Drucksache - DS/0981/III  

 
 
Betreff: Heizpilz verboten, Heizstrahler erlaubt?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenB'90 Die Grünen
Verfasser:Wesener, DanielWesener, Daniel
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
   Beteiligt:B'90 Die Grünen
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
22.10.2008 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (offen)     

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 21.10.2008 PDF-Dokument
2. Version vom 24.10.2008 PDF-Dokument

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

1.      Wie begegnet das Bezirksamt dem Versuch von Gastronomen, das kommende Verbot von Heizpilzen durch die Anbringung von Heizstrahlern an den Außenwänden zu unterlaufen?

 

2.      Wie begründet das Bezirksamt die im Berliner Kurier vom 16. Oktober getroffenen Aussage, ihm seien in diesem Fall „die Hände gebunden“?

 

3.      Was hindert das Bezirksamt daran, im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für öffentliches Straßenland auch Heizstrahler an Außenwänden zu unterbinden?

Nachfrage:

4.      Über welche anderen rechtlichen Möglichkeiten verfügen der Bezirk und das Land           Berlin, um eine solche Praxis zu untersagen?

 

 


 

 

Sehr geehrter Herr Wesener,

 

Ihre o.g. mündliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

1.      Wie begegnet das Bezirksamt dem Versuch von Gastronomen, das kommende Verbot von Heizpilzen durch die Anbringung von Heiz­strahlern an den Außenwänden zu unterlaufen?

 

Das Verbieten von sog. Heizpilzen in Zusammenhang mit Straßenlandsondernutzun­gen (Schankvorgärten) hatte und hat in erster Linie den Zweck, die hierdurch entste­henden Umweltbelastungen (Ausstoß erheblicher Mengen von Kohlendioxyd) zu un­terbinden.

Dieses Ziel wird durch das vom Bezirksamt konzipierte Verfahren (Verbot derartiger Heizpilze) erreicht.

Insofern kann beim Anbringen von Heizstrahlern an Außenwänden davon ge­sprochen werden, dass die umweltpolitischen Zielsetzungen des Bezirks unterlaufen werden.

 

 

2.      Wie begründet das Bezirksamt die im Berliner Kurier vom 16. Okto­ber getroffene Aussage, ihm seien in diesem Fall „die Hände gebun­den“?

 

 

3.      Was hindert das Bezirksamt daran, im Rahmen der Erteilung von Son­dernutzungserlaubnissen für öffentliches Straßenland auch Heiz­strahler an Außenwänden zu unterbinden?

 

 

Zu 2. und 3.

Die bisherige rechtliche Einschätzung ist, dass das Anbringen von Heizstrahlern an Gebäudeaußenwänden wegen ihrer ge­ringfügigen räumlichen Ausdehnung keine Sondernutzung im Sinne des Berliner Straßengesetzes darstellt. Darüberhinaus sind Heizstrahler an Außenwänden bauordnungsrechtlich verfahrensfrei.

 

  1. Über welche anderen rechtlichen Möglichkeiten verfügen der Bezirk und das Land Berlin, um eine solche Praxis zu untersagen?

 

Das Bezirksamt prüft zur Zeit die rechtliche Situation bzgl. der Heizstrahler an Außenwänden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Franz Schulz

 

 

 

 
 

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