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Auszug - Verschiedenes
Auf Grundlage der These, ein Antragsteller könne seine Drucksache beliebig oft vertagen, ein Nichtantragsteller jedoch nur ein Mal, diskutiert der Ausschuss über alle nach der Geschäftsordnung gängigen zulässigen und nicht zulässigen Facetten von Vertagung von Drucksache in Ausschüssen. Im Konsens wird festgestellt, dass eine Änderung der Geschäftsordnung nicht erforderlich ist.
Protokollzusatz: Gemäß § 17 Abs. 10 GO-BVV gelten die Bestimmungen für die BVV sinngemäß auch in den Ausschüssen. Eine Vertagung ist demnach in einer ordentlichen Sitzung desselben Ausschusses nur einmal möglich (§§ 43 Abs. 3 Buchstabe b i.V.m. Abs. 7).
Zudem besteht die Möglichkeit, vor Beschlussfassung über die Tagesordnung, zu beantragen eine Drucksache, die nicht abgestimmt und nicht vertagt werden soll, wieder von der Tagesordnung zu nehmen. Der Antrag ist zu begründen und mit einfacher Mehrheit abzustimmen. Findet er Zustimmung, ist die Drucksache in der Beratungsfolge weiter offen.
Auf Nachfrage nach einer Auflistung von möglichen weiteren Standorten zur DS/0211/IV sagt BezStR Herr Panhoff zu, den IT-Service um Koordination zu bitten.
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