Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Filmübertragungen sind der Vorsteherin / dem Vorsteher vor Beginn der Sitzung anzuzeigen.
Begründung:
Ton- und Filmaufnahmen sowie deren Übertragung sind heutzutage fester Bestandteil bei der Öffentlichkeit parlamentarischer Gremien. Sie werden bereits regelmäßig zum Beispiel durch das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages geboten. Eine vorherige Genehmigung ist nicht mehr zeitgemäß. Die Anzeige beim Vorsteher ermöglicht ihm, die Versammlung zu informieren, wer Aufnahmen oder Übertragungen durchführt.
Geändert durch Antragsteller
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Filmübertragungen von Redebeiträgen gemäß der Geschäftsordnung sind der Vorsteherin / dem Vorsteher vor Beginn der Sitzung anzuzeigen.
Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Persönlichkeitsrechte bleiben davon unberührt.
Begründung:
Ton- und Filmaufnahmen sowie deren Übertragung sind heutzutage fester Bestandteil bei der Öffentlichkeit parlamentarischer Gremien. Sie werden bereits regelmäßig zum Beispiel durch das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages geboten. Eine vorherige Genehmigung ist nicht mehr zeitgemäß. Die Anzeige beim Vorsteher ermöglicht ihm, die Versammlung zu informieren, wer Aufnahmen oder Übertragungen durchführt.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
§ 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Filmübertragungen von Redebeiträgen gemäß der Geschäftsordnung sind der Vorsteherin / dem Vorsteher vor Beginn der Sitzung anzuzeigen.
Ausgenommen von Satz 1 sind BürgerInnenanfragen, wenn der/die Fragesteller/in dies wünscht.
Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Persönlichkeitsrechte bleiben davon unberührt.