Drucksache - DS/0550/III  

 
 
Betreff: Gemeingefährliche Beschäftigungsmaßnahmen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:WAS - BWAS - B
  Lüdecke, Andreas
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
12.12.2007 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg erledigt   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 18.12.2007 PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

In wievielen Beschäftigungsmaßnahmen des JobCenters und sonstigen aus Mitteln geförderten Projekten im Bezirk haben die Beschäftigten regelmäßig direkten Kontakt zu Kindern im Vorschulalter oder zu Behinderten.

Wie werden die dort Beschäftigten vor dem erhöhten Infektionsrisiko wie gegenüber Keuchhusten, Mumps, Masern, Röteln, Gürtelrose, Keuchhusten und Windpocken oder Hepatitis-B und -C geschützt?

Wie viele entsprechende Krankheitsfälle traten dabei in diesem Jahr auf?

Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um einer Ausbreitung derartiger Erkrankungen zu verhindern?

 

Herr Mildner-Spindler:

Zu 1: Dazu liegen weder dem Jobcenter noch im BA exakte Angaben vor. Es gibt dazu keine statistischen Erhebungen. Zu 2: Auch dazu liegen dem Jobcenter keine statistischen Erhebungen vor. Ich will aus der Antwort des Gesundheitsamtes zitieren „ grundsätzlich ist festzustellen, dass für präventive Maßnahmen der/die Betriebsärztin der jeweiligen Einrichtung zuständig ist, in dem eine Beschäftigungsmaßnahme erfolgt. Die präventiven Maßnahmen richten sich nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission. Die ständige Impfkommission empfiehlt eine durch Impfung für ungeimpfte Personen, die in diesen Bereichen tätig sind und nicht an diesen Infektionen erkrankt waren für Hepatitis A, Hepatitis B. Für Hepatitis C gibt es keine Impfung. Für Masern, Mumps, Keuchhusten, Röteln und Windpocken. Die MitarbeiterInnen sind an die Empfehlungen jedoch nicht gebunden. Bei Erkrankung der Kinder dieser Einrichtungen können die Beschäftigte, die nicht geimpft wurden und noch nicht erkrankt waren und auch nicht erkrankt sind. Bei Masern eine sogenannte Regelungsimpfung erhalten, d.h. dass bei auftretender Infektion an Masern, die Beschäftigten mit Masernimpfstoff geimpft werden können, da der Infektionsschutz durch die Impfung schneller eintritt, als die Erkrankung ausbrechen kann. Das Gesundheitsamt wird durch Labore, Ärzte, Einrichtungen über Infektionskrankheiten informiert. Eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt durch Labore und Ärzte für Masern und Virushepatiten, das sind Hepatitis B und C. Die Information aus den Kitas erfolgt bei Erkrankung durch Mumps, Keuchhusten und Windpocken. Nicht meldepflichtig ist Gürtelrose“. Zu 3: Auch da liegen wiederum statistisch nicht erhobene Erkenntnisse des Jobcenters vor. Dem Gesundheitsamt sind 2007 bisher folgende Fälle gemeldet worden: 4 Masernfälle, 6 Keuchhustenfälle, 68 Windpockenfälle und ein Mumpsanfall. Röteln wurden uns nicht gemeldet. Bei den Meldungen von Hepatitis handelt es sich nicht um Kinder. Zu 4: IN den Einrichtungen der Kinderbetreuung werden üblicherweise Aushänge installiert mit den Aussage zu Infektionskrankheiten. Inkubation, Erscheinungsbild, Ansteckungsfähigkeit und Möglichkeit. Sperrungen für Aufnahmen von nicht inkubierten, bisher nicht erkrankten und nicht geimpften Kindern. Bei Masern werden die ungeimpften Kinder, die auch bisher nicht an Masern erkrankt waren zur Regelungsgimpfung aufgefordert. Sollten die Eltern einer Regelungsimpfung nicht zustimmen, dürfen diese Kinder die Einrichtung nicht betreten.      

 

Herr Lüdecke:

Habe ich das richtig verstanden, dass das BA nicht ausschließen kann, dass auch hier in FK das Jobcenter Arbeitsbeschäftigungsmaßnahmen organisiert, bei denen die zugewiesenen in regelmäßigen Kontakt mit Kindern im Vorschulalter stehen, ohne dass sie die Vorraussetzungen und Bedingungen, die sie in den enstpr. Verordnungen, die seit 2005 gelten nach jeder, der solche Kontakte hat, regelmäßig solche Kontakte hat, ersteinmal medizinisch zu untersuchen ist und ggf. entspr. zu impfen ist.

 

Herr Mildner-Spindler:

Wie anhand der nicht unbekannten Maßnahmenstruktur bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe, die durch das Jobcenter FK mit Beschäftigungsträger organisiert werden, ist es nicht auszuschließen oder zu vermuten, sondern es ist tatsächlich gegeben, dass Kunden des Jobcenters in Maßnahmen der Eingliederungshilfe mit Kindern regelmäßig zusammen arbeiten, wenn es Maßnahmen der Kinderbetreuung sind. Hinsichtlich der Zuständigkeit für eine Impfung ausgeschlossen, dass es keinen Impfzwang gibt, habe ich schon Ausführungen gemacht.

  

 

 
 

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