Wahl der ehrenamtlichen Richter:innen

für die Amtsperiode 2014 - 2018

Die aktuelle fünfjährige Amtsperiode endet zum 31.12.2018.

Die Bewerbungsfrist für die Amtsperiode 2019 bis 2023 ist beendet.

Allgemeines zu ehrenamtlichen Richter:innen

Die ehrenamtlichen Richter:innen nehmen Aufgaben der Rechtssprechung wahr. Beim Verwaltungsgericht müssen an vielen Entscheidungen neben drei Berufsrichter:innen zwei ehrenamtliche Richter:innen mitwirken. Die ehrenamtlichen Richter:innen wirken bei der mündlichen Verhandlung, der sich daran anschließenden Beratung und der Abstimmung bei der Entscheidung mit.
Bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung sind sie mit den gleichen Rechten wie die Berufsrichter:innen ausgestattet.
Die Tätigkeit ist für jede/n allgemein interessierten Bürger:in reizvoll und ein anerkennenswerter Dienst am Gemeinwohl.

Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit dient dem Schutz des Einzelnen gegen widerrechtliche Maßnahmen der Verwaltung. Sieht sich jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen individuellen Rechten verletzt, so steht demjenigen unabhängig von der Art der behördlichen Maßnahmen der Rechtsweg offen.
So finden sich heute vor den Verwaltungsgerichten Rechtsstreitigkeiten aus vielen Lebensbereichen. Das im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht, hat im Wesentlichen über Berufungen und Beschwerden gegen die Urteile und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes zu entscheiden.

Was ist die Aufgabe der ehrenamtlichen Richter:innen?

Ehrenamtliche Richter:innen nehmen Aufgaben der Rechtsprechung wahr. Beim Verwaltungsgericht müssen an vielen Entscheidungen neben drei Berufsrichter:innen zwei ehrenamtliche Richter:innen mitwirken. Diese fünf Richter:innen bilden eine Kammer; die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter:innen umfasst die mündliche Verhandlung, die sich daran anschließende Beratung und die Abstimmung der Entscheidung.
Die ehrenamtlichen Richter:innen haben dabei die gleichen Rechte und Befugnisse wie der/die Berufsrichter:in, verfügt aber regelmäßig nicht über dessen juristische Ausbildung, sondern entscheidet als Laie mit. Der Sachverhalt und die Rechtsfragen werden durch den/die Berufsrichter:in so aufbereitet, dass niemand überfordert und der/die ehrenamtliche Richter:in in die Lage versetzt wird, im Einzelfall nach Recht und Gesetz mitzuentscheiden.
Die Tätigkeit ist für jede/n allgemein interessierten Bürger:in reizvoll und ein anerkennenswerter Dienst am Gemeinwesen. Die Rechtsstreitigkeiten, über die das Verwaltungsgericht entscheidet, berühren nahezu alle Lebensbereiche (z.B. Straßen- und Straßenverkehrsrecht, Gewerberecht, Ausländer- u. Asylrecht, Beamtenrecht, Baurecht, Gesundheitsrecht, Sozialhilferecht, offene Vermögensfragen u v. m.) und ermöglichen interessante Einblicke in die Verwaltungstätigkeit des Staates, deren Rechtmäßigkeit das Verwaltungsgericht im Einzelfall zu überprüfen hat.
Wie der/die Berufsrichter:in unterliegt der/die ehrenamtliche Richter:in dabei der Verschwiegenheit, insbesondere muss das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Welche persönlichen Voraussetzungen müssen ehrenamtliche Richter:innen erfüllen

Ehrenamtliche Richter:innen müssen deutsche Staatsbürger:innen sein. Sie sollen mindestens 25 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz in Berlin haben.
Ausgeschlossen sind Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind oder denen in Folge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt oder gegen die ein Strafverfahren schwebt, das zur Aberkennung dieser Fähigkeit führen kann. Ausgeschlossen ist auch, wer hinsichtlich seines Vermögens unter Betreuung steht.
Wer Mitglied des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Richter:in, Soldat:in, Beamte/r oder Angestellte/r im öffentlichen Dienst ist, kann nicht ehrenamtliche/r Richter:in in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.
Auch ehrenamtlich in der Verwaltung Tätige (z.B. Deputierte, deren Vertreter, in Sozialkommissionen Tätige, Schiedsmänner und Schiedsfrauen) können nicht berufen werden. Ausgeschlossen sind weiter Rechtsanwälte, Notare und andere Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Wie stark ist die Belastung durch die Tätigkeit als ehrenamtliche Richter:in?

Die Berufung zur/m ehrenamtlichen Richter:in beim Verwaltungsgericht bringt gewisse Pflichten mit sich. So muss dem Gericht mitgeteilt werden, wann man durch Urlaub oder besondere Umstände (etwa Krankheit) verhindert ist.
Die ehrenamtlichen Richter:innen sollen in der Regel nicht mehr als einmal im Monat zu Sitzungen herangezogen werden.
In der gerichtlichen Praxis geschieht dies meist noch seltener. Die ehrenamtlichen Richter:innen werden jeweils zu einem Sitzungstag geladen, an dem regelmäßig über mehrere Fälle zu entscheiden ist.
Die konkrete zeitliche Belastung an einem solchen Tag lässt sich nicht immer genau vorhersehen; der Tag sollte daher von anderen Verpflichtungen freigehalten werden.

Gibt es eine Entschädigung für die Tätigkeit der ehrenamtlichen Richter:in?

Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter:innen ist zwar verhältnismäßig niedrig. Sie soll aber auch sicherstellen, dass die Beisitzer:innen durch ihr Amt keine unbillige Belastung zu tragen haben.
Als Ehrenamt wird die Tätigkeit nicht vergütet, sondern ehrenamtliche Richter:innen erhalten für die Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung und die notwendigen Fahrkosten. Berufstätige erhalten zusätzlich ihren Verdienstausfall ersetzt.

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