Drucksache - 0207/5
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 27.04.2017 folgenden Beschluss gefasst:
Das Bezirksamt wird gebeten, sich dafür einzusetzen, dass auch künftig die Gebärdendolmetscher*innen für das Kinder-und Jugendparlament (KJP) finanziert werden. Hierbei sind die Möglichkeiten des Landesgleichberechtigungsgesetzes unter dem Aspekt der Inklusion auszuschöpfen.
Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:
Grundsätzlich wird für die Eingliederungshilfe behinderter Menschen durch die Senatsverwaltung für Finanzen (Sen Fin) ein Teilbudget (Hilfe in besonderen Lebenslagen) der Transferausgaben zur Verfügung gestellt und entsprechend im Haushaltsplan veranschlagt. Für die im Bezirk wohnenden Menschen mit Behinderung stehen entsprechende Mittel zur Verfügung.
Menschen mit Behinderung haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Eingliederungshilfe, wozu nach § 53 (3) SGB XII auch gehört, „die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen“. Die fachliche Entscheidung, welche Maßnahmen für diese soziale Rehabilitation erforderlich sind, trifft das Jugendamt des Wohnbezirks.
Das Bezirksamt hat sich mit Schreiben vom 28.08.2017 durch Bezirksstadträtin Schmitt-Schmelz an die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales gewandt. In diesem hat das Bezirksamt unter anderem folgende Auffassung mitgeteilt: „Das Instrument der Eingliederungshilfe bei der Beteiligung an gesetzlich verankerte bzw. kommunal- und landespolitisch gewollte Mitwirkungsgremien halte ich für verfehlt. Es bedeutet in der Lebenspraxis, dass Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen, die eine Begleitung notwendig macht, erst eine Finanzierung über das Instrument der Eingliederungshilfe beantragen bzw. sichern müssen. In der Konsequenz einer Überschreitung der Einkommens- und Vermögensgrenzen wird von betroffenen Familien eine ungemein höhere finanzielle Belastung abverlangt als von Familien, die eine Begleitung für ihr Kind nicht benötigen“.
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat in ihrem Schreiben vom 06.10.2017 diese Auffassung bestätigt. Diese stellt wiederum in ihrem Schreiben fest: „Als Träger öffentlicher Belange sind die Bezirksämter gemäß UN-Behindertenkonvention (Artikel 9) dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen mit dem Ziel zu treffen, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt einschließlich Information und Kommunikation sicher zu stellen. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist unmittelbar geltendes Recht“.
Aus diesem Schreiben leitet daher das Bezirksamt eine weitere Möglichkeit zur Leistungsgewährung ab.
Bauch
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