Drucksache - 1172/5
Die BVV möge beschließen:
§38 (4) vor dem letzten Satz wird folgender Satz eingeschoben:
Anträge können vom Antragsteller - ungeachtet der in den zuständigen Ausschüssen gefassten Beschlussempfehlungen- bis zur endgültigen Abstimmung in der BVV zurückgezogen werden.
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