Drucksache - 0937/5
Die BVV hat in Ihrer Sitzung vom 17.01.2019 beschlossen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, der Eigentümer*in des Grundstückes Uhlandstraße 77 die Vorgaben des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes darzulegen und seine konsequente Durchsetzung durch das Bezirksamt zu verdeutlichen. Weiter ist jeder Leerstand im rechtlich zulässigen Rahmen zu verhindern und bei Nichteinhalten der gesetzlichen Vorgaben mit entsprechenden Maßnahmen zu ahnden. Der BVV ist bis zum 31.12.2018 zu berichten.
Annegret Hansen Bezirksverordnetenvorsteherin
Hierzu wird Folgendes berichtet:
Auch das novellierte Zweckentfremdungsverbot-Gesetz bietet keine rechtliche Grundlage, eine Entmietung zu beenden, wenn ein Abrissantrag gestellt worden ist.
Sollte der bereits gestellte Abrissantrag abgelehnt werden, erfolgt eine Rückführung zu Wohnzwecken.
Sofern der Antrag genehmigt wird und der Abbruch erst später erfolgt, besteht die Möglichkeit, den Eigentümer aufzufordern, die Wohnungen mit Zeitmietverträgen zu vermieten (§ 4 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz). Solange über den Abrissantrag jedoch noch nicht entschieden ist, kann keine dauerhafte Vermietung der leer stehenden Wohnungen erfolgen.
Der Abrissantrag betrifft jedoch nur das Vorderhaus mit 4 Wohnungen.
Die Einleitung von Leerstandsverfahren im übrigen Haus hat bereits zum Ergebnis geführt, dass die Wohnungen beworben werden. Die Vermietungsbemühungen werden vom Wohnungsamt kontrolliert.
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Reinhard NaumannArne Herz BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat
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