Drucksache - 0214/5  

 
 
Betreff: Familien helfen mit gemeinsamen Fallkonferenzen von Jugend- und Sozialamt
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD/Grüne 
Verfasser:Wuttig/Dr.Vandrey/Wapler 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
27.04.2017 
7. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeit Beratung
30.05.2017 
4. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeit mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
28.09.2017 
6. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeit erledigt   
Jugendhilfeausschuss Beratung
20.06.2017 
10. Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
22.06.2017 
9. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Dringlichkeitsbeschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

 

Die BVV hat in Ihrer Sitzung am  22.06.2017 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, ein Verfahren zu entwickeln, so dass bei gemeinsam festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen Familien, die sowohl Leistungen aus dem Jugendamt (gemäß SGB VII) als auch aus dem Sozialamt (gemäß SGB II, SGB XII, AsylbLG) beziehen, in sogenannten Fallkonferenzen geholfen werden kann.

 

Der BVV ist bis zum 31.07.2017 zu berichten.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:

 

Jugendamt und Sozialamt können ihre Klientel befragen, ob sie Leistungen des jeweils anderen Amtes beziehen oder gedenken, solche zu beantragen, und ob gegebenenfalls in gemeinsamen Gesprächen hier eine Abstimmung erfolgen sollte.

 

Nach den bisherigen Erfahrungen, sind Familien eher nicht daran interessiert,  dass andere Institutionen wissen, wenn sie Leistungen der Jugendhilfe erhalten. Die jeweils entsprechend der Rechtskreise unterschiedlichen Prüfungen von Anträgen, kann jeweils nur vom dafür zuständigen Träger in eigener Verantwortung vorgenommen werden.

 

Innerhalb des Jugendamtes finden bei Bedarf bereits jetzt gemeinsame Gespräche und rechtskreisübergreifende Planungen statt, wenn in Familien behinderte Kinder Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII haben und für Geschwisterkinder daraus gegebenenfalls Bedarf  auf Leistungen nach dem SGB VIII entstehen.

 

Gemeinsame Hilfeplangespräche finden ebenfalls statt, denn bei gleichem Rechtskreis (SGB XII) die Zuständigkeit für behinderte junge Menschen vom Jugendamt in Sozialamt wechselt. Hier gibt es geregelte Verfahren.

 

Hilfebedarfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ziehen nicht automatisch Hilfebedarfe nach dem SGB VIII nach sich, ebenso verhält es sich umgekehrt.

Leistungen nach dem SGB II gewährt nicht das Sozialamt, sondern das Jobcenter. Zwischen Jobcenter und Jugendamt findet bei Bedarf von jungen Menschen ebenfalls eine Abstimmung im Rahmen der Jugendberufsagentur statt.

 

Wie eingangs beschrieben können in geeigneten Fällen Klienten befragt werden.  Dies durften erfahrungsgemäß wenige Einzelfälle sein.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt zu anzusehen.

 

 

 

 

Reinhard NaumannHeike Schmitt-Schmelz

BezirksbürgermeisterBezirksstadträtin


 

 
 

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