Anspruchseinbürgerung

Karte der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland

Karte der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland

Personen, die sich länger als acht Jahre rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten, steht in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen ein Einbürgerungsanspruch zu (§ 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes):
  • Aufenthaltsgenehmigung für den ständigen Aufenthalt in Deutschland (Aufenthaltstitel nach §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 – 5 des Aufenthaltsgesetzes sind für die Einbürgerung nicht ausreichend.
  • gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II oder anderen öffentlichen Leistungen (Ausnahmen gelten, wenn der Bezug öffentlicher Leistungen nicht zu vertreten ist),
  • Straffreiheit,
  • Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen gelten bei unzumutbaren Bedingungen und Angehörigen der EU-Staaten und der Schweiz),
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung,
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Sprachniveau B1),
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest ).

Ehegatten benötigen, wenn der Hauptantragsteller die erforderliche Aufenthaltsdauer erfüllt, lediglich eine Inlandsaufenthaltsdauer von vier Jahren bei einer seit mindestens zwei Jahren bestehenden Ehe.

Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnungen der Inlandsaufenthaltsdauer nur Zeiten eines rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltes angerechnet werden können. Beispielsweise können Zeiten einer Duldung oder eines erfolglosen Asylverfahren meist nicht berücksichtigt werden.

Gibt es hiervon Ausnahmen?

Ausnahmen

Ausnahmen

Verkürzungen der achtjährigen Inlandsaufenthaltszeit sind beispielsweise möglich bei erfolgreich abgelegten Integrationskursen, besonderen Integrationsleistungen, Ehepartnern Deutscher, anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen oder ehemaligen Deutschen.

Über die entsprechenden möglichen gesetzlichen Ausnahmen lassen Sie sich bitte im Einzelfall von unseren Mitarbeitern beraten, da eine vollständige Darstellung an dieser Stelle nicht möglich ist.

Was kostet die Einbürgerung?
Die Gebühren für das Einbürgerungsverfahren betragen über jede Person 255,00 Euro, für miteinzubürgernde Kinder ohne eigene Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 51,00 Euro
Ermäßigungen und Befreiungen sind nur in besonderen Härtefällen möglich.

Berücksichtigen Sie, dass für Sie persönlich weitere Kosten anfallen können, z.B. für Übersetzungen von Urkunden, die Ablegung des Sprachtests für die Einbürgerung (derzeit 23,00 Euro) und des Einbürgerungstests (derzeit 25,00 Euro) sowie für das Entlassungsverfahren bei Ihren Heimatbehörden und damit evtl. verbundene Reisekosten. Diese Kosten können von uns weder übernommen noch erstattet werden.

Wie erhalte ich Unterlagen für die Einbürgerung?

Unterlagen

Unterlagen

Sie erhalten die notwendigen Unterlagen direkt bei der Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnbezirkes .

Um Sie ausführlich und ohne Zeitdruck beraten zu können, führen wir unsere Sprechzeiten als Terminsprechstunden durch.

Wegen der Komplexität des Staatsangehörigkeitsrechtes und damit für Sie keine unnötigen Kosten entstehen, sollten Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Erfolgsaussichten Ihres Antrages beraten lassen. Auch sind die Unterlagen, die wir für den Antrag benötigen, nach Ihren persönlichen Verhältnissen unterschiedlich. Deshalb händigen wir Antragsformulare grundsätzlich erst nach Beratung aus. Damit ist auch sichergestellt ist, dass Ihnen alle nötigen Unterlagen bei der Antragsabgabe benannt und evtl. Fragen gleich mit Ihnen geklärt werden können.

Die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens ist gebührenpflichtig (s.o.) – auch bei Rücknahme oder Ablehnung Ihres Antrages wird eine anteilige Gebühr erhoben.

Kann ich den Antrag auch über das Internet oder per E-Mail stellen?
Diese Form der Antragstellung ist derzeit nicht vorgesehen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir wegen der empfohlenen Beratung auch keine Antragsvordrucke ins Netz stellen.

Beachten Sie aber bitte folgendes:
Wenn Sie sich von anderer Stelle einen Antrag heruntergeladen oder auf andere Weise besorgt haben, und diesen Antrag einreichen, dann entsteht bereits mit der Antragstellung die Gebührenpflicht – auch im Falle der Ablehnung oder späteren Rücknahme des Antrages. Dies gilt im Übrigen auch, wenn Sie einen formlosen Antrag stellen.

Hier finden Sie die zuständige/n Sachbearbeiter/innen nach dem Anfangsbuchstabe des Familiennamens .