Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 61 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:
"Änderungen der Geschäftsordnung können nur auf Grund vorausgegangener Beratungen im Ausschuss zur Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit der gewählten Bezirksverordneten beschlossen werden.“
Begründung:
Die Geschäftsordnung der 3. Wahlperiode sah vor, dass Änderungen zur Geschäftsordnung nur mit einer 2/3 Mehrheit möglich war. Auf Grund des Wahlergebnisses zur
4. Bezirksverordnetenversammlung wären Änderungen zur Geschäftsordnung nicht gegen die Stimmen der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen möglich. Es entspricht dem demokratischen Verständnis von Bündnis 90/Die Grünen, dass sich die Mehrheitsverhältnisse in der BVV auch in den Beschlüssen zur Geschäftsordnung widerspiegeln sollen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
§ 61 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:
"Änderungen der Geschäftsordnung können nur auf Grund vorausgegangener Beratungen im Ausschuss zur Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit der gewählten Bezirksverordneten beschlossen werden.“