Drucksache - DS/0186/VI  

 
 
Betreff: Sicherung der öffentlichen Durchquerung des Grundstücks Alt-Stralau 4B
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
Verfasser:Jokisch, ReneJokisch, René
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
27.04.2022 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Was hat das Bezirksamt unternommen, um die im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zugesagte öffentliche Durchwegung des neu bebauten Grundstücks um Alt-Stralau 4 B zu sichern, die eine ebenerdige Durchwegung in Verlängerung der Kynaststraße bis zur Spree sicherstellen sollte?

 

  1. Inwiefern ist die öffentliche Durchwegung trotz der errichteten, abschließbaren Zäune an der Uferpromenade und der neuen Bauprojekte im Norden des Grundstücks in Zukunft weiterhin gesichert?

 

  1. Sind gegebenenfalls Öffnungszeiten geplant, zu denen die kleine Tür nicht verschlossen ist?

 

 

Beantwortung: BezStR Herr Schmidt

 

zu Frage 1: Zunächst einmal, ich …, in welchem Zusammenhang also im Ausschuss diese öffentliche Durchwegung zugesagt wurde, ist nicht aus der Frage ersichtlich, das wäre in Zukunft angenehm, wenn man das dann noch mal genau spezifizieren würde.

Also zur Sache: Der Bebauungsplan V-18 wurde am 10.07.2007 von der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beschlossen und vom Bezirksamt am 06.10.2007 als Rechtsverordnung erlassen. Dieser regelt u.a. die Anbindung des Ufergrünzuges mit dem Wanderweg an die Straße Alt-Stralau. Der Parkweg als öffentlich gewidmete fußufige Anbindung zur Parkwegbrücke hat einen Treppenabgang zum Uferweg, der eine öffentliche Grünanlage ist.

Mobilitätseingeschränkte Menschen können die 40 m östlich gelegene seinerzeit neu errichtete öffentliche Straße Dora-Benjamin-Park benutzen, die hier direkt an den Uferweg angebunden wurde.

Der von der Öffentlichkeit Genutzte unmittelbar unterhalb des Parkwegs befindet sich auf einem Privatgrundstück. Er wurde vom Land Berlin nicht erworben, da eine Parallelführung öffentlicher Wege in direkter Nachbarschaft nicht begründbar war. Eine öffentliche Wegeführung auf einem privaten Grundstück stellt einen Eingriff in das Privateigentum dar und bedarf besonderer städtebaulicher Gründe. Diese konnten hier seinerzeit nicht begndet werden.

 

zu Frage 2: Zur Sicherung der öffentlichen Durchwegung habe ich in Frage 1 schon etwas gesagt. Zu weiteren Wegen und Zäunen liegen dem Bezirksamt keine Informationen vor.

 

zu Frage 3: Hierzu liegen dem Bezirksamt keine Informationen vor.

 

Herr Jokisch: Sie können sich also nicht daran erinnern, dass wir genau über dieses Thema im Ausschuss gesprochen haben?

 

zu Nachfrage 1: Ich habe darum gebeten, dass Sie beim nächsten Mal sagen, in welchem Ausschuss, dann hätte man das nachvollziehen können.

 

 

 
 

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