des Landes Berlin.

 

 
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Beschäftigung und Job Center.

 

JC 09.06.09

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des JobCenters Friedrichshain-Kreuzberg dafür einzusetzen, dass ermessenslenkende Weisungen bzw. Orientierungsrahmen, an denen sich die MitarbeiterInnen des JobCenters Friedrichshain-Kreuzberg bei der Beratung zu und Entscheidung über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, insbesondere bei Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III und bei Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II richten, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

 

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des JobCenters Friedrichshain-Kreuzberg dafür einzusetzen, dass ermessenslenkende Weisungen bzw. Orientierungsrahmen, an denen sich die MitarbeiterInnen des JobCenters Friedrichshain-Kreuzberg bei der Beratung zu und Entscheidung über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, insbesondere bei Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III und bei Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II richten, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.06.2009 mit der Drucksache DS 1273/III Transparenz beim Einsatz von Arbeitsmarktinstrumenten folgendes Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des JobCenters Friedrichshain-Kreuzberg dafür einzusetzen, dass ermessenslenkende Weisungen bzw. Orientierungsrahmen, an denen sich die MitarbeiterInnen des JobCenters Friedrichshain-Kreuzberg bei der Beratung zu und Entscheidung über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, insbesondere bei Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III und bei Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II richten, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Hierzu wird berichtet:

 

Die IFG-Gesetzgebung in Deutschland verlangt generell, dass Behörden ihre Organisationspläne, Aktenpläne und Informationsverzeichnisse veröffentlichen, um ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit für die Art der Informationen, die von den Behörden gesammelt werden, und die zuständige Behörde, bei der die Informationen verfügbar sind, zu erreichen. Die Agentur für Arbeit kommt auf ihrer Internetseite dieser Veröffentlichungspflicht nach.

Die Drucksache bezieht sich auf ermessenslenkende Weisungen bzw. Orientierungsrahmen, nach denen sich die MitarbeiterInnen des JobCenters Friedrichshain-Kreuzberg bei der Beratung zu und Entscheidung über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, insbesondere bei Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III und bei Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II richten. An erster Stelle sind die Weisungen und Gesetze der Bundesagentur für Arbeit zum Thema "SGB-II-Leistungen" zu nennen, die die Bundesagentur für Arbeit als Bundesbehörde nach dem IFG auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat(www.arbeitsagentur.de). Diese Anweisungen sind verbindlich und somit von den Mitarbeitern des Jobcenters Friedrichshain-Kreuzberg anzuwenden.

Die in der Entscheidungspraxis des JobCenters Friedrichshain-Kreuzberg im Rahmen des Einsatzes von Arbeitsmarktinstrumenten den Mitarbeitern an die Hand gegebenen "Entscheidungshilfen" sind so ausgestaltet, dass sie gerade keine ermessenslenkenden Weisungen und für die Entscheidung verbindliche Orientierungsrahmen darstellen sollen. Sie nehmen insoweit keinen direkten Einfluss auf die durch den Mitarbeiter im Einzelfall zu treffende Entscheidung, sondern führen den Mitarbeiter lediglich den Sinn und Zweck der Leistungen und die dabei anzustellenden Überlegungen vor Augen, ohne dabei das Ergebnis in der Sache einzugrenzen oder in eine bestimmte Richtung zu lenken.


Sie dienen damit dem reinen internen Gebrauch zum Zwecke einer Mitarbeiterschulung nach Einführung der neuen gesetzlichen Regelungen und liegen damit noch weit unter dem Maßstab eines Orientierungsrahmens.

Das IFG ist darauf gerichtet, dem Bürger Einblicke in die Entscheidungspraxis zu gewähren und damit die Transparenz des Verwaltungshandelns sicherzustellen. Die Weiter- und Fortbildungen der Mitarbeiter unter anderem zu arbeitsmarktpolitischen Instrumenten haben ausschließlich internen Charakter, die - anders als ermessenslenkende Weisungen und Anweisungen - keinen direkten Einfluss auf die spätere Entscheidungsfindung haben und stellen insofern aus unserer Sicht keine amtlichen Dokumente im Sinne des IFG dar. Darüber hinaus verfolgt der Gesetzgeber die Intention nach individuellem Vorgehen. Dies bedeutet, dass den Besonderheiten des Einzelfalls bei den Entscheidungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung getragen werden soll. Insbesondere bei Leistungen nach dem Vermittlungsbudget besteht ein großer Ermessenspielraum innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens (Entschließungs- und Auswahlermessen). Somit ist im Sinne des Gesetzgebers eine besonders individuelle Förderung möglich. Insofern lässt ein grober Orientierungsrahmen, wie ihn die der Arbeitsagentur mit ihren Geschäftsanweisungen vorgibt, die vom Gesetzgeber beabsichtigte Flexibilität zu.

Die im Jobcenter genutzten Entscheidungshilfen haben weder eine ermessenslenkende Wirkung noch stellen sie einen Orientierungsrahmen dar, sondern verdeutlichen lediglich Sinn und Zweck dieses Instruments. Das bedeutet, dass für den konkreten Einzelfall getroffene Entscheidungen nicht zwingend auf jeden Fall übertragen werden können. Letztendlich würde die Veröffentlichung der internen Entscheidungshilfen das originäre Ziel der Drucksache konterkarieren, indem sie eine Pauschalisierung der nach Würdigung der individuellen Besonderheiten eines konkreten Einzelfalls getroffenen Entscheidungen provoziert. Dies wiederum stünde dem Grundgedanken jener Norm entgegen.

Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs 1 BezVG

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine

b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine

 

 

Berlin, den 03.09.09

 

Dr. Schulz                                                                                                       Knut Mildner-Spindler

Bezirksbürgermeister                                                                                                Bezirksstadtrat

 

 

 

BVV 23.09.09

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes wird überwiesen in den Ausschuss für JC.

 

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.

 

 
 

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