Drucksache - 0232/5  

 
 
Betreff: Neue attraktive Grillplätze in den öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDP/Grüne 
Verfasser:Heyne/Recke/Dr.Vandrey/Wapler 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
27.04.2017 
7. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Straßen- und Grünflächen Beratung
10.05.2017 
5. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen- und Grünflächen mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
18.05.2017 
8. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Dringlichkeitsbeschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

 

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 18.05.2017 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, ob das Angebot an öffentlichen Grillflächen im Bezirk ausgeweitet werden kann.

 

Der BVV ist bis zum 30.06.2017 zu berichten.

 

 

Das Bezirksamt teilt dazu Folgendes mit:

 

Öffentliche Grillflächen, welche eine hohe Nutzungsqualität haben und damit auch den entsprechenden Bedarf decken, müssen folgende Mindestausstattung aufweisen (wie das Beispiel auf dem Tempelhofer Feld zeigt):

 

- Lage der Fläche in einem Areal ohne unmittelbare Wohnbebauung.

- Ausreichende Größe (mind. 1000 m² optimal)

- eingebaute Grills und Flächen für mitgebrachte Grills

- Bänke

- Abfallcontainer für Kohle und Restmüll

- Wasseranschluss

- Toiletten

- Außerhalb der Nutzungszeit sind diese Flächen geschlossen.

 

Gleichzeitig werden diese Flächen in der Saison täglich, ggf. mehrfach am Tag gereinigt und bewirtschaftet.

 

Gesetzliche Vorschriften speziell für öffentliche Grillplätze im städtischen Raum gibt es nicht.

 

Allerdings können sich aus verschiedenen Fachgesetzen Anforderungen an den Betrieb von öffentlichen Grillplätzen ergeben. Im Hinblick auf den Immissionsschutz gilt, dass öffentliche Grillplätze, die mit dem Boden auf Dauer fest verbundene, dem Grillen dienende Einrichtungen aufweisen oder als unbebaute Grundstücke nicht nur gelegentlich als Grillplatz dienen, unter den Anlagenbegriff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) fallen. Die Betreiber dieser Anlagen müssen die Grundpflichten nichtgenehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 22 BImSchG beachten. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.

Im Naturschutzrecht kann durch Verordnung Lagern und offenes Feuer in Schutzgebieten untersagt werden.

Bei der Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit ist unabhängig davon, in welchem bauplanungsrechtlichen Bereich (Bereich qualifizierter Bebauungspläne, § 30 Baugesetzbuch BauGB, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, § 34 BauGB oder Außenbereich, § 35 BauGB) ein öffentlicher Grillplatz liegt, ggf. auch das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Dieses Gebot beinhaltet, dass eine neu hinzutretende Nutzung (Grillplatz) auf die im maßgeblichen Bereich vorhandenen Nutzungen so Rücksicht nehmen muss, dass letztere nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

 

Die drei vorhandenen öffentlichen Grillflächen im Bezirk (Preußenpark, Rudolf-Mosse-Platz und Goslarer Ufer) sind

- deutlich kleiner

- liegen in der Nähe zu Wohnbebauung (Rudolf-Mosse-Platz u. Preußenpark)

- sind ohne Wasseranschluss und Toiletten

- sind nicht täglich bewirtschaftet

- können nicht abgeschlossen werden.

 

Insbesondere das Fehlen von Toiletten, Verschlussmöglichkeiten und tägliche Betreuung/Aufsicht führt regelmäßig zu erheblichen Verschmutzungen / Beschwerden der Anlieger*innen / Zerstörungen der Anlagen / Schädlingsbefall.

 

Der FB Grünflächen verfügt nicht über ausreichendes Budget, eine entsprechende Ausstattung zu ermöglichen.

 

Deshalb ist eine Erweiterung von ausgewiesenen Grillflächen nicht möglich.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

 

Reinhard Naumann Oliver Schruoffeneger

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat

 


 

 
 

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