Drucksache - 0594/5  

 
 
Betreff: Einwohnerfragen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksverordnetenvorsteher 
   
Drucksache-Art:EinwohnerfragestundeEinwohnerfragestunde
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
22.02.2018 
17. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beantwortet   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Einwohnerfragen

1. EinwohnerfrageJoachim Jetschmann

Bezirkshaushaltspläne 2018/2019

 

  1. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat in ihrem Nachschaubericht für die Bezirkshaushaltspläne 2018/2019 die Einnahmeansätze beim Haushaltstitel - 124 01 - Mieten und Pachten - als besonders relevante Einnahmebereiche bezeichnet. Sind vom Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf der Senatsverwaltung für Finanzen Einnahmereste für das Jahr 2017 zur Billigung gemeldet worden?
     
  2. Ist nach den Beratungen im Ausschuss für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming am 13. September 2017 zum Kapitel 3715 - Sportförderung - Titel 124 01 - Mieten für Grundstücke, Gebäude und Räume - über die Sportanlage in der Glockenturmstraße 21 ein neues Vertragsverhältnis über die Erhebung von Nutzungsentgelten zustande gekommen?
     
  3. Welche Stelle innerhalb der Bezirksverwaltung ist für einen Einnahmeausfall aus der Nutzungsvereinbarung des Jahres 2010 für die erwähnte Sportanlage in der Glockenturmstraße 21 auf der Grundlage von § 7 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung - LHO - verantwortlich und haftbar zu machen?

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

sehr geehrter Herr Jetschmann,

 

zu der Einwohneranfrage des Herrn Jetschmann teile ich Folgendes mit:

 

1.Die Senatsverwaltung für Finanzen hat in ihrem Nachschaubericht für die Bezirkshaushaltspläne 2018/2019 die Einnahmeansätze beim Haushaltstitel - 124 01 - Mieten und Pachten - als besonders relevante Einnahmebereiche bezeichnet. Sind vom Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf der Senatsverwaltung für Finanzen Einnahmereste für das Jahr 2017 zur Billigung gemeldet worden?

 

Es besteht kein Verfahren gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen zur Billigung von Einnahmeresten.

 

Generell kommt es im Rahmen der Haushaltswirtschaft und deren Abschluss zu Unterschieden zwischen Soll und Ist. Diese Einnahmereste werden durch die berlinweit eingesetzte Bewirtschaftungssoftware als offene Forderungen ins nächste Haushaltsjahr übertragen.

 

Im Haushaltsjahr 2017 waren für Mieten (Titel 12401) und Erbbauzinsen (Titel 12404) insgesamt Einnahmen von 3.424.400 € veranschlagt worden, denen zum Jahresende im Ist 4.191.881,38 € gegenüber standen, mithin eine Mehreinnahme von 767.481,38 €.

 

Für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 sind jeweils insgesamt 3.501.000 € im Plan veranschlagt worden.

 

Das Bezirksamt teilt die Einschätzung der Senatsverwaltung für Finanzen hinsichtlich der Relevanz dieser Einnahmen und veranschlagt diese konservativ.

 

 

2.Ist nach den Beratungen im Ausschuss für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming am 13. September 2017 zum Kapitel 3715 - Sportförderung - Titel 124 01 - Mieten für Grundstücke, Gebäude und Räume - über die Sportanlage in der Glockenturmstraße 21 ein neues Vertragsverhältnis über die Erhebung von Nutzungsentgelten zustande gekommen?

 

Ein neues nutzungsentgeltpflichtiges Vertragsverhältnis war nicht zu schließen.

 

Mit der die öffentliche Sportanlage nutzenden förderungswürdigen Sportorganisation war zum 01.01.2012 eine Nutzungsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 Berliner Sportförderungsgesetz (SportFG) i. V. m. Nr. 8 Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) in der Fassung vom 02.02.2010 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport geschlossen worden. Der Gesetzgeber hat bei dieser sogenannten vorrangigen Nutzung den Nutzer von der Entrichtung eines Nutzungsentgelts befreit. Die vorrangige Nutzung ist langfristig zu vereinbaren. Bei der Prüfung des Rechnungshofes von Berlin für das Haushaltsjahr 2013 (Prüfung der Sportanlagen, Kapitel 4060) ist der Vorgang und die Anwendung der Rechtsgrundlagen nicht beanstandet worden.

 

Eine vorrangige Nutzungsüberlassung erfolgt nur, wenn eine angemessene, möglichst vollständige Auslastung der Sportanlage gewährleistet wird, die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Sportanlage ganz oder teilweise von der vorrangig nutzenden förderungswürdigen Sportorganisation übernommen wird (durch Eigenleistungen und/oder durch Übernahme von Kosten), bei Bedarf Nutzungszeiten für den Schulsport und den Hochschulen für deren studienbezogenen Lehrbetrieb entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden und anderen förderungswürdigen Sportorganisationen Nutzungszeiten im Rahmen freier Kapazitäten entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden. Bei der Entscheidung über den Umfang der von der förderungswürdigen Sportorganisation zu übernehmenden Unterhaltung und Bewirtschaftung sind insbesondere die Art der Sportanlage, ihr baulicher Zustand, ihr Ausstattungsstandard, das Ausmaß der vorrangigen Nutzung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Mitgliederzahl und -struktur (insbesondere Jugendanteil) der förderungswürdigen Sportorganisation in angemessener Weise zu berücksichtigen.

 

 

3.Welche Stelle innerhalb der Bezirksverwaltung ist für einen Einnahmeausfall aus der Nutzungsvereinbarung des Jahres 2010 für die erwähnte Sportanlage in der Glockenturmstraße 21 auf der Grundlage von § 7 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung - LHO - verantwortlich und haftbar zu machen?

 

Im Jahr 2010 bestand für das Grundstück Glockenturmstr. 21 eine Nutzungsvereinbarung nach Abschnitt B der SPAN über die Nutzung eines landeseigenen Grundstücks gemäß § 13 SportFG für satzungsgemäße Zwecke einer anderen damals im Insolvenzverfahren befindlichen förderungswürdigen Sportorganisation; weiterhin bestand für das Gebäude auf dem betreffenden Grundstück ein Erbbaurecht, welches durch Nutzen-Lasten-Wechsel am 02.02.2010 an das Land Berlin heimgefallen ist. Einnahmeausfälle gegenüber dem Haushaltsplan waren in der Folge für den Titel 4060-12404 (Erbbauzinsen) nicht zu verzeichnen, obwohl das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf nach dem Heimfall sowohl Erbbaurechtsgeber als auch Erbbaurechtsnehmer war und der Erbbauzins bis zur Schließung des Erbbaugrundbuchs durch Löschung des Erbbaurechts somit nicht mehr zu vereinnahmen war.

 

Die Ausübung des Heimfalls war durch das Bezirksamt nach intensiver abteilungsübergreifender Beratung in enger Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie der Senatsverwaltung für Finanzen am 02.05.2008 gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt worden, um die Ansprüche des Landes Berlin zu sichern, und bei der Doppelhaushaltsplanaufstellung 2010/2011 bereits berücksichtigt worden.

 

Ein inhaltlicher Zusammenhang mit § 7 Absatz 1 LHO ist nicht erkennbar.

Mit freundlichen Grüßen

 

Heike Schmitt-Schmelz

 

 

2. Einwohnerfrage Stephan Hoffmann

Aufstellen von Bauschildern

 

  1. Welchen Zweck erfüllt das Aufstellen von Bauschildern bei Hochbauvorhaben innerhalb des Bezirks nach Ansicht des Bezirksamtes?

 

  1. Ist das Bezirksamt am Aufstellen von Bauschildern an der Baustelle Seesener Str. / Ecke Kurfürstendamm und an der Baustelle Heilbronner Str. 26 interessiert und kann es dies durchsetzen?

 

  1. Besteht eine amtliche oder anderweitige Verpflichtung, ab einem bestimmtem Zeitpunkt des Baufortschritts ein Bauschild bei solchen und ähnlichen aufzustellen und ggf. welchen Inhalt muss ein solches Bauschild aufweisen?

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

 

die o.g. Einwohnerfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:

 

  1. Welchen Zweck erfüllt das Aufstellen von Bauschildern bei Hochbauvorhaben innerhalb des Bezirks nach Ansicht des Bezirksamtes?

 

Gemäß § 11 der Berliner Bauordnung hat die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle für nicht verfahrensfreie Arbeiten ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerin oder des Unternehmers für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.

 

  1. Ist das Bezirksamt am Aufstellen von Bauschildern an der Baustelle Seesener Str./Ecke Kurfürstendamm und an der Baustelle Heilbronner Straße 26 interessiert und kann es dies durchsetzen?

 

  1. Besteht eine amtliche oder anderweitige Verpflichtung, ab einem bestimmten Zeitpunkt des Baufortschritts ein Bauschild bei solchen und ähnlichen aufzustellen und ggf. welchen Inhalt muss ein solches Bauschild aufweisen?

 

 

zu 2. und 3.

 

Für nicht verfahrensfreie Arbeiten ist ein Bauschild (Format A4) anzubringen.

 

Nach Stand des Bezirksamtes finden auf den Grundstücken Seesener Straße/Kurfürstendamm und auf dem Grundstück Heilbronner Str. 26 zum derzeitigen Zeitpunkt nur bauvorbereitende Maßnahmen statt, sodass ein Bauschild zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Schruoffeneger

 

3. Einwohnerfrage Ingrid Lienke

Abenteuerspielplatz in der Holsteinischen Straße

 

  1. Wie beurteilt das Bezirksamt die Angebote und den Wirkungsgrad des Abenteuerspielplatzes in der Holsteinischen Straße für die Kinder und ihre Familien, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Abenteuerspielplatz mitten im Güntzel-Kiez liegt?

 

  1. Hat das Bezirksamt inzwischen das Vorhaben aufgegeben, auf dem Gelände der einzigen öffentlich geförderten Kinder- und Jugendeinrichtung im Ortsteil Volkspark eine Kita und Teile der Verwaltung des Jugendamtes zu bauen?

 

  1. Wenn nein, welche Maßnahmen zum Erhalt dieses Spielplatzes mit seinem ganzjährigen pädagogischen Angebot im Sozialraum sind geplant?

 

4. Einwohnerfrage Norbert Machachej

Cornelsenwiese

 

  1. Für die Liegenschaft, zu welcher die Cornelsenwiese gehört, gibt es einen Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Land Berlin aus dem Jahr 1961 und die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch. Trifft es zu, dass der Bezirk auf die daraus entspringenden Rechte der Öffentlichkeit verzichten müsste, wenn auf der Cornelsenwiese gebaut werden soll?

 

  1. Stände nicht ein solcher Verzicht im Widerspruch zu der Absichtserklärung, welche die BVV durch die Übernahme des Bürgerbegehrens zum Grünflächenerhalt abgegeben hat?

 

  1. Würde nicht ein solcher Widerspruch - und das unter einem "grünen Stadtrat" -
    den vielfach geäußerten Vorwurf der Verlogenheit in der Politik bestätigen?

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

 

die o.g. Einwohnerfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:

 

1.     Für die Liegenschaft, zu welcher die Cornelsenwiese gehört, gibt es einen Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Land Berlin aus dem Jahr 1961 und die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch. Trifft es zu, dass der Bezirk auf die daraus entspringenden Rechte der Öffentlichkeit verzichten müsste, wenn auf der Cornelsenwiese gebaut werden soll?

 

Ja, durch die Errichtung von Wohngebäuden auf dem Flurstück 2/57 („Cornelsenwiese“) verzichtet der Bezirk auf das durch den Bebauungsplan IX-67 festgesetzte „Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit“ sowie auf die „beschränkt persönliche Dienstbarkeit betreffend die öffentliche Benutzung als öffentliche Grünfläche“ im bisherigen Umfang. Im Entwurf des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 4-57 VE verpflichtet sich jedoch der Vorhabenträger, die Nutzung der verbleibenden Außenanlage als Spiel- und Erholungsfläche nicht zu beeinträchtigen. Zur Sicherstellung einer Wegeverbindung zwischen Wiesbadener Straße und Dillenburger Straße (in Verlängerung zum nördlich weitergehenden Franz-Cornelsen-Weg) ist zudem für den Franz-Cornelsen-Weg westlich der „Cornelsenwiese“ im Bebauungsplanentwurf 4-57 VE ein „Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit“ sowie eine entsprechende Baulasteneintragung vorgesehen.

 

2.     Stände nicht ein solcher Verzicht im Widerspruch zu der Absichtserklärung, welche die BVV durch die Übernahme des Bürgerbegehrens zum Grünflächenerhalt abgegeben hat?

 

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 14. Juli 2016 die Zustimmung zum Bürgerbegehren „Grünflächen“ beschlossen. In der Bezirksamtssitzung am 4. Oktober 2016 wurde die Überweisung einer Vorlage zur Kenntnisnahme zur DS-Nr. 1699/4 an die BVV beschlossen. Das Bezirksamt teilte hierzu Folgendes mit:

 

„Nach § 12 Absatz 1 Bezirksverwaltungsgesetz bestimmt die Bezirksverordnetenversammlung die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Durch die Zustimmung zum Anliegen des Bürgerbegehrens entfaltet sich somit zwar keine unmittelbare rechtliche Auswirkung auf gestellte Bauanträge oder sich bereits im Verfahren befindliche Bebauungsplanverfahren. Dennoch wird das Bezirksamt aber in der Abwägung bei Entscheidungen diesen Beschluss berücksichtigen. […]

 

Dies betrifft auch Teilflächen von privaten Grundstücken, die über entsprechende planerische Festsetzungen oder vertragliche Regelungen für die Öffentlichkeit bzw. durch die Zustimmung des privaten Eigentümers als Grünfläche nutzbar sind und einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen. Durch die andere Eigentumssituation sind hier die Einflussmöglichkeiten der öffentlichen Hand teilweise stark reduziert.

 

 

3.     Würde nicht ein solcher Widerspruch – und das unter einem  „grünen Stadtrat“ – den vielfach geäußerten Vorwurf der Verlogenheit in der Politik bestätigen?

 

Das Beschlussrecht über Bebauungspläne obliegt gem. Bezirksverwaltungsgesetz der BVV, deren Beschlüsse das Bezirksamt dann entsprechend umsetzt. Der politische Entscheidungswille liegt bei der BVV.

 

Mit freundlichen Grüßen

Schruoffeneger

 

5. Einwohnerfrage Petra Denzler

Spielhallen am Kaiserdamm

 

  1. Ist denn die Menge der Spielhallen am Kaiserdamm rechtens? Gerade habe ich gesehen, dass gegenüber der Spielhalle am Kaiserdamm 6 eine neue Kaiserdamm 110 geplant ist. Wie verhält es sich da mit dem Mindestabstand  auch bzgl. der O- Schule für Recht in der Danckelmannstraße?

 

Sehr geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin,

 

zu der Einwohneranfrage nimmt das Bezirksamt wie folgt Stellung:

 

  1. Ist denn die Menge der Spielhallen am Kaiserdamm rechtens? Gerade habe ich gesehen, dass gegenüber der Spielhalle am Kaiserdamm 6 eine neue Kaiserdamm 110 geplant ist. Wie verhält es sich da mit dem Mindestabstand  auch bzgl. der O- Schule für Recht in der Danckelmannstraße?

 

Die erwähnte Spielhalle am Kaiserdamm 110 hat bereits Ende des letzten Jahres geschlossen.

 

Eine neue Spielhalle kann an diesem Standort wegen der Nähe zu dem Oberstufenzentrum Recht in der Danckelmannstraße 26/28 nicht genehmigt werden.

 

Unter der Adresse Kaiserdamm 6 befindet sich keine Spielhalle, sondern ein Wettbüro. Die Zuständigkeit für Wettbüros liegt bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO).

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Arne Herz

 

 

6. Einwohnerfrage Gabriele Kaufhold

Bauvorhaben in der Seesener Straße 33-39

 

  1. Ist bereits eine Baugenehmigung erteilt worden?

 

  1. Wenn ja, mit welchen Auflagen wurde die Baugenehmigung erteilt?
    Wenn nein, mit welchen Auflagen wird die Baugenehmigung erteilt werden?

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

 

die o.g. Einwohnerfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:

 

  1. Ist bereits eine Baugenehmigung erteilt worden?

 

Ja, die Genehmigung ist mit Bescheid vom 21.12.2017 erteilt worden.

 

 

  1. Wenn ja, mit welchen Auflagen wurde die Baugenehmigung erteilt?    Wenn nein, mit welchen Auflagen wird die Baugenehmigung erteilt werden?

 

Es wurden Auflagen und Bedingungen der beteiligten Fachämter sowie der Bauaufsichtsbehörde aufgenommen. Der Auszug mit den entsprechenden Auflagen aus der o.g. Baugenehmigung ist als Anlage beigefügt, die schriftlich verschickt wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Schruoffeneger

 

 

7. Einwohnerfrage Renate Prothmann

Dachgeschossausbau im Gebäude Schaperstr. 35

(zusätzlich schriftliche Beantwortung)

 

  1. Hat die Bauaufsicht alle ihr zur Verfügung stehenden gesetzlichen Möglichkeiten genutzt, den am 08.12.17 erlassenen Baustopp im Vorderhaus (links) durchzusetzen angesichts der Tatsache, dass der nicht eingehaltene Baustopp zu einem weiteren erheblichen Wasserschaden im Januar 2018 geführt hat mit der Folge der am 19.01.18 verfügten Nutzungsuntersagung des mit 29 qm größten Raumes unserer Wohnung?

 

  1. Trifft es zu, dass seitens der Bauaufsicht keines der angedrohten Zwangsgelder gegen Verantwortliche festgesetzt worden ist und von der Möglichkeit, Bußgeldverfahren gegen die Verantwortlichen einzuleiten (§ 85 Abs. 1 Bauordnung Berlin) erst nach Fertigstellung des Dachgeschoss-Ausbaus in voraussichtlich etwa zwei Jahren Gebrauch gemacht werden soll?

 

  1. Aus welchem Grund verzichtet die Bauaufsicht auf die Möglichkeit, einen besonderen Sachverständigen auf Kosten des Bauherrn heranzuziehen (§ 58 Abs. 1 S. 6 Bauordnung Berlin) angesichts der Tatsache, dass die sensible Phase der Einziehung der Stahlträger in die Decken erst Ende März bzw. Anfang April 2018 bevorstehen soll und dies im Hinblick auf die durchfeuchteten Decken sehr problematisch erscheint?

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

 

die o.g. Einwohnerfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:

 

  1. Hat die Bauaufsicht alle ihr zur Verfügung stehenden gesetzlichen Möglichkeiten genutzt, den am 08.12.17 erlassenen Baustopp im Vorderhaus (links) durchzusetzen angesichts der Tatsache, dass der nicht eingehaltene Baustopp zu einem weiteren erheblichen Wasserschaden im Januar 2018 geführt hat mit der Folge der am 19.01.18 verfügten Nutzungsuntersagung des mit 29 qm größten Raumes unserer Wohnung?

 

Die Bauaufsicht hat zum jeweiligen Zeitpunkt m.E. die sachgerechten Anordnungen und Absprachen getroffen.

 

Der Grund für die Einstellung der Bauarbeiten im Vorderhaus war eine fehlende Genehmigungsfreistellung für den Neubau des Daches im Vorderhaus. Für den Seitenflügel und das Hinterhaus lag eine Genehmigungsfreistellung vor, hier fehlte jedoch die Anzeige über den Baubeginn. Nach Eingang dieser mit den entsprechenden Prüfberichten wurde der Baustopp für den Seitenflügel und das Hinterhaus am 18.12.17 aufgehoben. Für das Vorderhaus wurden zu jeder Zeit –also auch während des Baustopps - der Abtransport von Baumaterialien und die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen des Daches zugelassen. Der Baustopp im Vorderhaus ist nunmehr ebenfalls aufgehoben, da die erforderliche Genehmigungsfreistellung erteilt wurde.

 

Bei den anlassbezogenen Überprüfungen der Baustelle wurde nicht festgestellt, dass gegen den zeitweilig geltenden Baustopp verstoßen wurde.

 

 

  1. Trifft es zu, dass seitens der Bauaufsicht keines der angedrohten Zwangsgelder gegen Verantwortliche festgesetzt worden ist und von der Möglichkeit, Bußgeldverfahren gegen die Verantwortlichen einzuleiten (§ 85 Abs. 1 Bauordnung Berlin) erst nach Fertigstellung des Dachgeschoss-Ausbaus in voraussichtlich etwa zwei Jahren Gebrauch gemacht werden soll?

 

Da bei den anlassbezogenen Überprüfungen der Baustelle nicht festgestellt wurde, dass gegen den zeitweilig geltenden Baustopp verstoßen wurde, wurde das angedrohte Zwangsgeld nicht festgesetzt.

 

Der Fragenden ist die Haltung des Bezirksamtes bekannt, dass die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach Abschluss der aktuell laufenden Bearbeitung erfolgen soll. Hierzu wird der Vorgang in ca. 1 Monat an die Rechtsstelle zu Prüfung der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens abgegeben.

 

 

  1. Aus welchem Grund verzichtet die Bauaufsicht auf die Möglichkeit, einen besonderen Sachverständigen auf Kosten des Bauherrn heranzuziehen (§ 58 Abs. 1 S. 6 Bauordnung Berlin) angesichts der Tatsache, dass die sensible Phase der Einziehung der Stahlträger in die Decken erst Ende März bzw. Anfang April 2018 bevorstehen soll und dies im Hinblick auf die durchfeuchteten Decken sehr problematisch erscheint?

 

Die statische Überwachung der Baustelle erfolgt durch den beauftragten Prüfingenieur für Standsicherheit.

 

Die zitierte Vorschrift besagt, dass die Bauaufsichtsbehörde bei technisch schwierigen Bauausführungen für die Bauüberwachung auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn besondere Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen kann. Da sich die Vorschrift auf die Bauüberwachung bei technisch schwierigen Baukonstruktionen bezieht dürfte sie für einen Dachstuhlneubau nicht anwendbar sein. Durch die Beauftragung eines Prüfingenieurs für Standsicherheit wird zudem inhaltlich der Bewertung der Standsicherheit Rechnung getragen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Schruoffeneger

 

 

8. Einwohnerfrage Brigitte Bruch

Seesener Straße 40-47

 

  1. Wann werden die für Baumaßnahmen vor den Grundstücken Seesener Straße 40-47 gefällten Bäume, wie vom Bezirk seinerseits zugesichert, nachgepflanzt? Die Baumaßnahmen sind abgeschlossen und die Gebäude sind seit 1 1/2 Jahren bezugsfertig.

 

  1. Auf einer Anwohnerversammlung vor Baubeginn des Objektes Seesener Straße 40-47 wurde von dem Investor mündlich zugesichert, dass als „Grünausgleich“ vor o.g. Bauobjekt nach dessen Fertigstellung Vorgärten angelegt werden sollen, die den Vorgärten der Bestandsbauten der gegenüberliegenden Straßenseite entsprechen. Ist dem Bezirk bekannt, ob und wann das geschehen soll?

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

 

die o.g. Einwohnerfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:

 

  1. Wann werden die für Baumaßnahmen vor den Grundstücken Seesener Straße 40-47 gefällten Bäume, wie vom Bezirk seinerseits zugesichert, nachgepflanzt?  Die Baumaßnahmen sind abgeschlossen und die Gebäude sind seit 1 ½ Jahren bezugsfertig.

 

Der Bauherr wurde beauflagt, den Wertverlust von Straßenbäumen in dem Straßenabschnitt weitestgehend vollständig durch Neupflanzungen auszugleichen. Da die vom Fachbereich Grünflächen geforderten Bäume zur Abnahme nicht nachgewiesen werden konnten, ist diese Forderung noch offen und zu Lasten des Bauträgers in der nächsten Pflanzperiode nachzureichen.

 

  1. Auf einer Anwohnerversammlung vor Baubeginn des Objektes Seesener Straße 40-47 wurde von dem Investor mündlich zugesichert, dass als „Grünausgleich“ vor o.g. Bauobjekt nach dessen Fertigstellung Vorgärten angelegt werden sollen, die den Vorgärten der Bestandbauten der gegenüberliegenden Straßenseite entsprechen. Ist dem Bezirk bekannt, ob und wann das geschehen soll?

 

Eine mündliche Zusicherung des Bauherrn kann nicht bewertet werden. Unabhängig hiervon sieht die Planung jedoch die Herstellung eines Vorgartens auf dem Grundstück des Vorhabensträgers vor.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Schruoffeneger

 

 

9. Einwohnerfrage Rudolf Harthun

Seesener Straße 40-47

(zusätzlich schriftliche Beantwortung)

 

  1. Welche Entscheidungen wurden zur "Nicht-Erfüllung" des städtebaulichen Vertrages hinsichtlich der Kita-Plätze und der damit verbundenen Befreiung der Geschosszahlen zur Seesener Str. 40-47 getroffen?

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

 

die o.g. Einwohnerfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:

 

  1. Welche Entscheidungen wurden zur „Nicht-Erfüllung“ des städtebaulichen Vertrages hinsichtlich der Kita-Plätze und der damit verbundenen Befreiung der Geschosszahlen zur Seesener Str. 40-47 getroffen?

 

Vor ca. vier Wochen wurde im nichtöffentlichen Teil des Ausschusses für Stadtentwicklung der BVV eine Entscheidung hinsichtlich der Anzahl der zu errichtenden Kita-Plätze getroffen. Der Verhandlungsprozess mit dem Bauherrn dauert derzeit noch an.

 

Eine öffentliche Auskunft über das laufende Verfahren ist daher derzeit noch nicht möglich.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Schruoffeneger

 

 

10. Einwohnerfrage Raimund Fischer

Olivaer Platz

  1. Der Bezirk hat am 12.02.2018 auf dem Olivaer Platz begonnen Tatsachen zu schaffen, welche nicht nur Veränderungen der Grünfläche des westlichen Parkteils darstellen. Mit der radikalen Entgrünung der Grünfläche wird ein unzweideutiges Ziel klar, den Platz gegen den Bürgerwillen und entgegen allen Stellungnahmen und Anfragen von Experten und Umweltverbänden den Platz umzubauen. Ich frage das Bezirksamt: Warum setzt sich der Bezirk über die rechtlich strittige Frage hinweg, ob zu einem Zeitpunkt der noch immer nicht abgeschlossen Umbauplanung 4-42 mit eindeutigen Vorbereitungen zum Umbau überhaupt begonnen werden darf.

 

 

11. Einwohnerfrage Monika Trieselmann

Baumfällarbeiten auf dem Olivaer Platz

  1. Lt. Aussage der beauftragten Fa. Hartmann Ingenieure sollen in der 8. Kalenderwoche 10 Bäume auf dem Olivaer Platz gefällt werden.
    Lt. Prüfung der Gutachten durch den BUND bzw. BLN würden sich diese bei einigen Bäumen gegen die Fällung aussprechen, so z. B. die Zieräpfel, deren Schädigung nicht zwangsweise eine Fällung erforderlich macht u. a.
    Wieso beantwortet der Bezirk nicht die Einlassungen des BLN vom 13.07.2016 und vom 13.11.2017 und will die Fällungen ohne Beantwortung der Baumschützer vornehmen?

 

12. Einwohnerfrage Joachim Neu

Probleme im Bereich des westlichen Stuttgarter Platzes

(Schriftliche Beantwortung)

 

  1. Welche Begründung gibt es für die Genehmigung zur Vergrößerung des

 Außenbereiches des Parkcafes - in die geschützte Grünanlage - durch das BA?

 

  1. Die DB will den Bahnhof zu einem logistischen DeliveryCentrum für

postalische Leistungen (DHL/Amazon usw.) ausbauen.Unterstützt der Bezirk das Ansinnen und welche verkehrlichen bzw.weitere Probleme sieht das BA?

 

  1. Das verabschiedete Klimaschutzprogramm des Senates will die

  Lichtverschmutzung bekämpfen.Ist das BA bereit die beiden funktionslosen

 Riesenleuchten vor dem Bahnhof Charlottenburg (am Straßenrand)

  zurückzubauen?

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

 

die o.g. Einwohnerfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:

 

  1. Welche Begründung gibt es für die Genehmigung zur Vergrößerung des Außenbereiches des Parkcafes – in die geschützte Grünanlage –durch das BA?

 

Eine Vergrößerung des Außenbereichs des Parkcafes in die Grünanlage ist dem Bezirksamt nicht bekannt. Beantragt und genehmigt ist lediglich die Nutzung des eigenen Grundstücks Stuttgarter Platz 28.

 

  1. Die DB will den Bahnhof zu einem logistischen DeliveryCentrum für postalische Leistungen (DHL/Amazon usw.) ausbauen. Unterstützt der Bezirk das Ansinnen und welche verkehrlichen bzw. weitere Probleme sieht das BA?

 

Die Schaffung von Abholstationen für Postsendungen in verkehrlich günstiger Lage wird grundsätzlich begrüßt weil damit unnötige Wege vermieden werden können. Eine Einschätzung des konkreten Projektes ist nicht möglich, solange kein Betriebskonzept vorliegt.

 

  1. Das verabschiedete Klimaschutzprogramm des Senates will die Lichtverschmutzung bekämpfen. Ist das BA bereit die beiden funktionslosen Riesenleuchten vor dem Bahnhof Charlottenburg (am Straßenrand) zurückzubauen?

 

Über funktionslose Riesenleuchten ist dem Bezirksamt nichts bekannt. Die Lichtmasten Nr. 9 und 10 beleuchten den Bahnhofsvorplatz und insbesondere den am Fahrbahnrand gelegenen Taxistand und die BVG Haltestelle. Dies ist durch die hohe Frequentierung der Fußgänger gerechtfertigt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Schruoffeneger


 

 
 

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