Drucksache - 1106/5  

 
 
Betreff: Container als temporäre Alternative zum Drogenkonsumraum
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-Fraktion 
Verfasser:Sempf/Dr. Biewener 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
11.04.2019 
30. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeit Beratung
25.04.2019 
23. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeit im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
16.05.2019 
31. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 16.05.2019 Folgendes beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten zu prüfen, ob auf dem Standort des angedachten Fahrradparkhauses am Stuttgarter Platz übergangsweise Container aufgestellt werden können, damit dort ein temporärer Drogenkonsumraum eingerichtet werden kann.

 

Das Bezirksamt teilt dazu mit:

 

Die Abteilung Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt hat nach eingehender Prüfung Folgendes mitgeteilt:

 

„… bei dem Standort des angedachten Fahrradparkhauses am Stuttgarter Platz handelt es sich um die mit PKW-Stellplätzen belegte Fläche vor dem Haus Nr. 54A, ggf. auch vor Nr. 54.

 

Eine Zulassung könnte allenfalls im Rahmen einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung – hier Straßenverkehrsfläche – erfolgen. Mit der vorgeschlagenen Containeragglomeration werden jedoch die Grundzüge der Planung in einer Weise berührt, die eine Befreiung von vornherein ausschließt.

 

Darüber hinaus ist auch keine städtebauliche Vertretbarkeit gegeben. Auch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist eine Aufstellung an dieser Stelle nicht erforderlich. Außerdem müssten die nachbarlichen Belange berücksichtigt werden. Im Zweifel ist mit Klagen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu rechnen.

 

Auch für diese – vermutlich mehrjährige – Zwischenlösung ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 

Auch aus straßenbaubehördlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken:

 

Vor dem Grundstück Kaiser-Friedrich-Straße 54 befindet sich eine Gehwegüberfahrt, die zwingend freigehalten werden muss. Hierdurch ist der scheinbar ausreichende Parkplatz nicht für den vorgeschlagenen Containertyp und dessen Abmessungen geeignet.

Auch müsste durch die quasi vorgenommene Sperrung der Zufahrt am Stuttgarter Platz ein ausreichender Wendebereich für Versorgungsfahrzeuge freigehalten werden.

 

Im Straßenland befinden sich außerdem Versorgungsleitungen, die jederzeit im Falle einer Havarie für Reparaturen zugänglich sein müssen, so dass sich deshalb eine Überbauung verbietet. Die auf dem Parkplatz befindlichen Regenlabläufe würden durch die Containeranlage überbaut und könnten die Funktion als Entwässerung des Parkplatzes nicht mehr übernehmen. Auch Unterspülungen nach Starkregenereignissen oder Rohrbrüchen würden eine Gefahr für die Nutzer der Container darstellen.

 

Auf Grund der Stellungnahme der Abteilung Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt scheidet dieser Standort als temporäre Alternative für eine Nutzung von Containern für ein stationäres Drogenkonsumraumangebot aus.

Das Bezirksamt verfolgt aber weiterhin die Idee der kooperativen Nutzung des oben angesprochenen Fahrradparkhauses im Verbund mit einem Drogenkonsumraum.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

Reinhard Naumann                Detlef Wagner

Bezirksbürgermeister       Bezirksstadtrat

 

 


 

 
 

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