Drucksache - DS/0685/III  

 
 
Betreff: "Spreeufer für alle"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenB'90 Die Grünen
  Cetinkaya, Istikbal
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
19.03.2008 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie ist der Stand der Auszählung von gültigen Unterschriften bzgl. des BürgerInnenbegehrens „Spreeufer für alle“ und wann ist mit einer Veröffentlichung durch das BA zu  rechnen?

 

  1. Welche Haltung wird vertreten zur Sperrwirkung eines erfolgreichen BürgerInnenbegehrens i.S.d. § 45 Abs. 5 Bezirksverwaltungsgesetz…

a)      … vom Bezirksamt

b)      … von den Vertrauensleuten des BürgerInnenbegehrens?

 

  1. Welche Auswirkungen hat dieser Konflikt auf das weitere Verfahren in der bezirklichen Politik?

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin                           Berlin, 25.03.2008   

Der Bezirksbürgermeister und Leiter der Abteilung

Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung 

 

 

 

 

Herrn Bezirksverordneter

Istikbal Cetinkaya

 

über

 

Büro der BVV

 

 

 

Schriftliche Beantwortung der mündlichen Anfrage DS/0685/III

„ Spreeufer für alle “

 

 

Sehr geehrter Herr Cetinkaya,

 

Ihre o.g. mündliche Anfrage beantworte ich schriftlich wie folgt:

 

1.     Wie ist der Stand der Auszählungen von gültigen Unterschriften bzgl. Des Bürgerbegehrens „Spreeufer für alle“ und wann ist mit einer Veröffentlichung durch das BA zu rechnen?

 

Das Bezirkswahlamt hat bisher 9.930 Unterstützungsunterschriften für das BürgerIn­nenbegehren „Spreeufer für alle“ überprüft. Mit Schreiben vom 20.03.08 bitten die Vertrauensleute des BürgerInnenbegehrens um unverzügliche Feststellung des Zu­standekommens des Bürgerbegehrens gem. § 45 Abs. 4 BezVG und die Bekanntgabe der Entscheidung. Das Bezirksamt wird in der Sitzung am 01.04.2008 über das Zu­standekommen des Bürgerentscheids „Spreeufer für alle“ entscheiden.

 

  1. Welche Haltung wird vertreten zur Sperrwirkung eines erfolgreichen BürgerInnenbegehrens i.S.d: § 45 Abs. 5 Bezirksverwaltungsgesetz...

a)   ... vom Bezirksamt

b)   ... von den Vertrauensleuten des BürgerInnenbegehrens?

 

Entsprechend den Regelungen des BezVG tritt die Suspensivwirkung ab Feststel­lungsbeschluss des Bezirksamtes ein. Die Suspensivwirkung bezieht sich auf  Ver­waltungsentscheidungen, die den Zielen des Bürgerbegehrens entgegenstehen. Da­von ausgenommen bleiben Entscheidungen des Bezirksamtes, die aufgrund rechtli­cher Verpflichtungen erfolgen.

Die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens vertreten die Haltung, dass die Suspensiv­wirkung schon jetzt einsetzen müsste und auch Verwaltungsentscheidungen umfas­sen sollte, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung erfolgen.

  1. Welche Auswirkungen hat dieser Konflikt auf das weitere Verfahren in der bezirklichen Politik?

 

So weit das Bezirksamt beabsichtigte bzw. geplante Verwaltungsentscheidungen überblickt, die für den räumlichen Bereich des Bürgerbegehrens absehbar sind, wird die Suspensivwirkung nur laufende B-Planverfahren betreffen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Franz Schulz

 

 
 

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