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Straßensondernutzung - Fliegender Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen
Verkauf aus Fahrzeugen (sog. fliegender Handel) ohne festen Standort auf öffentlichem Straßenland auch in mehreren Bezirken.
Die einzelnen Bezirke legen individuelle Auflagenkataloge und Negativstraßenbereiche fest, die den Handel einschränken. Nicht alle Warenarten werden für den fliegenden Handel als geeignet angesehen, ebenso nicht alle Arten von Verkaufsfahrzeugen.
Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung einschränkt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung.
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag
(unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
-
Erforderliche Angaben
- Nutzungszeitraum
- Standort (Bezirk)
-
Reisegewerbekarte
in Kopie
-
Gewerbeanmeldung
in Kopie
-
ggf. Auszug aus dem Handelsregister
in Kopie
Formulare
Gebühren
bis zu 7 Tage Gültigkeit
- 45,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
- 55,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
- 70,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken
- 100,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
- 130,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
- 180,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken
- 50,00 Euro: je angefangener Monat und Fahrzeug
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Die Dienstleistung kann bei einem Bezirksamt in Anspruch genommen werden, das leitend ggf. auch die weiteren beantragten Bezirke beteiligt.
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Service-Portal anzeigen.
Online-Abwicklung
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