Corona-Virus - Allgemeine Informationen und häufig gestellte Fragen

Aktuelle Pressemitteilung vom 14.01.2022

Eine Übersicht über die sich aus dem Bund-Länder-Beschluss ergebenden Zeiträume finden Sie hier:

SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Aktuelle Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin:

Verdacht und Testung

  • Ich habe den Verdacht, an einer Coronavirus-Infektion erkrankt zu sein, was muss ich tun?

    Wenn Sie bei sich Erkrankungszeichen bemerken, die auf eine Coronavirus-Infektion hindeuten, Sie aber keinen engen Kontakt zu einem bestätigten Fall hatten, wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Hausarzt/Ihre Hausärztin und begrenzen Sie für die Dauer der Symptome Ihre Kontakte auf Menschen des eigenen Haushaltes (s. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung [3. InfSchMV]).

    Sollte der Arzt/die Ärztin die Entscheidung treffen und einen Abstrich auf SARS-CoV-2 bei Ihnen durchführen, bleiben Sie bitte bis zum Erhalt des negativen Ergebnisses zuhause. Sollten Sie ein positives Testergebnis erhalten, siehe Abschnitt: „Mein Schnelltest oder PCR-Test ist positiv. Was mache ich jetzt?“

    Sind Sie als engere Kontaktperson zu einem bestätigten Fall bereits in Quarantäne, siehe Abschnitt: „Ich bin eine enge Kontaktperson, was muss ich tun?“

  • Ich bin erkältet, hatte keinen Kontakt zu einem Infizierten. Wo bekomme ich einen Test her? Kann ich mich testen lassen?

    Wenn Sie Erkältungssymptome haben, dann sollten Sie, wenn vorhanden, Ihre/n Hausärztin/Hausarzt anrufen oder, falls Sie keine/n haben, können Sie eine der COVID-19-Praxen anrufen und einen Termin für eine Testung vereinbaren. Diese sind jedoch nicht für Reiserückkehrende eingerichtet.

  • Wer sollte sich testen lassen?

    Die Senatsgesundheitsverwaltung empfiehlt übereinstimmend mit den Testkriterien des Robert-Koch-Instituts die Abklärung durchführen zu lassen, wenn:

    • Sie hatten in den letzten 14 Tagen engen Kontakt zu einem bestätigten Covid-19-Fall und leiden unter ungeklärten Erkältungssymptomen. Die Corona-Warn-App leuchtet in solchen Kontaktfällen rot auf.
    • Sie leiden unter schweren Covid-19-Syptomen: akute Bronchitis, Pneumonie, Atemnot,
    • Sie leiden unter einer akuten Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns
    • Sie leiden unter Atemwegsbeschwerden und: – gehören zu einer Risikogruppe – haben regelmäßig engen Kontakt zu vielen Menschen oder Angehörigen einer Risikogruppe – arbeiten in der Pflege, im Krankenhaus oder in einer Arztpraxis – es bestand in den vergangenen Tagen eine erhöhte Expositionswahrscheinlichkeit (etwa bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei unzureichender Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln) – hatten Kontakt zu einem Personenkreis mit akuten Atembeschwerden in einem Land- oder Stadtkreis, in welchem die 7-Tage-Inzidenz erhöht ist.
    • Ihr Zustand hat sich bei bestehenden Symptomen verschlechtert.

    Sollte die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt entscheiden, dass ein Test gemacht werden muss, übernehmen die Krankenkassen die Kosten für den Test. Menschen ohne deutsche Krankenversicherung müssten eine Kostenübernahme direkt mit ihrer ausländischen Versicherung klären.

    Alle Kontaktaufnahmen sollten wenn möglich zuerst telefonisch stattfinden. Der direkte Kontakt zu anderen Personen sollte vermieden werden.

    Die Senatsverwaltung für Gesundheit hat eine Hotline eingerichtet, bei der Sie sich telefonisch unter 030/90282828 melden können. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Nummer 116117 telefonisch zu melden.
    Diese und weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite der Senatskanzlei

  • Wo kann ich mich auf Corona testen lassen?

    Wenn Sie Symptome zeigen oder vermuten, dass Sie mit dem Coronavirus infiziert sein könnten, sollten Sie sich an der Verfahrensweise orientieren, die unter „Wer sollte sich testen lassen?“ dargestellt ist.

    Teststellen finden Sie unter Corona-Untersuchungsstellen

    Schon bevor Ihr Testergebnis vorliegt, sollten Sie sich selbst isolieren, d.h. zuhause bleiben, alle engen Kontakte unter zwei Metern meiden, die Regeln der Handhygiene einhalten und bei Kontakt zu anderen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

  • Was ist der Unterschied zwischen PCR-, Antigen-Schnell- und Selbsttests?

    Ein PCR-Test sucht im Testmaterial (tiefer Nase-Rachen-Abstrich) nach dem Erbgut des Coronavirus. Er gilt als Goldstandard bei der Diagnose auf SARS-CoV-2. Die Analyse ist technisch und zeitlich aufwändig und kann nur in einem entsprechend dafür ausgestatteten Labor erfolgen. Der Abstrich muss durch geschultes medizinisches Personal erfolgen.

    Ein Antigen-Schnelltest sucht im Testmaterial (tiefer Nase-Rachen-Abstrich) im Gegensatz zum PCR-Test nicht nach Viruserbgut, sondern nach Molekülen, die für das Coronavirus charakteristisch sind. Der Abstrich kann durch Personen erfolgen, die in der Abstrichentnahme geschult sind. Es muss sich hier nicht zwangsläufig um medizinisches Personal handeln. Das Testergebnis liegt in der Regel nach 15 bis 20 Minuten vor.

    Ein Selbsttest funktioniert wie ein Antigen-Schnelltest, die Abstrichentnahme kann hier jedoch jede Person nach Herstellerangaben bei sich selbst durchführen, wobei ein tiefer Nase-Rachen-Abstrich meist nicht erforderlich ist. Das Testergebnis liegt in der Regel nach 15 bis 20 Minuten vor.

    Weiterhin ist folgendes zu beachten:

    Schnelltests und Selbsttests erfassen vor allem dann Virusmaterial und zeigen ein positives Ergebnis, wenn die Viruslast im Mund- oder Nasenbereich schon ausreichend groß ist.
    Jeder Test stellt nur eine Momentaufnahme zum Testzeitpunkt dar und kann keine Vorhersage über den Infektionsstatus in den kommenden Tagen oder Stunden treffen.

Corona-Fall

  • Mein Schnelltest oder PCR-Test ist positiv. Was mache ich jetzt?

    Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss je nach Art der Testung Quarantäne- und weitergehenden Testpflichten nachkommen:

    • Bei einem positiven PCR-Test, PoC (Point of Care-Schnelltest oder Selbsttest, welcher unter Aufsicht durchgeführt wurde (etwa des Arbeitgebers oder im Rahmen einer erweiterten Einlasskontrolle), müssen sich Betroffene unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben.
    • Bei einem positiven PoC-Selbsttest, welcher nicht unter Aufsicht durchgeführt wurde, gilt zunächst nur die Pflicht, unverzüglich einen Schnelltest in einer zertifizierten Teststelle durchführen zu lassen. Auch wenn in diesem Fall zunächst keine Quarantänepflicht gilt, sollten sich Betroffene vorsorglich in häusliche Isolation begeben. Wenn der Antigenschnelltest bei der zertifizierten Teststelle negativ sein sollte, wird eine PCR Testung gemacht.

    Gemäß § 7 Abs.1, 2 und 3 der aktuellen InfSchMV sind die verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung vom positiven Ergebnis der Testung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich ständig dort abzusondern, d. h. zu isolieren.

    Das Gesundheitsamt Charlottenburg-Wilmersdorf erfährt von Ihrem positiven Ergebnis auch durch die Labormeldung bzw. Meldung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin und wird versuchen, Sie in den nächsten Tagen anzurufen. Bitte stellen Sie in der Zwischenzeit eine Liste von Ihren engen Kontaktpersonen zusammen und informieren Sie diese parallel dazu zeitnah über ihr positives Testergebnis.

    Bitte beachten Sie, dass das Gesundheitsamt in Zeiten mit stark erhöhten Fallzahlen unter Umständen nicht mit jeder erkrankten Person direkten Kontakt aufnehmen kann. Das Gleiche gilt für Kontaktpersonen.

    Die Pflicht zur Absonderung endet ohne abschließende Testung nach 10 Tagen. Dieser Zeitraum wird bei Personen mit Krankheitszeichen (Symptomen) ab dem Tag des Symptombeginns berechnet, bei Personen ohne Krankheitszeichen wird der Zeitraum ab dem Tag der Ersttestung berechnet.

    Eine Verkürzung des 10-tägigen Absonderungszeitraums ist durch eine Testung ab Tag 7, wenn zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit, mittels Antigen-Schnelltests (oder PCR-Tests) möglich. Der Antigen-Schnelltest muss zertifiziert sein und ein Nachweis des Testzentrums oder ggf. des Arbeitgebers oder der Schule (bei Testungen unter Aufsicht) vorliegen. Wenn das Ergebnis negativ ist bzw. beim PCR-Test ein negatives Ergebnis oder eine niedrige Viruslast (unterhalb eines definierten Schwellenwertes gemäß RKI-Empfehlungen) vorliegt, endet die Absonderung frühestens mit Ablauf des 7. Tages.

    Achtung: für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen etc. ist ein negativer Antigen-Schnelltest oder ein negativer PCR-Test und mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit zur Verkürzung der Isolation erforderlich.

    RKI Quarantäne – Isolierungsdauern bei SARS – CoV- 2 Expositionen und – Infektionen

    Informationen, auch in weiteren Sprachen, zur häuslichen Quarantäne für Covid-19 bestätigte Fälle:

  • Ich bin geimpft bzw. genesen und habe einen positiven Antigen-Schnelltest oder PCR-Test. Was mache ich jetzt?

    Auch vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder geboosterte Personen oder (geimpfte) genesene Personen müssen sich bei einem positiven Schnelltest für 10 Tage isolieren. Eine Freitestung ist mit Schnell- oder PCR – Test ab dem 7. Tag, bei zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit, möglich.

Kontaktpersonen

  • Wer ist eine enge Kontaktperson?

    Das Robert Koch-Institut hat eine Definition für den Begriff “enge Kontaktperson” gegeben. Die Kriterien für eine enge Kontaktperson sind (Vorliegen mindestens einer der folgenden Situationen):

    1. Enger Kontakt (< 1,5 m , Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske).

    2. Gespräch mit dem Fall (unabhängig von dessen Dauer) ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske).

    3. Gleichzeitiger Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole, unabhängig vom Abstand, für > 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz), oder FFP2-Maske getragen wurde.

    (Für das Gesundheitswesen/medizinische Personal gibt es spezielle Regelungen).

    Es sollen alle Personen berücksichtigt werden, zu denen ab 2 Tage vor Symptombeginn bis zum Zeitpunkt des Quarantänebeginns ein Kontakt bestand. Die Kontaktpersonen müssen eines der oben aufgeführten Kriterien für einen engen Kontakt erfüllen. Diese Personen sind in eine Kontaktpersonenliste einzutragen und von der auf SARS – CoV-2 positiv getesteten Person zu informieren.
    Lagen bei dem positiv Getesteten keine Symptome vor, ist genauso zu verfahren:
    Vom Abstrichdatum werden 2 Tage zurückgerechnet und die Kontaktpersonen ab diesem Tag berücksichtigt.

  • Ich bin eine enge Kontaktperson, was muss ich tun?

    Sobald Sie Kenntnis davon erlangen, dass Sie aufgrund eines engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person eine sog. enge Kontaktperson (Kriterien s.o.) sind, müssen Sie sich unverzüglich absondern, d. h. in Quarantäne in Ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich ständig dort aufhalten.
    Ausnahmen der Quarantäne siehe unter „Isolierung / Quarantäne“.

  • Wann muss ich als enge Kontaktperson nicht in Quarantäne? Regelungen für Geimpfte und Genesene

    Vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen oder genesene Personen (PCR-bestätigte Coronainfektion nicht älter als 6 Monate, PCR-Test liegt mindestens 28 Tage zurück) müssen nach Kontakt mit einer auf Covid-19 positiv getesteten Person nicht in Quarantäne.

    Wichtig: Diese Ausnahme von der Quarantäne gilt nicht, wenn es sich um einen engen Kontakt zu einer Person handelt, die mit einer in Deutschland seltenen, besorgniserregenden Virusvariante (VOC, aktuell Beta (B.1.351) oder Gamma (P.1) ) infiziert ist.

    Vollständige Impfung bedeutet:

    • ab dem 15. Tag nach Erhalt der 2. Impfdosis eines in Deutschland zugelassenen Covid-19-Impfstoffes
    • PCR-bestätigte Coronainfektion vor mehr als 6 Monaten und zusätzlich erste Impfung eines in Deutschland zugelassenen Covid-19-Impstoffes (ab dem 15. Tag nach Erhalt der Impfdosis)

    Vollständig geimpfte und genesene Kontaktpersonen, die sich nicht in Quarantäne begeben, sollten dennoch vorsichtig sein, Hygieneregeln beachten, Kontakte reduzieren und möglichst Kontakte zu Risikogruppen meiden. Außerdem sollte bis zum 21. Tag nach Kontakt zu dem SARS-CoV-2-Fall ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) erfolgen.

    Entwickelt die Kontaktperson trotz vorausgegangener Impfung oder Genesung Symptome, so muss sie sich in eine Selbstisolierung begeben und eine zeitnahe PCR-Testung veranlassen.

    Weitere Informationen erhalten Sie unter den folgenden Links:

    Informationen des RKI zum Thema Covid-19 und Impfen

    RKI Kontaktpersonenmanagement Unterpunkt 3.2.2.

    Hinsichtlich der Quarantäne-Maßnahmen für geimpfte Patientinnen und Patienten in medizinischen Einrichtungen sowie für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen siehe

    Organisatorische und personelle Maßnahmen für Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen während der COVID-19-Pandemie
  • Wo kann ich mich auf das Corona-Virus testen lassen, wenn ich Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatte und/oder Symptome entwickelt habe?

    Auf der Seite der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin finden Sie alle Praxen, die in Berlin testen als auch unter Corona – Testzentren in Berlin.

  • Kontaktpersonen-Liste

    XLSX-Dokument (9.9 kB)

Isolierung/Quarantäne

  • Welche Isolierungs/ Quarantänezeiträume gelten für infizierte Personen bzw. Kontaktpersonen?

    Sehen Sie hierzu die Informationen vom RKI

    Ausnahmen von der Quarantäne:
    • Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung), insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson))
    • Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
    • Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung, gilt auch für COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)
    • Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests
      Eine einmalige Impfung mit der COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) begründet keine Ausnahme von der Quarantäne. Alle Angaben beziehen sich auf in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe (https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19).

    Für alle anderen Personen endet die Quarantäne nach zehn Tagen ohne Test. Wer die Quarantäne früher beenden will, kann dies bereits am 7. Tag mit einem zertifizierten negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test tun, wenn die Person zuvor 48 Stunden symptomfrei war.

    Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als enge Kontaktperson bereits nach Ablauf von fünf Tagen durch einen zertifizierten negativen Antigenschnelltest oder PCR-Test beendet werden. Wenn Ihr Kind im schulischen Zusammenhang als enge Kontaktperson zählt, gilt die „Test-to-stay“ Strategie, siehe unter „Test-to-stay“ Strategie bei Schulkindern.

  • Was heißt „Test-to-stay“ Strategie bei Schulkindern?

    die Berliner Gesundheitsämter führen ab sofort für Schulen die „test-to-stay“-Strategie ein. Diese beruht auf den Empfehlungen des RKI vom 14. 01. 2022:

    Bei positivem Testergebnis isoliert sich ab dem 25.01.2022 nur das positive Kind. Enge Kontaktpersonen, also v.a. Sitznachbarn, werden dann für 5 Tage täglich in der Schule getestet. In Lerngruppen, in denen es zu mindestens zwei positiven Schnelltestergebnissen an einem Tag gekommen ist, wird die betroffene Lerngruppe nach Auftreten der positiven Schnelltestergebnisse eine Woche lang täglich. Die angepasste Testfrequenz gilt jeweils auch für das schulische Personal, das in den betroffenen Lerngruppen zum Einsatz gekommen ist.

    Die positiv getesteten Schülerinnen und Schüler sind weiterhin von Schulseite dem Gesundheitsamt zu melden. Ausdrücklich ist dieses Vorgehen nur auf die Kontaktpersonenermittlung innerhalb der Schulen ausgerichtet. Deshalb ist zu beachten, dass Schüler*innen, die mit einer positiv getesteten Person in einem Haushalt wohnen (z.B. Eltern, Geschwisterkind) oder anderweitig im privaten Bereich Kontakt zu infizierten Personen hatten, den allgemein gültigen Quarantäneregeln unterliegen.

  • Wie muss ich mich während der Isolierung/Quarantäne verhalten?

    Während der Zeit der Quarantäne sollen Sie sich täglich beobachten und auf ein mögliches Auftreten von Symptomen achten (z.B. Fieber >38°C, Husten, Halsschmerzen oder Geschmacks- und Geruchsverlust) und sich bei Auftreten von Symptomen möglichst testen lassen.
    Sind die Erkrankungssymptome ausgeprägt, nehmen Sie unbedingt Kontakt zu Ihrer Hausärztin /Ihrem Hausarzt auf. Ist diese/r nicht erreichbar, wenden Sie sich bitte an den Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV, Tel. 116117). Im Notfall wählen Sie bitte den Notruf (112).
    Sollten Sie als enge Kontaktperson nach einer Verkürzung der Quarantäne doch symptomatisch werden, sondern Sie sich bitte ab und lassen sich erneut testen.

    Enge Kontaktpersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Absonderung den Absonderungsort nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Gesundheitsamtes verlassen. Sollte jedoch ein Notfall eintreten oder Gefahr im Verzug sein, oder Sie lassen sich testen, kann die Absonderung auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Gesundheitsamt unterbrochen werden.

    Wenn zur Wohnung ein Garten, eine Terrasse oder ein Balkon gehört, darf man sich dort auch allein aufhalten. Wird während der Isolierung/Quarantäne eine SARS-CoV2-Testung durchgeführt, darf zu diesem Zweck der Isolationsort verlassen werden. Unmittelbar nach der Testung muss die Isolierung/Quarantäne jedoch fortgeführt werden.

    In der gesamten Zeit der Isolierung/Quarantäne soll eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Haushalt der engen Kontaktperson lebenden, nicht selbst isolierten Personen beachtet werden, mit Ausnahme von Kindern/Menschen mit Betreuungsbedarf.

    Während der Isolierung/Quarantäne darf kein Besuch empfangen werden. Dadurch soll eine mögliche Weiterverbreitung des Virus verhindert werden.

    Dringende unaufschiebbare Arztbesuche können in der Isolierung/ Quarantäne wahrgenommen werden.

    Verhaltensregeln für die häusliche Isolierung/Quarantäne:
    https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/wie-verhalte-ich-mich/in-der-haeuslichen-quarantaene.html

    Informationen, auch in weiteren Sprachen, zur häuslichen Quarantäne:

  • Brauche ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn ich in Isolierung- oder Quarantäne bin?
    Infizierte Personen in Isolation:
    • Haben Sie aufgrund der Covid – Infektion Symptome und sind aufgrund dessen nicht in der Lage Ihre Arbeit auszuüben, dann stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Diese benötigen Sie unabhängig von einem Absonderungsbescheid des Gesundheitsamts.
    • Zeigen Sie trotz einer Covid- Infektion keine Symptome, kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ebenfalls grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, soweit Sie für Ihre berufliche Tätigkeit Ihre Wohnung verlassen müssten. Dies gilt nicht für Personen, die im Homeoffice arbeiten.
    Nicht infizierte Personen in Quarantäne:
    • Befinden Sie sich aufgrund behördlicher Anordnung als Kontaktperson in Quarantäne, ohne infiziert zu sein, kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Sie bekommen einen Quarantänebescheid Ihres Gesundheitsamtes.

    Informationen finden zu dazu unter:
    https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Krankschreibung.pdf

  • Muss ich für die Krankschreibung zu meinem Hausarzt gehen?

    Nein, seit dem 19.10.2020 können Sie bei Ihrem Hausarzt telefonisch um eine Krankschreibung bitten. Diese Regelung ist aktuell bis zum 31.03.2022 gültig.

  • Wie ist die Entschädigung bei Isolierung/ Quarantäne geregelt?

    Informationen dazu finden Sie unter:
    https://www.berlin.de/sen/finanzen/service/entschaedigung/

    (Stand 14.02.2022)

Reisen

Weitere Informationen zu SARS-CoV-2 erhalten Sie unter den nachfolgenden Internetadressen: