Unterhaltsvorschuss

Der staatliche Unterhaltsvorschuss

Bei alleinerziehenden Eltern springt die Unterhaltsvorschusskasse ein, wenn der andere Elternteil für das Kind nicht ausreichend sorgt oder sorgen kann. In diesem Fall wird Ihrem Kind vom Staat ein Vorschuss gezahlt.

Blauer Würfel mit Paragraphen schwebend über einer Hand

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wurde erweitert

Mit Wirkung vom 01.07.2017 können Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Die bisherige Höchstdauer für den Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen von 72 Monaten wurde aufgehoben.

Sofern Sie für Ihr Kind bereits Leistungen für 72 Monate bezogen haben oder Ihr Kind bereits das 12. Lebensjahr vollendet hat und Ihr Antrag auf Unterhaltsvorschuss bis zum 30. September 2017 eingegangen ist, kann die Leistung rückwirkend ab dem 01.07.2017 bewilligt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Falls Sie und Ihr Kind Leistungen vom Jobcenter beziehen, beachten Sie bitte die unten stehenden Hinweise “Unterhaltsvorschuss, wenn Sie Bürgerld (SGB II) beziehen”.

Ihre Ansprechpartnerinnen und -partner:

  • Gruppenleitung
    Fr. Jung (Jug ZFD 4), Zi 441b, Tel (030) 9029-13550, E-Mail

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes. Für Neuanträge gilt die gleiche Zuständigkeit wie für laufende Fälle.

  • laufende Fälle Abb-Abc, Sch und Kosteneinziehung Sch
    Fr. Müller (Jug ZFD 4 H 1), Zi 431a, Tel (030) 9029-13571
  • laufende Fälle Ali-Az und Kosteneinziehung A
    Fr. Manz (Jug ZFD 4 UV 1), Zi 431a, Tel (030) 9029-13567
  • laufende Fälle und und Kosteneinziehung Ko-Kz, Q, X, Yi-Yz, sowie laufend Fälle Akk-Akr
    Fr. Nölte (Jug ZFD 4 UV 3), Zi 433, Tel (030) 9029-13573
  • laufende Fälle Abd-Abdt, Mb-Mz und Kosteneinziehung M
    Fr. Fiederlein (Jug ZFD 4 UV 4), Zi 430a, Tel (030) 9029-13565
  • laufende Fälle Af-Ahlz, R und Kosteneinziehung R
    Fr. Schiffler (Jug ZFD 4 UV 5), Zi 430, Tel (030) 9029-13564
  • laufende Fälle Adc-Aez, D, I und Kosteneinziehung D, I
    Fr. Reich (Jug ZFD 4 UV 6), Zi 428a, Tel (030) 9029-13556
  • laufende Fälle Ahmedo-Ajz, N, O, U und Kosteneinziehung N, O, U
    Fr. Borchert (Jug ZFD 4 UV 7), Zi 432a, Tel (030) 9029-13576
  • laufende Fälle Akt-Alak, Beo-Bz und Kosteneinziehung Beo-Bz
    Hr. Pints (Jug ZFD 4 UV 8), Zi 436a, Tel (030) 9029-13561
  • laufende Fälle und Kosteneinziehung F
    Fr. Beßler (Jug ZFD 4 UV 9), Zi 436a, Tel (030) 9029-13569
  • laufende Fälle und Kosteneinziehung W, T
    Fr. Amadio (Jug ZFD 4 UV 10), Zi 428, Tel (030) 9029-13551
  • laufende Fälle Aa-Abaz, G und Kosteneinziehung G
    Fr. Baltz (Jug ZFD 4 UV 11), Zi 431, Tel (030) 9029-13566
  • laufende Fälle Alal-Alh, E, Ma und Kosteneinziehung E
    Fr. Best (Jug ZFD 4 UV 12), Zi 429a, Tel (030) 9029-13574
  • laufende Fälle Abdu-Abn, S (ohne Sch und St) und Kosteneinziehung S (ohne Sch und St)
    Hr. Trilaf (Jug ZFD 4 UV 14), Zi 438, Tel (030) 9029-13563
  • laufende Fälle Abo-Abz, L, V und Kosteneinziehung L, V
    Hr. Freiesleben (Jug ZFD 4 UV 17), Zi 429, Tel (030) 9029-13553
  • laufende Fälle Adam-Adaz, P, Ya-Yh und Kosteneinziehung P, Ya-Yh
    Fr. Andreoli-Gottlieb (Jug ZFD 4 UV 18), Zi 437, Tel (030) 9029-13562
  • laufende Fälle Aks, Ka-Kn und Kosteneinziehung Ka-Kn
    Fr. Sharafi (Jug ZFD 4 UV 20), Zi 433a, Tel (030) 9029-13568
  • laufende Fälle Aka-Aki, H und Kosteneinziehung H
    Fr. Reisch (Jug ZFD 4 UV 21), Zi 432, Tel (030) 9029-13577
  • laufende Fälle Ahm-Ahmedn, C, J, St und Kosteneinziehung C, J, St
    Fr. Slusarczyk (Jug ZFD 4 UV 22), Zi 429a, Tel (030) 9029-13557
  • laufende Fälle Aca-Adal, Ba-Benz, Y und Kosteneinziehung Ba-Benz, Y
    Fr. Bernhardt (Jug ZFD 4 UV 24), Zi 438, Tel (030) 9029-13554
  • Mitarbeit
    Fr. Hoinkis (Jug ZFD 4 UV 25), Zi 437a, Tel (030) 9029-13572

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

Ihr Kind, das Sie allein erziehen, hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
  • noch nicht 18 Jahre alt ist,
  • bei Ihnen in Deutschland lebt,
  • und keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhält.
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld (SGB II)
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld (SGB II)“

Einzelheiten zum Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entnehmen Sie bitte den Merkblättern

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am gesetzlichen Mindestunterhalt. Davon wird das aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld abgezogen. Der monatliche Unterhaltsvorschuss beträgt im Jahr 2019:

Ab 01. Juli 2019

  • für Kinder unter 6 Jahren

    150 Euro

  • für Kinder ab 6 und unter 12 Jahren

    202 Euro

  • für Kinder ab 12 und unter 18 Jahren

    272 Euro

Unterhaltsvorschuss, wenn Sie Bürgergeld (SGB II) beziehen

Wenn Sie und Ihr Kind Bürgerld (SGB II) vom JobCenter beziehen und Ihr Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, haben Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Bitte informieren Sie sich hierzu mit Hilfe des Merkblatts im Antrag auf Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Juli 2017. Es ist möglich, dass Ihr Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch weiterhin nur vom Job-Center sichergestellt wird.

Wenn das Job-Center allerdings davon ausgeht, dass ein Anspruch auf vorrangigen Unterhaltsvorschuss besteht, werden Sie dort zu einer Antragstellung aufgefordert. Das Job-Center wird Ihnen das Antragsformular zukommen lassen. Sie müssen jetzt nicht zu Ihrer Unterhaltsvorschuss-Stelle gehen, um dort persönlich einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen.

In jedem Falle erhalten Sie vom Job-Center Ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für eine Übergangszeit (bis tatsächlich Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wird) ohne Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen in der bisherigen Höhe.

Ihr Antrag auf Unterhaltsvorschuss

Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss mit dem folgenden Formular beim Jugendamt Ihres Wohnbezirks. In diesem Formular sind auch die Unterlagen genannt, die Sie in Kopie einreichen müssen.

Der Antrag ist schriftlich einzureichen. In elektronischer Form ist dies nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich! Für Charlottenburg-Wilmersdorf gilt dafür diese E-Mail-Adresse.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, weil Unterhaltsvorschuss nur für einen Monat rückwirkend gezahlt wird, sofern die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Anträge / Formulare

  • Antrag auf Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschuss) in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung

    PDF-Dokument (175.7 kB) - Stand: 01.01.2019

  • Ergänzende Angaben für Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschuss) in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung für Kinder ab 12 Jahre

    PDF-Dokument (77.6 kB) - Stand: 01.01.2019

Antragsformulare (online bzw. am PC ausfüllbar)

  • Antrag auf Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschuss) in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung - online ausfüllbar

    PDF-Dokument (217.2 kB) - Stand: 01.01.2019

  • Ergänzende Angaben für Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschuss) in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung für Kinder ab 12 Jahre - online ausfüllbar

    PDF-Dokument (51.6 kB) - Stand: 01.01.2019

Merkblätter

  • Merkblatt “Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz”

    PDF-Dokument (110.1 kB) - Stand: 01.01.2019

  • Merkblatt zum Unterhalt für Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsvorschuss des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Januar 2019)

    PDF-Dokument (133.7 kB) - Stand: 01.01.2019