Städtebauliche Erhaltungsgebiete und Gestaltungsverordnung

Das städtebauliche Erhaltungsrecht ist in § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB gesetzlich geregelt. Die Gestaltungsverordnung für die baulichen Anlagen des Boxhagener Platzes wurde auf der Grunlage der Bauordnung von Berlin in der Fassung vom 04.07.1997 erlassen.

Ob ein spezifisches Grundstück in einem städtebaulichen Erhaltungsgebiet liegt, ermitteln Sie am Einfachsten über die Adresseeingabefunktion der interaktiven Karte auf unserer Startseite.

Erhaltungsgebiete städtebaulicher Eigenart nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB

Erhaltungsgebiete städtebaulicher Eigenart nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB, die auch soziale Erhaltungsgebiete sind

Gebiete mit Aufstellungsbeschluss für ein städtebauliches Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB

Gestaltungsverordnungen