Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz

Bereich Hygiene und Umweltmedizin

Wir beraten Sie

  • bei ansteckenden Krankheiten: Meldepflicht,
    Schutzmaßnahmen (auch in Gemeinschaftseinrichtungen und Lebensmittelbetrieben)
  • Information zur Masern-Impfpflicht
  • zu hygienischen Problemen: in Wohnungen, in Gemeinschaftseinrichtungen
  • von medizinischen Einrichtungen
  • von Tätowier- und Piercingstudios
  • beim Auftreten tierischer Schädlinge: z.B. Ratten
  • zu umweltmedizinischen Problemen
  • zur Trink- und Badewasserqualität

Kopflausuntersuchungen werden bis auf Weiteres nicht durchgeführt.

Information zur Masern-Impfpflicht - Meldung gemäß § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Arzt mit Impfpass in der Hand

Seit dem 01. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft, somit besteht eine Impfnachweispflicht für den Besuch oder das Arbeiten in bestimmten Einrichtungen. Dazu zählen unter anderem Kindertagesstätten, Schulen, Heime, Flüchtlingsunterkünfte, Jugendhilfeeinrichtungen, Arztpraxen, Krankenhäuser und Rettungsdienste.

Die Übergangsfrist für den Nachweis bei bereits betreuten oder beschäftigten Personen ist der 31.07.2022.

Nach dem Masernschutzgesetz ist bei fehlendem Schutz gegen Masern an das Gesundheitsamt zu melden, in dem sich die jeweilige Einrichtung im Bezirk befindet.

FAQ zur Masern-Impfpflicht

  • Wie können Personen dem Gesundheitsamt einen ausreichenden Schutz gegen Masern nachweisen?
    Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:
    1. Sie zeigen den Impfausweis der Einrichtungsleitung vor und lassen sich eine Bestätigung geben, dass ein ausreichender Schutz vorliegt bzw. das ein Nachweis bereits vorgelegen hat. Diese Bestätigung schicken Sie dem Gesundheitsamt zu.
    2. Sie schicken dem Gesundheitsamt ein ärztliches Attest eines niedergelassenen Arztes aus Deutschland zu. Dieses Attest muss einen ausreichenden Schutz gegen Masern nachweisen oder das die Person aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann. Eine pauschale Befreiung der Impfpflicht wird nicht akzeptiert.
    3. Sie kommen während der offenen Sprechstunde des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes des Gesundheitsamtes in der Urbanstr. 24, 10967 Berlin und zeigen dort den Impfausweis oder ihr ärztliches Attest vor. Dies geht jeden Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr in der Anmeldung (Hofgebäude im EG). Dies gilt nur für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr.
    4. Erwachsene erbringen den Nachweis nach vorherigen Terminvereinbarung per E-Mail beim Fachbereich Hygiene und Umweltmedizin.
  • Wer gehört zum Personenkreis, die gesetzlich gegen Masern geschützt sein müssen?

    Den vollständigen Impfschutz nachweisen müssen gemäß 20 Absatz 8 IfSG alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung arbeiten oder dort betreut werden. Dazu gehören Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (§ 33 Nummer 1 bis 3 IfSG). Den Nachweis erbringen müssen auch Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim (§ 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge (§ 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind. Außerdem werden von dem Gesetz Personen erfasst, die in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen und Rettungsdienste tätig sind.

  • Warum gibt es eine gesetzliche Impfpflicht gegen Masern in bestimmten Einrichtungen?

    Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle, seltener auch eine Gehirnentzündung. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Masern-Todesfälle.

  • Meldeformular für Gemeinschaftseinrichtungen

    PDF-Dokument (288.9 kB)

  • Meldeformular für Heime und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

    PDF-Dokument (39.2 kB)

  • Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis

    PDF-Dokument (174.7 kB)

Weiterführende Informationen

Tierische Schädlinge

  • Informationsblatt zu Ratten

    h5. barrierefrei

    PDF-Dokument (199.6 kB)

  • Informationen zur Tigermücke

    PDF-Dokument (570.6 kB)

Tätigkeit im Lebensmittelbereich

Für den gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln ist eine Belehrungsbescheinigung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – ehemals “Rote Karte” bzw. “Gesundheitspass” – erforderlich. Die entsprechende Erstbelehrung und die Ausstellung der Bescheinigung wird nur in 3 Berliner Gesundheitsämtern durchgeführt – nicht in Friedrichshain-Kreuzberg!

Weitergehende Informationen finden Sie unter: Belehrung von Lebensmittelpersonal

Informationen zu Notfallvorsorge, Infektionsschutz und Umwelthygiene

Infektionsschutz – Informationen der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales

Infektionsschutz.de – Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
RKI – Infektionsschutz – Information des Robert Koch-Instituts (RKI)
RKI – Infektions- und Krankenhaushygiene – Informationen des Robert Koch-Instituts (RKI)
MRSA-Netzwerk Berlin – bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales

Trinkwasserhygiene/-überwachung

Wichtige Informationen zum Thema Trinkwasserhygiene und -überwachung finden Sie auf den Seiten des Landesamts für Gesundheit und Soziales – LAGeSo