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Grenz- und Gebäudevermessungen

Vermessungen für das Liegenschaftskataster sind ein wesentlicher Bestandteil des Eigentumssicherungssystems der Bundesrepublik Deutschland. Sie dienen der eindeutigen Feststellung der Lage einer Liegenschaft (Grundstück oder Gebäude) auf der Erdoberfläche, um das Rechtsobjekt jederzeit und zweifelsfrei wieder herstellen und örtlich anzeigen zu können.

Zum einen werden Vermessungen durchgeführt, um durch die Zerlegung von Flurstücken in mehrere Teilstücke die Bildung neuer Rechtsobjekte (Grundstücke) vorzubereiten.

Weiterhin können bestehende Grenzen hergestellt werden, um die Eigentumsrechte gegenüber Nachbarn örtlich sichtbar zu machen (z.B. zur Errichtung von Grenzeinrichtungen wie Mauern und Zäunen) oder um eindeutige Bezugslinien für die geplante Lage von Gebäuden in die Örtlichkeit zu übertragen.

Grenzpunkte können nach § 22 VermGBln auf Antrag von Eigentümern und anderen Berechtigten mit dauerhaften Grenzzeichen abgemarkt werden. Eine Abmarkungsverpflichtung besteht bei gerichtlich festgelegten Grenzen und bei Grenzen zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder Gemeinbedarfsflächen.

Weitere Liegenschaftsvermessungen sind die Gebäudevermessungen.

Gebäudeeigentümer sind gesetzlich verpflichtet, neue oder im äußeren Grundriss veränderte Gebäude spätestens zum Zeitpunkt der Ingebrauchnahme vermessen zu lassen, damit die Veränderungen in die Liegenschaftskarte eingearbeitet werden können.

Die Katastervermessungen werden in Berlin durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) durchgeführt. Der Auftraggeber hat hier die freie Wahl aus allen in Berlin bestellten ÖbVI. Die Arbeiten werden nach einer einheitlichen Gebührenordnung abgerechnet.

Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Die bezirklichen Vermessungsämter führen nur Katastervermessungen aus, wenn Liegenschaften der Bezirksverwaltung von Änderungen betroffen sind.

Betretungsrecht

Mitarbeiter von Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die mit Vermessungsaufgaben nach dem Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) beauftragt sind, sind berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die erforderlichen Arbeiten durchzuführen. (siehe §§ 5-6 VermGBln)