Drucksache - 0594/5
1. EinwohnerfrageJoachim Jetschmann Bezirkshaushaltspläne 2018/2019
Sehr geehrte Frau Vorsteherin, sehr geehrter Herr Jetschmann,
zu der Einwohneranfrage des Herrn Jetschmann teile ich Folgendes mit:
1.Die Senatsverwaltung für Finanzen hat in ihrem Nachschaubericht für die Bezirkshaushaltspläne 2018/2019 die Einnahmeansätze beim Haushaltstitel - 124 01 - Mieten und Pachten - als besonders relevante Einnahmebereiche bezeichnet. Sind vom Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf der Senatsverwaltung für Finanzen Einnahmereste für das Jahr 2017 zur Billigung gemeldet worden?
Es besteht kein Verfahren gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen zur Billigung von Einnahmeresten.
Generell kommt es im Rahmen der Haushaltswirtschaft und deren Abschluss zu Unterschieden zwischen Soll und Ist. Diese Einnahmereste werden durch die berlinweit eingesetzte Bewirtschaftungssoftware als offene Forderungen ins nächste Haushaltsjahr übertragen.
Im Haushaltsjahr 2017 waren für Mieten (Titel 12401) und Erbbauzinsen (Titel 12404) insgesamt Einnahmen von 3.424.400 € veranschlagt worden, denen zum Jahresende im Ist 4.191.881,38 € gegenüber standen, mithin eine Mehreinnahme von 767.481,38 €.
Für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 sind jeweils insgesamt 3.501.000 € im Plan veranschlagt worden.
Das Bezirksamt teilt die Einschätzung der Senatsverwaltung für Finanzen hinsichtlich der Relevanz dieser Einnahmen und veranschlagt diese konservativ.
2.Ist nach den Beratungen im Ausschuss für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming am 13. September 2017 zum Kapitel 3715 - Sportförderung - Titel 124 01 - Mieten für Grundstücke, Gebäude und Räume - über die Sportanlage in der Glockenturmstraße 21 ein neues Vertragsverhältnis über die Erhebung von Nutzungsentgelten zustande gekommen?
Ein neues nutzungsentgeltpflichtiges Vertragsverhältnis war nicht zu schließen.
Mit der die öffentliche Sportanlage nutzenden förderungswürdigen Sportorganisation war zum 01.01.2012 eine Nutzungsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 Berliner Sportförderungsgesetz (SportFG) i. V. m. Nr. 8 Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) in der Fassung vom 02.02.2010 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport geschlossen worden. Der Gesetzgeber hat bei dieser sogenannten vorrangigen Nutzung den Nutzer von der Entrichtung eines Nutzungsentgelts befreit. Die vorrangige Nutzung ist langfristig zu vereinbaren. Bei der Prüfung des Rechnungshofes von Berlin für das Haushaltsjahr 2013 (Prüfung der Sportanlagen, Kapitel 4060) ist der Vorgang und die Anwendung der Rechtsgrundlagen nicht beanstandet worden.
Eine vorrangige Nutzungsüberlassung erfolgt nur, wenn eine angemessene, möglichst vollständige Auslastung der Sportanlage gewährleistet wird, die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Sportanlage ganz oder teilweise von der vorrangig nutzenden förderungswürdigen Sportorganisation übernommen wird (durch Eigenleistungen und/oder durch Übernahme von Kosten), bei Bedarf Nutzungszeiten für den Schulsport und den Hochschulen für deren studienbezogenen Lehrbetrieb entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden und anderen förderungswürdigen Sportorganisationen Nutzungszeiten im Rahmen freier Kapazitäten entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden. Bei der Entscheidung über den Umfang der von der förderungswürdigen Sportorganisation zu übernehmenden Unterhaltung und Bewirtschaftung sind insbesondere die Art der Sportanlage, ihr baulicher Zustand, ihr Ausstattungsstandard, das Ausmaß der vorrangigen Nutzung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Mitgliederzahl und -struktur (insbesondere Jugendanteil) der förderungswürdigen Sportorganisation in angemessener Weise zu berücksichtigen.
3.Welche Stelle innerhalb der Bezirksverwaltung ist für einen Einnahmeausfall aus der Nutzungsvereinbarung des Jahres 2010 für die erwähnte Sportanlage in der Glockenturmstraße 21 auf der Grundlage von § 7 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung - LHO - verantwortlich und haftbar zu machen?
Im Jahr 2010 bestand für das Grundstück Glockenturmstr. 21 eine Nutzungsvereinbarung nach Abschnitt B der SPAN über die Nutzung eines landeseigenen Grundstücks gemäß § 13 SportFG für satzungsgemäße Zwecke einer anderen damals im Insolvenzverfahren befindlichen förderungswürdigen Sportorganisation; weiterhin bestand für das Gebäude auf dem betreffenden Grundstück ein Erbbaurecht, welches durch Nutzen-Lasten-Wechsel am 02.02.2010 an das Land Berlin heimgefallen ist. Einnahmeausfälle gegenüber dem Haushaltsplan waren in der Folge für den Titel 4060-12404 (Erbbauzinsen) nicht zu verzeichnen, obwohl das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf nach dem Heimfall sowohl Erbbaurechtsgeber als auch Erbbaurechtsnehmer war und der Erbbauzins bis zur Schließung des Erbbaugrundbuchs durch Löschung des Erbbaurechts somit nicht mehr zu vereinnahmen war.
Die Ausübung des Heimfalls war durch das Bezirksamt nach intensiver abteilungsübergreifender Beratung in enger Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie der Senatsverwaltung für Finanzen am 02.05.2008 gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt worden, um die Ansprüche des Landes Berlin zu sichern, und bei der Doppelhaushaltsplanaufstellung 2010/2011 bereits berücksichtigt worden.
Ein inhaltlicher Zusammenhang mit § 7 Absatz 1 LHO ist nicht erkennbar. Mit freundlichen Grüßen
Heike Schmitt-Schmelz
2. Einwohnerfrage Stephan Hoffmann Aufstellen von Bauschildern
Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
die o.g. Einwohnerfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:
Gemäß § 11 der Berliner Bauordnung hat die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle für nicht verfahrensfreie Arbeiten ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerin oder des Unternehmers für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.
zu 2. und 3.
Für nicht verfahrensfreie Arbeiten ist ein Bauschild (Format A4) anzubringen.
Nach Stand des Bezirksamtes finden auf den Grundstücken Seesener Straße/Kurfürstendamm und auf dem Grundstück Heilbronner Str. 26 zum derzeitigen Zeitpunkt nur bauvorbereitende Maßnahmen statt, sodass ein Bauschild zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Schruoffeneger
3. Einwohnerfrage Ingrid Lienke Abenteuerspielplatz in der Holsteinischen Straße
4. Einwohnerfrage Norbert Machachej Cornelsenwiese
Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
die o.g. Einwohnerfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:
1. Für die Liegenschaft, zu welcher die Cornelsenwiese gehört, gibt es einen Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Land Berlin aus dem Jahr 1961 und die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch. Trifft es zu, dass der Bezirk auf die daraus entspringenden Rechte der Öffentlichkeit verzichten müsste, wenn auf der Cornelsenwiese gebaut werden soll?
Ja, durch die Errichtung von Wohngebäuden auf dem Flurstück 2/57 („Cornelsenwiese“) verzichtet der Bezirk auf das durch den Bebauungsplan IX-67 festgesetzte „Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit“ sowie auf die „beschränkt persönliche Dienstbarkeit betreffend die öffentliche Benutzung als öffentliche Grünfläche“ im bisherigen Umfang. Im Entwurf des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 4-57 VE verpflichtet sich jedoch der Vorhabenträger, die Nutzung der verbleibenden Außenanlage als Spiel- und Erholungsfläche nicht zu beeinträchtigen. Zur Sicherstellung einer Wegeverbindung zwischen Wiesbadener Straße und Dillenburger Straße (in Verlängerung zum nördlich weitergehenden Franz-Cornelsen-Weg) ist zudem für den Franz-Cornelsen-Weg westlich der „Cornelsenwiese“ im Bebauungsplanentwurf 4-57 VE ein „Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit“ sowie eine entsprechende Baulasteneintragung vorgesehen.
2. Stände nicht ein solcher Verzicht im Widerspruch zu der Absichtserklärung, welche die BVV durch die Übernahme des Bürgerbegehrens zum Grünflächenerhalt abgegeben hat?
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 14. Juli 2016 die Zustimmung zum Bürgerbegehren „Grünflächen“ beschlossen. In der Bezirksamtssitzung am 4. Oktober 2016 wurde die Überweisung einer Vorlage zur Kenntnisnahme zur DS-Nr. 1699/4 an die BVV beschlossen. Das Bezirksamt teilte hierzu Folgendes mit:
„Nach § 12 Absatz 1 Bezirksverwaltungsgesetz bestimmt die Bezirksverordnetenversammlung die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Durch die Zustimmung zum Anliegen des Bürgerbegehrens entfaltet sich somit zwar keine unmittelbare rechtliche Auswirkung auf gestellte Bauanträge oder sich bereits im Verfahren befindliche Bebauungsplanverfahren. Dennoch wird das Bezirksamt aber in der Abwägung bei Entscheidungen diesen Beschluss berücksichtigen. […]
Dies betrifft auch Teilflächen von privaten Grundstücken, die über entsprechende planerische Festsetzungen oder vertragliche Regelungen für die Öffentlichkeit bzw. durch die Zustimmung des privaten Eigentümers als Grünfläche nutzbar sind und einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen. Durch die andere Eigentumssituation sind hier die Einflussmöglichkeiten der öffentlichen Hand teilweise stark reduziert.
3. Würde nicht ein solcher Widerspruch – und das unter einem „grünen Stadtrat“ – den vielfach geäußerten Vorwurf der Verlogenheit in der Politik bestätigen?
Das Beschlussrecht über Bebauungspläne obliegt gem. Bezirksverwaltungsgesetz der BVV, deren Beschlüsse das Bezirksamt dann entsprechend umsetzt. Der politische Entscheidungswille liegt bei der BVV.
Mit freundlichen Grüßen Schruoffeneger
5. Einwohnerfrage Petra Denzler Spielhallen am Kaiserdamm
Sehr geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin,
zu der Einwohneranfrage nimmt das Bezirksamt wie folgt Stellung:
Die erwähnte Spielhalle am Kaiserdamm 110 hat bereits Ende des letzten Jahres geschlossen.
Eine neue Spielhalle kann an diesem Standort wegen der Nähe zu dem Oberstufenzentrum Recht in der Danckelmannstraße 26/28 nicht genehmigt werden.
Unter der Adresse Kaiserdamm 6 befindet sich keine Spielhalle, sondern ein Wettbüro. Die Zuständigkeit für Wettbüros liegt bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO).
Mit freundlichen Grüßen
Arne Herz
6. Einwohnerfrage Gabriele Kaufhold Bauvorhaben in der Seesener Straße 33-39
Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
die o.g. Einwohnerfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:
Ja, die Genehmigung ist mit Bescheid vom 21.12.2017 erteilt worden.
Es wurden Auflagen und Bedingungen der beteiligten Fachämter sowie der Bauaufsichtsbehörde aufgenommen. Der Auszug mit den entsprechenden Auflagen aus der o.g. Baugenehmigung ist als Anlage beigefügt, die schriftlich verschickt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Schruoffeneger
7. Einwohnerfrage Renate Prothmann Dachgeschossausbau im Gebäude Schaperstr. 35 (zusätzlich schriftliche Beantwortung)
Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
die o.g. Einwohnerfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:
Die Bauaufsicht hat zum jeweiligen Zeitpunkt m.E. die sachgerechten Anordnungen und Absprachen getroffen.
Der Grund für die Einstellung der Bauarbeiten im Vorderhaus war eine fehlende Genehmigungsfreistellung für den Neubau des Daches im Vorderhaus. Für den Seitenflügel und das Hinterhaus lag eine Genehmigungsfreistellung vor, hier fehlte jedoch die Anzeige über den Baubeginn. Nach Eingang dieser mit den entsprechenden Prüfberichten wurde der Baustopp für den Seitenflügel und das Hinterhaus am 18.12.17 aufgehoben. Für das Vorderhaus wurden zu jeder Zeit –also auch während des Baustopps - der Abtransport von Baumaterialien und die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen des Daches zugelassen. Der Baustopp im Vorderhaus ist nunmehr ebenfalls aufgehoben, da die erforderliche Genehmigungsfreistellung erteilt wurde.
Bei den anlassbezogenen Überprüfungen der Baustelle wurde nicht festgestellt, dass gegen den zeitweilig geltenden Baustopp verstoßen wurde.
Da bei den anlassbezogenen Überprüfungen der Baustelle nicht festgestellt wurde, dass gegen den zeitweilig geltenden Baustopp verstoßen wurde, wurde das angedrohte Zwangsgeld nicht festgesetzt.
Der Fragenden ist die Haltung des Bezirksamtes bekannt, dass die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach Abschluss der aktuell laufenden Bearbeitung erfolgen soll. Hierzu wird der Vorgang in ca. 1 Monat an die Rechtsstelle zu Prüfung der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens abgegeben.
Die statische Überwachung der Baustelle erfolgt durch den beauftragten Prüfingenieur für Standsicherheit.
Die zitierte Vorschrift besagt, dass die Bauaufsichtsbehörde bei technisch schwierigen Bauausführungen für die Bauüberwachung auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn besondere Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen kann. Da sich die Vorschrift auf die Bauüberwachung bei technisch schwierigen Baukonstruktionen bezieht dürfte sie für einen Dachstuhlneubau nicht anwendbar sein. Durch die Beauftragung eines Prüfingenieurs für Standsicherheit wird zudem inhaltlich der Bewertung der Standsicherheit Rechnung getragen.
Mit freundlichen Grüßen Schruoffeneger
8. Einwohnerfrage Brigitte Bruch Seesener Straße 40-47
Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
die o.g. Einwohnerfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:
Der Bauherr wurde beauflagt, den Wertverlust von Straßenbäumen in dem Straßenabschnitt weitestgehend vollständig durch Neupflanzungen auszugleichen. Da die vom Fachbereich Grünflächen geforderten Bäume zur Abnahme nicht nachgewiesen werden konnten, ist diese Forderung noch offen und zu Lasten des Bauträgers in der nächsten Pflanzperiode nachzureichen.
Eine mündliche Zusicherung des Bauherrn kann nicht bewertet werden. Unabhängig hiervon sieht die Planung jedoch die Herstellung eines Vorgartens auf dem Grundstück des Vorhabensträgers vor.
Mit freundlichen Grüßen
Schruoffeneger
9. Einwohnerfrage Rudolf Harthun Seesener Straße 40-47 (zusätzlich schriftliche Beantwortung)
Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
die o.g. Einwohnerfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:
Vor ca. vier Wochen wurde im nichtöffentlichen Teil des Ausschusses für Stadtentwicklung der BVV eine Entscheidung hinsichtlich der Anzahl der zu errichtenden Kita-Plätze getroffen. Der Verhandlungsprozess mit dem Bauherrn dauert derzeit noch an.
Eine öffentliche Auskunft über das laufende Verfahren ist daher derzeit noch nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Schruoffeneger
10. Einwohnerfrage Raimund Fischer Olivaer Platz
11. Einwohnerfrage Monika Trieselmann Baumfällarbeiten auf dem Olivaer Platz
12. Einwohnerfrage Joachim Neu Probleme im Bereich des westlichen Stuttgarter Platzes (Schriftliche Beantwortung)
Außenbereiches des Parkcafes - in die geschützte Grünanlage - durch das BA?
postalische Leistungen (DHL/Amazon usw.) ausbauen.Unterstützt der Bezirk das Ansinnen und welche verkehrlichen bzw.weitere Probleme sieht das BA?
Lichtverschmutzung bekämpfen.Ist das BA bereit die beiden funktionslosen Riesenleuchten vor dem Bahnhof Charlottenburg (am Straßenrand) zurückzubauen?
Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
die o.g. Einwohnerfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:
Eine Vergrößerung des Außenbereichs des Parkcafes in die Grünanlage ist dem Bezirksamt nicht bekannt. Beantragt und genehmigt ist lediglich die Nutzung des eigenen Grundstücks Stuttgarter Platz 28.
Die Schaffung von Abholstationen für Postsendungen in verkehrlich günstiger Lage wird grundsätzlich begrüßt weil damit unnötige Wege vermieden werden können. Eine Einschätzung des konkreten Projektes ist nicht möglich, solange kein Betriebskonzept vorliegt.
Über funktionslose Riesenleuchten ist dem Bezirksamt nichts bekannt. Die Lichtmasten Nr. 9 und 10 beleuchten den Bahnhofsvorplatz und insbesondere den am Fahrbahnrand gelegenen Taxistand und die BVG Haltestelle. Dies ist durch die hohe Frequentierung der Fußgänger gerechtfertigt.
Mit freundlichen Grüßen
Schruoffeneger
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