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Drucksache - DS/0548/III
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Durchführung der Umbaumaßnahme auf
der Grundlage des Straßenausbaubeitragsgesetzes vom 16.März 2006 im Jahre 2007/2008 A). Beqründunq: Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG ist
beim Ausbau von Straßen die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung zu
der durchzuführenden Ausbauvariante vor der Entscheidung über die
durchzuführende Ausbauvariante einzuholen. Die in der Anlage 1 dargestellte
Ausbauvariante entspricht den Vorschriften des Straßenausbaubeitragsgesetzes und
ist zustimmungsfähig. Zur weiteren Begründung wird auf die
Anlagen 1 und 2 des beigefügten Bezirksamtsbeschlusses Nr. -186/07-
verwiesen. B). Rechtsqrundlaqe:
Straßenausbaubeitragsgesetz § 3 (3), §12 BezVG C). Auswirkunqen auf den
Haushaltsplan und die Finanzplanunq: a) Auswirkungen auf Einnahmen und
Ausgaben Gesamtkosten I Ausgaben: 454.000
€ davon Land Berlin: 372.200
€ Anteil Anlieger: 81.800 € Zur Berechnung der beitragsfähigen
Kosten können nur Maximalbreiten gern. § 10 StrABG (Hauptverkehrsstraßen) der
Teileinrichtungen und die darauf entfallenden Prozentanteile der
Herstellungskosten herangezogen werden. Die Durchführung der Gesamtmaßnahme
erfolgt durch Finanzierung aus dem Tiefbauunterhaltungstitel und dem
Fahrradtitel. Einnahmen Anteil Anlieger: 81.800 € in
2008/2009 Für die Gesamtmaßnahme sind für die
Anlieger 81,8 T€ vorgesehen, verbucht im Einnahmefeld E 03. b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine Berlin, den 27.11.2007 Dr. Franz Schulz Jutta
Kalepky Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin Anlagen: -
Bezirksamtsbeschluss
Nr. III 186/07 -
Begründung
der zur Durchführung vorgesehenen Ausbauvariante und Lageplan -
Einbeziehung
der Beitragspflichtigen -
Zusammenstellung
der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten durch das Büro Hauer Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
von Berlin Abt. Bauen, Wohnen und
Immobilienservice Beschluss des Bezirksamtes
Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 27.11.2007 zur BA-Vorlage-Nr.: III 186/07 Das Bezirksamt beschließt:
Anlage 1 Begründung der zur Durchführung
vorgesehenen Ausbauvariante/Lageplan Die Frankfurter Allee ist zum Teil
Bestandteil eines Denkmalensembles. Die öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen gehören
ebenso wie die Bebauung zu den erhaltenswerten Gütern. Der vorliegende Entwurf zum
Umbau der Rad- und Gehwege orientiert sich an den Aussagen des vom Landesdenkmalamt
Berlin, Referat Gartendenkmalpflege, herausgegebenen Regelwerkes:
Freiflächengestaltung und Mobiliar Karl-Marx-Allee und Frankfurter Allee. Die Umbaumaßnahme ist Teil eines
Gesamtvorhabens zur Wiederherstellung des ursprünglichen und verkehrssicheren
Zustandes der Rad- und Gehwege und Promenadenflächen im gesamten
Denkmalensemble Karl-Marx-Allee/Frankfurter Allee. Die Frankfurter Allee ist ein
Abschnitt der Bundesstraßen B 1 und B 5, also einer großräumigen übergeordneten
Straßenverbindung. Der südliche Geh- und Radweg in der Frankfurter Allee zwischen
Frankfurter Tor und Niederbarnimstraße wurde bislang nicht saniert. Er soll erneuert werden, da
hier der Zustand nicht mehr verkehrssicher und die Benutzung nicht zumutbar ist. Der
Gehweg wird stark frequentiert und gern als Sondernutzungsfläche für
Veranstaltungen des Bezirkes, für Straßenfeste und vom . ansässigen Gewerbe z. B. als
Freisitz für Gastronomie in Anspruch genommen. Nicht selten sind die Ereignisse von
gesamtstädtischer Bedeutung. Nicht zuletzt ist die Frankfurter Allee ein touristischer Anziehungspunkt.
Die Plattenbahn wird als Feuerwehrbewegungsfläche benötigt. Der wirtschaftliche
Aufschwung des Gebietes hängt nicht ganz unwesentlich vom Zustand des Gesamtensembles und
damit auch der Geh- und Radwege ab. Der Gehweg weist starke
Unebenheiten, Versackungen und zahlreiche Schadstellen im Wurzelbereich der Bäume auf.
Besonders der derzeitige Radwegbelag ist stark zerstört. Die Baumscheibeneinfassungen stehen zum
großen Teil schief oder fehlen gänzlich. Die I ordnungsgemäße Gehwegentwässerung
ist nicht mehr gewährleistet, da Mulden im Rad- und Gehweg entstanden sind. Der Rad- und
Gehweg ist grundhaft zu erneuern. Hergestellt wurden die Teileinrichtungen in den
50er Jahren des letzten Jahrhunderts, die übliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Somit
ist entsprechend §§ 1 und 2 StrABG die Anwendung des Gesetzes gegeben. Um die Kosten zu minimieren, werden
die altbrauchbaren Gehwegplatten und das Mosaikpflaster wiederverwendet bzw.
im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt durch Neumaterial mit gleichwertiger
Beschaffenheit ergänzt. Anlage 2 Einbeziehung der Beitragspflichtigen Durch das Tiefbauamt erfolgte die in
§ 3 (3) StrABG vorgeschriebene schriftliche Information der beitragspflichtigen Anlieger am
01. 10 .2007. Sie wurden über die geplante Ausbaumaßnahme und das Entstehen von
Kosten nach dem Straßenausbaubeitragsgesetz in Kenntnisgesetzt.Auf
GrundderVielzahlvonTeileigentümernkonntendie auf die einzelnen Eigentümer entfallenden
voraussichtlichen Anteile an den Kosten bisher noch nicht ermittelt werden. Die Bezirksverordnetenversammlung
beschließt: Die Vorlage wird in den Ausschuss
Umwelt, Verkehr und Wohnen, Personal, Haushalt und Investitionen (ff)
überwiesen. Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die Vorlage des Bezirksamtes wird
beschlossen. Die Bezirksverordnetenversammlung
beschließt: Die Vorlage des Bezirksamtes wird
beschlossen. |
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