Auszug - Änderung der vorläufigen Geschäftsordnung der BVV Hier: Bezug zur DS/0001-4/IV (§60 Absatz 3)  

 
 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungmodernisierung und IT, Geschäftsordnung
TOP: Ö 5.1
Gremium: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungmodernisierung und IT, Geschäftsordnung Beschlussart: mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Do, 07.06.2012 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Sitzungssaal 1053
Ort: Yorckstr. 4-11
DS/0001-05/IV Änderung der vorläufigen Geschäftsordnung der BVV Hier: Bezug zur DS/0001-4/IV (§60 Absatz 3)
   
 
Status:öffentlichBezüglich:
DS/0001/IV
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEVorsteherin
Verfasser:Jösting, KatjaJaath, Kristine
Drucksache-Art:ÄnderungsantragBeschluss
 
Wortprotokoll

Die UAG-IT empfiehlt die Annahme der Drucksache in der Fassung des Änderungsantrages

Die UAG-IT empfiehlt die Annahme der Drucksache in der Fassung des Änderungsantrages.

 

Der Ausschuss empfiehlt der BVV mehrheitlich (E-SPD), den Antrag in der Fassung des Änderungsantrages anzunehmen.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

§ 60 wird wie folgt geändert:

 

(3)

Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Filmübertragungen durch Dritte

sind vor Beginn der Sitzung durch die Sitzungsleitung zu genehmigen und

die SitzungsteilnehmerInnen über Art, Umfang und beabsichtigte

Verwendung der Aufnahme/n zu informieren. Die Genehmigung ist zu

versagen, wenn die Sitzungsleitung den Übertragungswunsch zur Abstimmung

stellt und weniger als die Hälfte der SitzungsteilnehmerInnen diesem

zustimmen. Ausgenommen von Satz 1 sind nicht öffentliche Beratungen und

BürgerInnenanfragen, wenn der/die Fragesteller/in dies erklärt. Haben

SitzungsteilnehmerInnen eine schriftliche Erklärung zur Ton- und

Bildübertragung abgegeben (siehe Anlage 2), teilt die Sitzungsleitung

der/dem Aufnehmenden entsprechende Einschränkungen mit. Die gesetzlichen

Regelungen bezüglich der Persönlichkeitsrechte bleiben davon unberührt.

 

Neuer Absatz 4

 

(4)

Das Büro der BVV überträgt die Tonaufzeichnung gemäß § 53 Abs. 3

zeitgleich per Audio-Stream zusammen mit einem Video-Stream, einer

Bildaufnahme aus der Sitzung, ins Internet. Für die Bildübertragung wird

das Redepult, ohne weitere Personen, als fester Bildausschnitt

festgelegt. Absatz 3 Satz 3–5 gelten entsprechend.

 

 

 
 

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