Drucksache - 0757/5  

 
 
Betreff: Rechtsverordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 4-68/30
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Abteilung Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt 
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
21.06.2018 
21. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Beschluss

 

Die BVV beschließt:

 

Die BVV beschließt gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 3 des Baugesetzbuches die Verlängerung der Veränderungssperre 4–68/30 um ein Jahr und fordert das Bezirksamt auf, die nachfolgende Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 4- 68/30 gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches und des § 36 Abs. 2 lit. c des Bezirksverwaltungsgesetzes zu erlassen.

 

 

 

 

Verordnung

über die Verlängerung der Veränderungssperre 4-68/30

im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Ortsteil Wilmersdorf

vom                2018

 

 

Auf Grund des § 16 Absatz 1 und des § 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.12.2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:

 

§ 1

Die durch Verordnung vom 27. März 2018 (GVBl. S. 196) erlassene Veränderungssperre 4-68/30 wird um ein Jahr bis zum 7. April 2021 verlängert.

 

 

 

§ 2

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den           2018

 

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin

 

Reinhard Naumann       Oliver Schruoffeneger

Bezirksbürgermeister       Bezirksstadtrat

 

 

 


 

 
 

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