Aktuelle Informationen zum Coronavirus
Straßensondernutzung - Herausstellen von Waren vor eigenen Geschäftsräumen
Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung, wie das Herausstellen von Waren vor eigenen Geschäftsräumen einschränkt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung.
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
-
Ausgefülltes Antragsformular
(unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
-
Erforderliche Angaben
- Nutzungszeitraum
- Nutzungsfläche
- Standort (Skizze)
-
Gewerbeanmeldung
in Kopie
-
ggf. Auszug aus dem Handelsregister
in Kopie
Formulare
Gebühren
- 40,00 Euro: je Ladengeschäft für 1 Jahr
- 60,00 Euro: je Ladengeschäft für 2 Jahre
- 80,00 Euro: je Ladengeschäft für 3 Jahre
- keine: für Flächen bis 1,5m Tiefe ab Grundstücksgrenze
- 30,00 bis 39,00 Euro: für Flächen, die das Maß übersteigen, ortsabhängig (nach Wertstufe der Straße)
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Die Dienstleistung kann nur bei dem Bezirksamt in Anspruch genommen werden, in dem sich der Betriebssitz befindet.
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Service-Portal anzeigen.
Online-Abwicklung
Download
Verwandte Dienstleistungen
Straßenrechtliche Sondernutzung - Aufstellen von Fahrradständern
Straßenrechtliche Sondernutzung - Aufstellen von Werbestelltafeln
Straßensondernutzung - Fliegender Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen
Straßensondernutzung - Herausstellen von Stehtischen vor eigenen Geschäftsräumen
Straßensondernutzung - Herausstellen von Tischen und Stühlen vor eigenen Geschäftsräumen