Auszug - Aktuelle Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 BauGB¿ ¿ Konsequenzen  

 
 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 05.02.2014 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 21:30 Anlass: außerordentliche
Raum: Sitzungssaal 1053
Ort: Yorckstr. 4-11
 
Wortprotokoll

Frau Reibold berichtet, dass aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts öffentliche Auslegungen erneut durchgeführt werden müssen

Frau Reibold berichtet, dass aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts öffentliche Auslegungen erneut durchgeführt werden müssen. Im Bezirk sind insbesondere betroffen:

 

a)      Möckernkiez-Baugenossenschaft

b)      Baufeld Nord Flottwellstraße

 

Das Gesetz sieht vor, dass in der öffentlichen Bekanntmachung stehen muss "Angaben dazu, welcher Art umweltbezogener Informationen verfügbar sind." Tenor des Urteils ist, dass es nicht ausreicht aufzulisten, wer alles sich geäußert hat, sondern diese Informationen themenbezogen zu strukturieren sind. Beispiel: xy haben Informationen zu xx. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist dies nachzuholen. Das Urteil stammt vom 13.07.2013 und die Bezirke sind per Rundschreiben durch SenStadtUm am 20.12.2013 aufgefordert worden die Vorgänge daraufhin zu überprüfen.

 

Im Fall Möckernkiez ist dies zudem konkret von den Rechtsprüfern beanstandet worden. Das Bezirksamt will anhand dieses Falls die öffentliche Auslegung so schnell wie möglich nachholen und bittet die BVV einem verkürzten und rechtskonformen Verfahren zuzustimmen. Damit wäre ein Festsetzugsbeschluss bereits am 4. Juni, statt am 26. November möglich.

 

Aus dem Ausschuss wird der hohe zeitliche Verzug kritisiert und die Frage aufgeworfen, ob es zu einer Amtshaftung kommt, wenn der Genossenschaft Schaden entsteht.

Aus der Genossenschaft wird darum gebeten, dem Antrag des Bezirksamts zu folgen und dargelegt, dass, sofern nicht weitere Verzögerungen eintreten, diese Verzögerung verkraftbar sei.

 
 

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