Städtebauliche Erhaltungsgebiete und Gestaltungsverordnung
Das städtebauliche Erhaltungsrecht ist in § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB gesetzlich geregelt. Die Gestaltungsverordnung für die baulichen Anlagen des Boxhagener Platzes wurde auf der Grunlage der Bauordnung von Berlin in der Fassung vom 04.07.1997 erlassen.
Ob ein spezifisches Grundstück in einem städtebaulichen Erhaltungsgebiet liegt, ermitteln Sie am Einfachsten über die Adresseeingabefunktion der interaktiven Karte auf unserer Startseite.
Erhaltungsgebiete städtebaulicher Eigenart nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB
Erhaltungsgebiete städtebaulicher Eigenart nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB, die auch soziale Erhaltungsgebiete sind
Gebiete mit Aufstellungsbeschluss für ein städtebauliches Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB
Gestaltungsverordnungen
Fachbereich Stadtplanung
Leiter
Herr Peckskamp
Gruppe Erhaltungsgebiete
Leiter
Herr Schaar
- Raum: 2062
- Mobil: 0174-3686631
- E-Mail aaron.schaar@ba-fk.berlin.de
Sprechzeit:
Dienstag
9:00 bis 12:00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Ansprechpersonen: