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Auszug - Änderung der vorläufigen Geschäftsordnung der BVV Hier: Bezug zur DS/0001-4/IV (§60 Absatz 3)
Die UAG-IT empfiehlt die Annahme der Drucksache in der Fassung des Änderungsantrages.
Der Ausschuss empfiehlt der BVV mehrheitlich (E-SPD), den Antrag in der Fassung des Änderungsantrages anzunehmen.
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 60 wird wie folgt geändert:
(3) Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Filmübertragungen durch Dritte sind vor Beginn der Sitzung durch die Sitzungsleitung zu genehmigen und die SitzungsteilnehmerInnen über Art, Umfang und beabsichtigte Verwendung der Aufnahme/n zu informieren. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sitzungsleitung den Übertragungswunsch zur Abstimmung stellt und weniger als die Hälfte der SitzungsteilnehmerInnen diesem zustimmen. Ausgenommen von Satz 1 sind nicht öffentliche Beratungen und BürgerInnenanfragen, wenn der/die Fragesteller/in dies erklärt. Haben SitzungsteilnehmerInnen eine schriftliche Erklärung zur Ton- und Bildübertragung abgegeben (siehe Anlage 2), teilt die Sitzungsleitung der/dem Aufnehmenden entsprechende Einschränkungen mit. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Persönlichkeitsrechte bleiben davon unberührt.
Neuer Absatz 4
(4) Das Büro der BVV überträgt die Tonaufzeichnung gemäß § 53 Abs. 3 zeitgleich per Audio-Stream zusammen mit einem Video-Stream, einer Bildaufnahme aus der Sitzung, ins Internet. Für die Bildübertragung wird das Redepult, ohne weitere Personen, als fester Bildausschnitt festgelegt. Absatz 3 Satz 3–5 gelten entsprechend.
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