Drucksache - 0937/5  

 
 
Betreff: Schutz der Mieter*innen in der Uhlandstraße 77
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-Fraktion 
Verfasser:Röder/Tillinger 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
15.11.2018 
25. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten Beratung
27.11.2018 
26. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
13.12.2018 
26. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vertagt   
17.01.2019 
27. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten Beratung

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

 

Die BVV hat in Ihrer Sitzung vom 17.01.2019 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, der Eigentümer*in des Grundstückes Uhlandstraße 77 die Vorgaben des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes darzulegen und seine konsequente Durchsetzung durch das Bezirksamt zu verdeutlichen. Weiter ist jeder Leerstand im rechtlich zulässigen Rahmen zu verhindern und bei Nichteinhalten der gesetzlichen Vorgaben mit entsprechenden Maßnahmen zu ahnden.

Der BVV ist bis zum 31.12.2018 zu berichten.

 

 

 

Annegret Hansen

Bezirksverordnetenvorsteherin

 

 

 

Hierzu wird Folgendes berichtet:

 

Auch das novellierte Zweckentfremdungsverbot-Gesetz bietet keine rechtliche Grundlage, eine Entmietung zu beenden, wenn ein Abrissantrag gestellt worden ist.

 

Sollte der bereits gestellte Abrissantrag abgelehnt werden, erfolgt eine Rückführung zu Wohnzwecken.

 

Sofern der Antrag genehmigt wird und der Abbruch erst später erfolgt, besteht die Möglichkeit, den Eigentümer aufzufordern, die Wohnungen mit Zeitmietverträgen zu vermieten (§ 4 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz). Solange über den Abrissantrag jedoch noch nicht entschieden ist, kann keine dauerhafte Vermietung der leer stehenden Wohnungen erfolgen.

 

Der Abrissantrag betrifft jedoch nur das Vorderhaus mit 4 Wohnungen.

 

Die Einleitung von Leerstandsverfahren im übrigen Haus hat bereits zum Ergebnis geführt, dass die Wohnungen beworben werden. Die Vermietungsbemühungen werden vom Wohnungsamt kontrolliert.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Reinhard NaumannArne Herz

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat

 

 


 

 
 

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