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Drucksache - DS/2208/V
Ich frage das Bezirksamt:
1.) Bei welchen Immobilien- bzw. Liegenschaftsverkäufen hat das Bezirksamt seit der letzten BVV am 16. Juni 2021 die Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB (zugunsten eines Dritten) geprüft?
2.) Bei welchen Immobilien- bzw. Liegenschaftsverkäufen hat das Bezirksamt seit der letzten BVV am 16. Juni 2021 das bezirkliche Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB (zugunsten eines Dritten) ausgeübt?
3.) Für welche Immobilien bzw. Liegenschaften, bei denen das Bezirksamt seit der letzten BVV am 16. Juni 2021 die Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts geprüft hat, wurden Verkehrswertgutachten erstellt, auf deren Grundlage der Kaufpreis für das Vorkaufsobjekt, wegen deutlicher Überschreitung des Verkehrswertes (mind. 20 %) hätte herabgesetzt werden können, um das sog. preislimitierte Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB anzuwenden?
Abt. Bauen, Planen und Facility Management Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Ich bitte Sie die Daten der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Der Bezirk hat seit dem 16. Juni 2021 das Vorkaufsrecht an folgenden Grundstücken ausgeübt:
Dies trifft auf das Grundstück Riemannstr. 17, 19 zu, dessen Prüffrist nach dem 16. Juni endete und bei dem der Verkehrswert über 20 %, aber unter der gerichtlich festgestellten Untergrenze von 25 % lag. In Anbetracht der zahlreichen ungeklärten Rechtsfragen und wegen des hohen finanziellen Risikos wurde eine Ausübung zum Verkehrswert nicht weiterverfolgt. Dies entspricht auch der Haltung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Schmidt
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