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Drucksache - DS/1047/III
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Das Bezirksamt wird beauftragt; sich
gegenüber dem Senat von Berlin und im Rat der Bürgermeister dafür einzusetzen,
dass im Rahmen einer Änderung der Berliner Bauordnung der § 6, Abs. 5 wie folgt
geändert Wird: „Die Tiefe der Abstandflächen
beträgt 1 H, zu öffentlichen
Verkehrsflächen und in Kerngebieten 0,5 H sowie in
Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H.. In Sondergebieten können geringere
Tiefen als nach Satz 1 gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies
rechtfertigt. Die Tiefe der Abstandflächen beträgt mindestens 3 m. Den
Abstandflächen nach Satz 1 kommt zur Hälfte ihres Maßes, mindestens jedoch zu 3 m
nachbarschützende Wirkung zu." Begründung: Zum 1.2.2006 trat eine neue Berliner
Bauordnung in Kraft. Dabei wurden u. a. Die zulässigen Abstandsflächen von
1H auf O,4H verringert. Diese Regelung führt zu einer
wohnunverträglichen Bebauungsdichte. Die im Antrag dargestellte Regelung
nimmt die Fassung der alten Bauordnung auf, die sich .in der Praxis bewährt
hatte. Diese wurde im damaligen Verfahren u. a. zu Gunsten der Anpassung an die, von
der Bauministerkonferenz ausgearbeiteten Musterbauordnung aus dem Jahre 2002
geändert. Diese Musterbauordnung muss
allerdings. nicht zwingend von den Ländern übernommen werden. Eine Berliner
Bauordnung muss, der Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in
einer Großstadt wie Berlin Rechnung tragen. Dies ist bezüglich der
Abstandsflächenregelung mit der neuen Bauordnung nicht gegeben. Daher muss diese geändert
werden. Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Die Drucksache wird in den Ausschuss
für Stadtplanung und Bauen überwiesen. Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Das Bezirksamt wird beauftragt; sich
gegenüber dem Senat von Berlin und im Rat der Bürgermeister dafür einzusetzen,
dass im Rahmen einer Änderung der Berliner Bauordnung der § 6, Abs. 5 wie folgt
geändert Wird: „Die Tiefe der Abstandflächen
beträgt 1 H, zu öffentlichen
Verkehrsflächen und in Kerngebieten 0,5 H sowie in
Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H.. In Sondergebieten können geringere
Tiefen als nach Satz 1 gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies
rechtfertigt. Die Tiefe der Abstandflächen beträgt mindestens 3 m. Den
Abstandflächen nach Satz 1 kommt zur Hälfte ihres Maßes, mindestens jedoch zu 3 m
nachbarschützende Wirkung zu." BVV
28.01.09 Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Das Bezirksamt wird beauftragt; sich
gegenüber dem Senat von Berlin und im Rat der Bürgermeister dafür einzusetzen,
dass im Rahmen einer Änderung der Berliner Bauordnung der § 6, Abs. 5 wie folgt
geändert Wird: „Die Tiefe der Abstandflächen
beträgt 1 H, zu öffentlichen
Verkehrsflächen und in Kerngebieten 0,5 H sowie in
Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H.. In Sondergebieten können geringere
Tiefen als nach Satz 1 gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies
rechtfertigt. Die Tiefe der Abstandflächen beträgt mindestens 3 m. Den
Abstandflächen nach Satz 1 kommt zur Hälfte ihres Maßes, mindestens jedoch zu 3 m
nachbarschützende Wirkung zu." Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die
Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen. Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Die Vorlage wird in den Ausschuss für Stadtplanung
und Bauen überwiesen. StadtBau
15.04.10 Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die
Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen. Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Die
Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen. |
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